ARGE - Ablehnung des Antrags auf Finanzierung eines Fahrrads

  • Ich sag dann immer bei einem Selbstüberprüfungsantrag gem. § 44 SGB X:
    Na jetzt eilt die Sache nicht mehr. In diesem Punkt können Sie gerne die Behördenberatung in Anspruch nehmen. Sie sind ja nicht mal (mehr) im Anhörungs- oder Widerspruchsverfahren. Die Behörde ist jetzt kein Gegner mehr... Sie hätten die Fristen einhalten können, nun ist es zu spät.

    Beratungshilfe gibt es für sowas, was Sie jederzeit - formlos - und ohne Begründung - einreichen können, jedenfalls nicht.

    Falls Sie doch noch zum Anwalt gehen wollen können Sie ja hier die Liste mit den Sozialberatungen abklappern. Die sind kostenlos. *Liste wird ausgehändigt*

    Selbstverständlich erhält der Antragsteller dann einen Zurückweisungsbeschluss. Hiergegen gabs fast immer Rechtsmittel und alle sind ohne Erfolg gewesen. Die Argumentation findet der Richter recht einleuchtend.


  • Sorry ich bin von ALG-II-Rechtsstreitigkeiten ausgegangen und in Behördensachen müssen die Behörden die Anwaltskosten immer übernehmen, wenn er zur Durchsetzung der Rechte notwendig war (da gibt es entsprechende Verwaltungsvorschriften)



    Diese Aussage quält mich ein wenig, auch wenn sie im Grunde sicher das Richtige meint. Nach § 63 SGB X hat die Sozialbehörde die Kosten für einen Rechtsanwalt (NUR) im Widerspruchsverfahren dann zu übernehmen, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war (was widerrum zunächst im Ermessen der Behörde steht...).

  • Und daher lasse ich mir IMMER (sofern vorhanden) die (abschließende) Entscheidung über den Widerspruch vorlegen, da mich die Kostenentscheidung interessiert.

    Werden die anwaltlichen Kosten übernommen, gäbe es aus der Landekasse im Rahmen der BerH nur noch etwas, wenn die Wahlanwaltskosten geringer sind als die BerH-Kosten oder aufgrund der Kostenentscheidung nur ein Teil der anwaltlichen Kosten übernommen wird, und zur BerH-Vergütung noch ein Teil fehlt.

    Hat die Behörde die Übernahme der anwaltlichen mangeld Notwendigkeit abgelehnt, fragt sich ob die Einschaltung eines RA im Rahmen der BerH notwendig war.

    Ist keine Kostenentscheidung ergangen geht die Anfrage an den RA warum keine Kostenentscheidung beantragt wurde und er wird gebeten dies nachzuholen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • 1. Hat die Behörde die Übernahme der anwaltlichen mangeld Notwendigkeit abgelehnt, fragt sich ob die Einschaltung eines RA im Rahmen der BerH notwendig war.

    2. Ist keine Kostenentscheidung ergangen geht die Anfrage an den RA warum keine Kostenentscheidung beantragt wurde und er wird gebeten dies nachzuholen.



    Zu 1.: Das hat aber keine Auswirkung darauf, dass der Anwalt Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse hat.

    Zu 2.: Auch noch diesen zusätzlichen Aufwand tue ich mir keinesfalls an;
    weiß so schon nicht, wie ich das bewältigen soll - irgendwie habe ich den Eindruck, dass man manchen ganz schön viel Zeit für die Beratungshilfe einräumt.


  • zu1) doch, genau DAS hätte Auswirkung darauf, ob ein Anspruch aus der Staatskasse besteht. Es ist nämlich ein-und dieselbe Prüfung; hat die Behörde die Notwendigkeit bereits verneint, kannst Du den Text einfach abpinseln.
    zu2) wenn Du 1 anwendest, fällt bereits viel Aufwand weg.
    Ich versteh´s nicht so ganz; einerseits beklagst Du Dich gerne über den Aufwand, Berh zurückzuweisen - und diese simple Lösung erscheint DIR zuviel Aufwand?


  • zu2) wenn Du 1 anwendest, fällt bereits viel Aufwand weg.
    Ich versteh´s nicht so ganz; einerseits beklagst Du Dich gerne über den Aufwand, Berh zurückzuweisen - und diese simple Lösung erscheint DIR zuviel Aufwand?



    Ist vielleicht ein Grund, gemäß § 2 Abs. 1 BerHG, die Geschäftsgebühr zu verweigern - aber auf Grund welcher Vorschrift sollte ich dem Anwalt auch die Beratungsgebühr verweigern, wenn der Schein einmal erteilt wurde ???

    Im Übrigen müssten es schon einige zählbare Fälle dieser Art sein, damit sich das in einer Arbeitserleichterung für mich widerspiegelt. Und selbst das "Abpinseln" benötigt so seine Zeit angesichts der Tatsache, dass man für 1 Verfahren vielleicht nicht mehr als 5 min Zeit hat.


  • zu2) wenn Du 1 anwendest, fällt bereits viel Aufwand weg.
    Ich versteh´s nicht so ganz; einerseits beklagst Du Dich gerne über den Aufwand, Berh zurückzuweisen - und diese simple Lösung erscheint DIR zuviel Aufwand?



    Ist vielleicht ein Grund, gemäß § 2 Abs. 1 BerHG, die Geschäftsgebühr zu verweigern - aber auf Grund welcher Vorschrift sollte ich dem Anwalt auch die Beratungsgebühr verweigern, wenn der Schein einmal erteilt wurde ???




    Eben. Gibt es da nicht einen Vertrauensschutz für die Rechtsanwälte bei bereits erteilten Scheinen?

  • es geht doch nicht um Beratungs- oder Geschäftsgebühr und auch nicht um Vertrauensschutz. Für die Vergütung muss doch zwingend auf dem Formular angegeben werden, ob der Gegner die Kosten zu erstatten hat oder nicht. Ja oder nein und zwar verbindlich! und das muss doch vorher geklärt werden; ich kann doch als RA nicht nach dem Motto: ich tippe mal, ich meine..verfahren..
    oder doch? mache ich mir zuviel Arbeit? :D

  • ich kann doch als RA nicht nach dem Motto: ich tippe mal, ich meine..verfahren..
    oder doch? mache ich mir zuviel Arbeit? :D



    Die meisten deiner Art machen sich die Arbeit jedenfalls nicht, da macht das die Sekretärin, die schön gelernt hat, das Kreuzchen immer bei NEIN zu setzen (wie bei den Versicherungen nach § 55 Abs. 5 RVG übrigens...). Wenn man da mal nachhakt, ergibt sich doch hier und da mal ein Erstattungsanspruch.

  • Vielleicht hilft das hier bei der Begründung,

    AG Konstanz, 29.06.2009, UR II 68/09, juris, (sofern noch nicht bekannt), da werden die Missverständnisse der BVerfG-Entscheidung etwas geklärt...

    Ich lasse mir i.Ü. auch immer den Bescheid vorlegen gegen welchen Widerspruch eingelegt werden soll - oft stellt sich heraus, dass die Frist schon versäumt ist (dann ist es m.E. immer mutwillig), oder dass es sich in Wirklichkeit lediglich um die vorhergehende Anhörung handelt (dann kein Rechtschutzbedürfnis, weil sich der Rechtsuchende im Anhörungsverfahren i.a.R. selbst äußern kann). Dann sind weitere Begründungen zur Sache gar nicht mehr nötig.



    Ist mir ein Rätsel, wie man diese Einzelfallprüfungen, wie in o.g. Entscheidung ersichtlich, oder die sonstigen Vorschläge (was man alles anmeckert und sich noch vorlegen lässt) in seiner Arbeitszeit bewältigen soll. Ich sitze so schon jeden Tag fast ne Stunde länger, wenn ich das alles noch machen würde, käme ich nicht vor 8 abends hier raus. Wenn ich allein an die ganzen Anträge im Zusammenhang mit BA + ARGE denke:
    Da könnte ich doch zu 100% all dieser Anträge eine Zwischenverfügung nach den genannten Maßstäben schreiben (Anm.: 90% dieser Anträge kommen bei uns von den Anwälten rein); da stehen als Angelegenheit doch immer nur Sachen drin wie "Bescheid der ARGE vom ...", "Rückforderungsbescheid der BA vom ...", "Nichtgewährung der Leistung x", "Forderung der ARGE der Stadt y" ......

    Da kann man mit nicht einer Angelegenheit eine Einzelfallprüfung durchführen, man müsste auf alle Anträge schreiben, sie sollen ausführlich darstellen um was es geht und warum der Anwalt notwendig ist. Die seitenweise Antworten müsste ich dann wieder alle analysieren. Ich könnte das zur Verärgerung der Anwälte ja durchaus durchdrücken. Nur fehlt mir für diesen imensen Mehraufwand schlichtweg die Zeit !! Ich habe keine Lust, für diese Sachen noch mehr unbezahlte Überstunden zu machen, während so mancher Richter mittags wieder nach Hause geht. Beratungshilfe ist ein Massenverfahren, und so sieht man das offenbar in den einzelnen Landesjustizverwaltungen, sodass man diesen Bereich bei der Pensenberechnung gar nicht erst berücksichtigt.

    Ich kann durchaus versichern: Wenn ich 1-2 meiner sonstigen 5 Aufgabenbereiche abgeben könnte, wäre ich durchaus gewillt, so manche Vorschläge von hier auch umzusetzen. Aber mit Abgeben ist da nichts bei einer dauerhaften Unterbesetzung.

    Ergänzung:

    Habe mir jetzt halt mal doch ein Schreiben zusammengezimmert und kleingedruckt die o.g. Entscheidung mit darauf untergebracht. Geht dann eben an faktisch jeden raus, der hier einen Antrag zu sozialrechtlichen Angelegenheiten stellt, denn bei keinem dieser Anträge ist ja mit den dürftigen Angaben eine Einzelfallprüfung möglich. Wenn's irgendwie effektiv im Arbeitsablauf geht, ist man ja gewillt ....

  • zu dieser Entscheidung Zitat des Rechtsanwalt

    Was hat das Amtsgericht denn für eine Bedeutung, wenn meine Ansicht vom Bundesverfassungsgericht getragen wird.

    auf den Hinweis Einzelfallprüfung...

    Ich darf nicht an die ARGE verweisen BASTA...
    Mal sehen was Rauskommt...
    Auf die Zwischenverfügung kam auch nichts richtiges...

  • Immerhin: Die Anspielung auf das U-Boot hat bei mir nach einem langen Arbeitstag nochmal zu einer Erheiterung geführt.
    Aber ansonsten ist schon klar: Die Spannweite zwischen Kühlschrank und U-Boot ist eben sehr groß, wobei es schwierig, aber sehr subjektiv ist, wo man nun die Grenze für Mutwilligkeit ansetzt.



    Eben. – Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat jedenfall eine Versorgung mit einem "Therapie-Tandem" in zwei Fällen zugesprochen, in denen jeweils eine ganz außergewöhnliche Bewegungseinschränkung vorlag und in der konkreten Familiensituation den gemeinsamen Fahrradausflügen eine große Bedeutung zukam.

    Daher: Es lebe die Einzelfallprüfung! ;)

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