Vorkaufsrecht der Gemeinde nach BauGB und Abtretung

  • Hallo,

    möchte mich nur noch bei euch "rückversichern", ob ich hier richtig liege.

    Habe einen Kaufvertrag zwischen A und B ohne Auflassung. Der Anspruch des B wird an C später abgetreten. Die Auflassung wird dann zwischen A und C erklärt. Eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung hinsichtlich BauGB u.a. der Gemeinde liegt nur für den Kaufvertrag zwischen A und B vor.

    Bin der Meinung, dass hier noch eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung hinsichtlich der Abtretung vorgelegt werden muss.

    Danke, Happy.Trigger.

  • Zwar ist der Kaufvertrag inhaltlich gleich, aber formell ist es doch ein neuer Kaufvertrag, nämlich A an C und nicht A an B.

    Wer weiß, aus welchen Gründen die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben will oder nicht. Ich würde daher das Negativattest anfordern wollen.

  • Zwar ist der Kaufvertrag inhaltlich gleich, aber formell ist es doch ein neuer Kaufvertrag, nämlich A an C und nicht A an B.

    Wer weiß, aus welchen Gründen die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben will oder nicht. Ich würde daher das Negativattest anfordern wollen.



    Sehe ich auch so. Änderungen müssen dem Vorkaufsberechtigten mitgeteilt werden und setzen eine neue Frist in Lauf. Die Verzichtserklärung müßte zumindest erkennen lassen, daß sie sich auch auf die geänderten Verhältnisse bezieht.

  • Hab einen ähnlichen Fall:

    Berechtigter C eines eingetragenen Vorkaufsrechts übt dieses aus und es wird darüber ein Nachtrag mit Auflassung URNr. 2 zwischen A und C (unter Beteiligung von B) zum ursprüngl. Kaufvertrag zwischen A und B URNr. 1 beurkundet.

    Die Gemeinde bestätigt, dass zur Urkunde URNr. 2 zwischen A und B kein Vorkaufsrecht besteht bzw. ausgeübt wird.

    Würde euch das reichen, wenn wie hier in der Bescheinigung der falsche Käufer aber die richtigte Urkunde angegeben ist?

  • Ich schließe mich hier mal an.
    A verkauft vor zwei Jahren an B ein Grundstück und erklärt in dem Kaufvertrag, dass B berechtigt sein soll, "diesen Vertrag noch vor seinem Wirksamwerden auf einen Einzelrechtsnachfolger zu übertragen mit der Folge, dass der Einzelrechtsnachfolger alle Rechte und Pflichten des nachfolgenden Vertrages an Stelle des Käufers (im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter) übernimmt".
    Die Auflassung wurde in dem Vertrag noch nicht erklärt, hierzu wurde eine entsprechende Vollmacht zug. div. Mitarbeiter des Notars erteilt.

    Rund 1,5 Jahre später tritt der B seinen Eigentumsverschaffungsanspruch an C ab und erteilt den Mitarbeitern des Notars unter Verweis auf den ursprünglichen Kaufvertrag gleichlautende Vollmachten.

    Nun wird mit eine Auflassungserklärung der Notarmitarbeiterin vorgelegt mit de, Antrag auf Eigentumsumschreibung.
    Eine zuvor für B eingetragene Auflassungsvormerkung wurde im Übrigen bereits vor einigen Monaten auf C umgeschrieben.

    Hier liegt auch eine aktuelle Bescheinigung der Stadt vor, dass "ein Vorkaufsrecht nach den §§ 24 bis 26 des Baugesetzbuches zurzeit nicht besteht." Als Beteiligte des Grundstückskaufvertrages sind weiterhin A und B genannt. Von der Abtretung an C hat die Stadt keine Kenntnis.

    Frage
    Ist hier eine überarbeitete Bescheinigung der Stadt zu fordern, obwohl die Stadt erklärt hat, dass ein Vorkaufsrecht nicht besteht (und nicht lediglich "nicht ausgeübt wird")?

    LG

  • Wenn die Stadt erklärt, daß kein Vorkaufsrecht besteht, dann kannst Du doch eintragen. C tritt ja in die Position des B ein und ändert im Normalfall an den Voraussetzungen für das (Nicht-)Bestehen des Vorkaufsrechtes nichts. Oder hast Du Erkenntnisse, wonach der Wechsel des Erwerbers im konkreten Fall etwas ändert?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn die Stadt erklärt, daß kein Vorkaufsrecht besteht, dann kannst Du doch eintragen. C tritt ja in die Position des B ein und ändert im Normalfall an den Voraussetzungen für das (Nicht-)Bestehen des Vorkaufsrechtes nichts. Oder hast Du Erkenntnisse, wonach der Wechsel des Erwerbers im konkreten Fall etwas ändert?


    Vorab: Ich bearbeite erst ca. eine Arbeitswoche Grundbuchsachen, sodass mir viele Dinge noch schwer fallen. Daher bitte ich um Nachsicht, wenn ich banale Fragen stellen sollte.

    Ich habe keine konkreten Erkenntnisse, habe jetzt aber mal bei der Stadt angerufen. Dort ist die Abtretung nicht bekannt und die Mitarbeiterin konnte mir auch keine konkrete Auskunft geben, ob es Auswirkungen habe.

  • Vorab: Du brauchst Dich nicht zu entschuldigen. Jeder hat mal angefangen. Ist eine Frage wirklich nur banal, bekommst Du sicher eine entsprechende Antwort. Aber Du bekommst eine, auch wenn Du bei manch einem User (gelegentlich vielleicht tagesformabhängig auch bei mir) sicher schlucken mußt. Das nimmst Du dann einfach hin und denkst Dir Deinen Teil.;) (Alles mußt Du natürlich auch nicht hinnehmen.) Manche banal scheinende Frage entpuppt sich bei genauer Betrachtung dann aber auch als gar nicht so banal. Dann ist es gut, daß Du sie gestellt hast.:D

    Zur Sache:
    Entweder die Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechtes nach §§ 24 - 26 BauGB liegen vor oder nicht. Da sie hier offenbar nicht vorliegen, kannst Du eintragen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vorab: Du brauchst Dich nicht zu entschuldigen. Jeder hat mal angefangen. Ist eine Frage wirklich nur banal, bekommst Du sicher eine entsprechende Antwort. Aber Du bekommst eine, auch wenn Du bei manch einem User (gelegentlich vielleicht tagesformabhängig auch bei mir) sicher schlucken mußt. Das nimmst Du dann einfach hin und denkst Dir Deinen Teil.;) (Alles mußt Du natürlich auch nicht hinnehmen.) Manche banal scheinende Frage entpuppt sich bei genauer Betrachtung dann aber auch als gar nicht so banal. Dann ist es gut, daß Du sie gestellt hast.:D


    :daumenrau Volle Zustimmung.

    So banal ist die Sache vorliegend auch nicht.:strecker
    Das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes kann auch in der Person des Käufers liegen (§26 Nr. 1 BauGB).
    Wenn sich allerdings ausschließen lässt, dass die Erklärung der Stadt über das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes von der Person des Käufers abhängig ist (dies dürfte wahrscheinlich sein), wäre keine neue Erklärung der Stadt notwendig.

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