Gesamtprokura

  • Hallo, mit liegt eine Anmeldung einer GmbH vor auf Eintragung einer Prokura für P, dieser soll nur zusammen mit einem weiteren Prokuristen zur Vertretung berechtigt sein.

    Ein weiteren Prokuristen gibt es nicht und es wurde auch keiner bestellt.

    Die GF-Vertretungsregelung sieht bei mehreren GF (sind hier auch 2) Gesamtvertretung mit einem Prokuristen vor.

    Kann ich das eintragen?

  • Wenn mich meine Erinnerung jetzt nicht total im Stich lässt, geht das nicht. :gruebel:
    Gesamtprokura gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen kann m.W. nur eingetragen werden, wenn auch ein zweiter Prokurist bestellt wird, weil die Prokura erst dann wirksam wird. Ich glaube, dazu gibt es sogar BGH-Rechtsprechung. Aber ganz sicher kann ich dir das erst am Montag beantworten, wenn ich wieder im Büro bin und meine Unterlagen sichten kann...

  • ich sehe keine hinderungsgründe.

    der prokurist kann auch so passiv vertreten und er kann unter mitwirkung eines GF zur (unechten) gesamtvertretung herangezogen werden.

  • Zitat

    der prokurist kann auch so passiv vertreten und er kann unter mitwirkung eines GF zur (unechten) gesamtvertretung herangezogen werden.


    @ oL: Sorry, laut Sachverhalt darf er das eben nicht. Der Prokurist darf nur gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen vertreten, und den gibt es eben (noch) nicht.
    Bei der von dir genannten Konstellation hätte ich auch keine Bedenken gegen die Eintragung. Aber bei dem geschilderten Sachverhalt: sh. #2. Genau kann ich's aber erst morgen sagen...

  • O.k., ich hab's gefunden:
    Beschluss des BGH vom 14.02.1974, AZ: II ZB 6/73 (BGHZ 62, 166-174).
    Aus den Gründen:

    "Ebenfalls zulässig ist der Eintragungsantrag, soweit der Prokurist H Gesamtvertretungsbefugnis mit einem weiteren Prokuristen habe soll, den die Antragstellerin bislang nicht bestellt hat. Allerdings wird die Eintragungsmöglichkeit einer Gesamtprokura verneint, wenn der schon ernannte Prokurist aus schließlich mit einem zweiten, noch nicht bestellten Prokuristen gesamtvertretungsbefugt sein soll (KG JW 1938, 876 ; OLG Stuttgart aaO; Schlegelberger/Schröder, HGB 5. Aufl. § 48 Anm. 21)."

  • Zitat von morgana
    Zitat

    der prokurist kann auch so passiv vertreten und er kann unter mitwirkung eines GF zur (unechten) gesamtvertretung herangezogen werden.


    @ oL: Sorry, laut Sachverhalt darf er das eben nicht.



    wieso? lt. sachverhalt im threadstart ist für die GF unechte gesamtvertretung als möglich geregelt. der prokurist kann somit einen GF handlungsfähig machen, ohne selbst alleine als prokurist handeln zu können.

    ich muss die entscheidung bei gelegenheit mal nachlesen. es erscheint mir nicht korrekt, dass ein schon ernannter gesamtprokurist nicht eigetragen werden können soll, solange der 2. fehlt. denn bestellt kann er materiell-rechtlich ja werden und das HR ist insoweit nur deklaratorisch.

  • Der Beschluss geht wie folgt weiter:
    "Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; denn der Prokurist Herrmann sollte auch außerhalb der Gesamtprokura, nämlich zusammen mit dem Geschäftsführer der GmbH, gesamtvertretungsberechtigt sein. In einem Fall dieser Art die Eintragung der Gesamtprokura zusammen mit der Eintragung der bereits wirksamen Gesamtvertretungsberechtigung zuzulassen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (ebenso das vorlegende Oberlandesgericht; a. A. OLG Hamm, OLGZ 1967, 366 = DNotZ 1968, 445 ). Zwar ist die Gesamtprokura für sich genommen zunächst noch nicht wirksam. Dass sie schon jetzt angemeldet wird, erscheint aber sinnvoll. Andernfalls -- bei einer gesonderten Anmeldung der Gesamtprokura, nachdem der weitere Prokurist ernannt worden ist -- müsste der ersternannte Prokurist bei der späteren Anmeldung wiederum mitwirken und gemäß § 53 Abs. 2 HGB erneut die Firma nebst seiner Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Handelsregister zeichnen."


    Die erteilte Prokura muss also die Befugnis zur unechten Gesamtvertretung beinhalten, dann kann man sie eintragen. Wurde dagegen (wie hier) lediglich eine (echte) Gesamtprokura angemeldet, kann die Eintragung nach BGH erst erfolgen, wenn sie auch ausgeübt werden kann, also wenn ein 2. Prokurist bestellt wird.

  • die BGH-entscheidung von vor über 30 jahren überzeugt nicht. der gesamtprokurist kann, wie schon ausgeführt, auch ohne 2. prokuristen passiv (alleine) vertreten, also willenserklärungen wirksam entgegennehmen. zudem kann er bei unabkömmlichkeit eines weiteren GF dem anderen (insoweit halbseitig-gemischt) gesamtvertretungsberechtigten GF zur vertretungsmacht verhelfen. er kann also rechtserhebliche funktion ausüben, was allein die eintragung rechtfertigt.

    deklaratorische eintragungen wie prokura können nur verweigert werden, wenn sie materiell-rechtlich unwirksam sind. das ist m. E. hier nicht der fall. verweigerte man also die eintragung, hätte man einen -wie vorstehend von mir beschrieben- insoweit wirksam bestellten prokuristen, dem der registereintrag verwehrt wird. ein rechtsdogmatisch m. E. sehr fragwürdiges ergebnis, das sich auch durch keinerlei ersichtlichen tatsächlichen nutzen rechtfertigen lässt.

  • Hab's auch grade im Kommentar gefunden. Seltsamerweise steht's nicht bei § 48 HGB, wo mögliche Fälle der Gesamtprokura abgehandelt werden, sondern bei § 53 HGB:


    „...Gesamtprokura des einen ist nicht eintragbar, solange kein anderer bestellt ist; anders wenn der eine außerdem Gesamtvertretungsmacht mit einem (GmbH-)Geschäftsführer haben soll, BGH 62, 173..." (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, Rdnr. 3 zu § 52)
    Eine neuere Entscheidung scheint es dazu nicht zu geben, also steht diese BGH-Entscheidung noch unangefochten im Raum.
    Ob man sich an diese Entschiedung hält, bleibt wohl jedem selbst überlassen. Da die Entscheidung mein LG betraf, werde ich mich wohl dran halten.

  • M. W. gibt es tatsächlich keine neuere Entscheidung und ich habe daher solche Eintragungen auch schon abgelehnt.
    Dieser Fall wird bei uns auch gerne in Registerklausuren eingebaut und somit auch schon den angehenden Registerrechtspflegern "eingeimpft" - ob man die Entscheidung nun logisch findet oder nicht!

    Und @ oL: Stimme morgana zu - Du gehst vom falschen Sachverhalt aus. Der P soll nur mit einem anderen P vertreten können, er kann somit nicht bei der unechten Gesamtvertr. d. GF mitwirken. Eine aktive Vertretung des P ist somit nicht drin und da finde ich die Ablehnung der Eintragung voll gerechtfertigt!

  • @ morgana:
    Jedoch steht im Baumbach/Hopt zur Rn6: "Erlöschen der Gesamtprokura des einen lässt die des anderen unberührt. Sie erstarkt nicht zur Einzelprokura, er kann also weiterhin nur passiv vertreten. Die Gesamtprokura ist aber nicht zu löschen, der Kfm kann sie jederzeit durch Gesamtprokuraerteilung an einen neuen wieder aktivieren."

    Demzufolge müsste m.E. dann doch aber auch die Eintragung der Gesamtprokura zulässig sein.

  • Zitat von oL

    ... zudem kann er bei unabkömmlichkeit eines weiteren GF dem anderen (insoweit halbseitig-gemischt) gesamtvertretungsberechtigten GF zur vertretungsmacht verhelfen. ...


    Genau das ist eben nach Sachverhalt erst einmal nicht gewollt, sonst wäre die Bestellung insoweit auch erfolgt. *s.u.

    Die Eintragungsfähigkeit ist sicherlich insgesamt ein streitbares Thema, meinerseits aber Morgana und witomi: :zustimm:

    Zitat von morgana

    ...Seltsamerweise steht's nicht bei § 48 HGB, wo mögliche Fälle der Gesamtprokura abgehandelt werden, sondern bei § 53 HGB...


    Ist m. E. logisch. Bestellt werden kann der Prokurist ja gerne, aber im HR hat er nix zu suchen, denn er kann nicht wirksam aktiv vertreten. Eine entsprechende Eintragung wäre ggf. verwirrend und könnte den auch schon von oL falsch gezogenen oben zitierten Schluss nach sich ziehen.

    Leicht [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/smiliegenerator/ablage/288/477.png]: Die theoretische Knobelfrage, die sich mir in dem Zusammenhang noch stellt, ist: Was macht man, wenn zunächst zwei gesamtvertretungsberechtigte Prokuristen im HR standen, dem einen die Prokura entzogen und dies zur Eintragung angemeldet wird? Aufforderung zur Anmeldung der Löschung der anderen Prokura? Erloschen ist diese aber nicht. Löschung vAw (§ 142 FGG) wegen nachträglicher Unzulässigkeit der Eintragung? :gruebel: Stehenlassen wäre inkonsequent. Das wär' doch auch mal was für eine Klausur. :eek:

    Nachtrag: Wurde mit Kommentarstelle von kaddy beantwortet, scheint aber inkonsequent.

    * Aber nochmal zum Fall zurück: Vielleicht genügt ja ein rechtlicher Hinweis und die Vertretung des Prokuristen wird entsprechend geändert und angemeldet. Denn für die Gesellschaft macht das Ganze (außer vielleicht der möglichen Passivvertretung) wirklich keinen Sinn. Es sei denn, es soll nur ein Titel ohne Befugnisse geschaffen werden. So etwas hat dann aber erst recht nix im HR zu suchen!

  • Zitat

    Ist m. E. logisch. Bestellt werden kann der Prokurist ja gerne, aber im HR hat er nix zu suchen, denn er kann nicht wirksam aktiv vertreten.


    Im Nachhinein ja, logisch. Aber trotzdem etwas inkonsequent, da die Kommentierung zu § 48 die Gestaltungsmöglichkeiten der Gesamtprokura auflistet. Und so ein kleiner Hinweis an der Stelle wäre m.E. nicht schlecht gewesen. Zumindest hätte ich's dann schneller gefunden...;)

  • Zitat von RitaGress

    Bestellt werden kann der Prokurist ja gerne, aber im HR hat er nix zu suchen, denn er kann nicht wirksam aktiv vertreten. Eine entsprechende Eintragung wäre ggf. verwirrend und könnte den auch schon von oL falsch gezogenen oben zitierten Schluss nach sich ziehen.



    sorry, aber das verträgt sich nicht mit dem deklaratorischen charakter des HR insoweit. das HR soll und muss materiell-rechtlich wirksam vollzogene dinge verlautbaren, eine andere aufgabe hat es bei bestellung von vertretungsberechtigten gar nicht. eine irreführung der angesprochenen verkehrskreise kann gar nicht entstehen, da der vertretungsmodus ebenfalls mit eingetragen wird.

    Morgana, witomi, RitaGress
    nachdem ich mich die ganze zeit wunderte, ob wir aneinander vorbeireden eine frage: wenn für die GF lt. threadstartbeitrag doch gemischte gesamtvertretung angeordnet ist (z.b. "GF vertritt gemeinsam mit einem weiteren GF oder prokuristen") - geht ihr da davon aus, dass ein GF zusammen mit einem gesamtprokuristen nicht wirksam vertreten könnte? denn das trifft m. E. nicht zu.

  • Zitat von oL

    ... eine frage: wenn für die GF lt. threadstartbeitrag doch gemischte gesamtvertretung angeordnet ist (z.b. "GF vertritt gemeinsam mit einem weiteren GF oder prokuristen") - geht ihr da davon aus, dass ein GF zusammen mit einem gesamtprokuristen nicht wirksam vertreten könnte?...


    Meine Auffassung hierzu:

    Prokura = rechtsgeschäftliche Vertretung mit entsprechenden Befugnissen gemäß § 49 HGB
    GF = gesetzliche Vertretung mit entsprechenden Befugnissen

    Bei unechter Gesamtvertretung des Prokuristen mit einem GF wird dieser quasi auf die Stufe des Geschäftsführers angehoben. Das ist nach Sachverhalt nicht gewollt. Die satzungsgemäße allgemeine Vertretungsregelung der GF ändert daran nichts. Eine Splittung der Befugnisse der GF (mit dem Prokuristen kann ein einzelner GF nur nach § 49 HGB vertreten) halte ich ebenfalls nicht für gewollt, ob es überhaupt zulässig ist, bezweifle ich einfach mal.

    Komme zuhause leider nicht an die vom BGH zitierten Quellen (KG JW 1938, 876; OLG Stuttgart, OLGZ 1969, 73 = Rpfleger 1969, 245; Schlegelberger/Schröder, HGB 5. Aufl. § 48 Anm. 21) heran, vielleicht könnte man dort die Argumentation zum Anfangsproblem nochmal nachlesen.

  • Zitat von oL

    ...das HR soll und muss materiell-rechtlich wirksam vollzogene dinge verlautbaren, eine andere aufgabe hat es bei bestellung von vertretungsberechtigten gar nicht. ...


    Grundsätzlich stimme ich Dir zu. Aber: Das HR muss nicht alles Mögliche verlautbaren, sondern im Bezug auf Vertretungsberechtigte wirklich nur diejenigen, welche die Gesellschaft nach außen wirksam vertreten können. Und das kann der besagte Prokurist in diesem besonderen Fall m. E. nach eben gerade nicht.

  • Ohne nochmal nachzulesen, so aus dem Bauch heraus:

    Zitat

    Bei unechter Gesamtvertretung des Prokuristen mit einem GF wird dieser quasi auf die Stufe des Geschäftsführers angehoben. Das ist nach Sachverhalt nicht gewollt. Die satzungsgemäße allgemeine Vertretungsregelung der GF ändert daran nichts.


    :zustimm: Sehe ich genauso.
    Der Prokurist hat m. E. keine Möglichkeit, als solcher zu vertreten, deshalb bin ich der Meinung, dass er nicht eingetragen werden kann.

  • das register verlautbart aber nicht die uneingeschränkte vertretungsmacht von organen, die sich ja auch später ändern oder wegfallen kann, sondern zunächst mal deren bestellung.

    haltet ihr den gesamtprokuristen für nicht wirksam bestellt?

    einem wirksam bestellten prokuristen dürfte m. E. -unabhängig von der noch nicht vollkommen gegebenen veretungsmacht- die eintragung seiner bestellung nicht verweigert werden. denn dann bliebe das deklaratorische register unzulässiger weise hinter den materiell-rechtlichen tatsachen zurück.

  • Zitat von oL

    einem wirksam bestellten prokuristen dürfte m. E. -unabhängig von der noch nicht vollkommen gegebenen veretungsmacht- die eintragung seiner bestellung nicht verweigert werden.


    Genau das ist die Prokura aber nach BHG (noch) nicht, sh. # 7.
    Und solange sie nicht wirksam ist, trage ich sie nicht ein.

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