Erbbauzins, nachträglich wertgesichert und versteigerungsfest, und Grundpfandrecht

  • Folgender Sachverhalt:

    Im Erbbaugrundbuch sind eingetragen:

    Abt. II:
    lfd. Nr. 1:
    Erbbauzins von 346,32 DM (dieser Betrag ist aufgrund der nachfolgenden Änderung gerötet), aufgrund Bewilligung vom 02.11.1967, eingetragen am 18.01.1968.

    lfd. Nr. 3:
    Vorkaufsrecht für den Grundstückseigentümer, eingetragen am 18.01.1968.

    Bei dem Recht Abt. II Nr. 1 ist bei Veränderungen eingetragen:

    Der Inhalt des Erbbaurechts ist geändert.

    a)
    der jährliche Erbbauzins ist nunmehr wertgesichert und beträgt 501,56 € ab heute

    b)
    Es ist eine Vereinbarung über das Bestehenbleiben des Erbbauzinses in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 ErbbauRG getroffen.

    Eingetragen unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 05.08.2009 am 30.10.2009.

    Abt.III:

    lfd. Nr. 3:
    55.000,00 € Grundschuld für X-Bank nebst Zinsen, Bewilligung vom 13.11.2008 eingetragen am 01.09.2009.

    Die Frage hierzu:
    Kann die Gläubigerin Abt. III Nr. 3 in einem etwaigen Zwangsversteigerungsverfahren Einwendungen gegen den unter Veränderung eingetragenen neuen Erbbauzins und ggf. aufgrund der Wertsicherung zu gegebener Zeit erhöhten Erbbauzins erheben, da die Grundschuld zeitlich vor den Veränderungen Abt. II eingetragen wurde?

    Wäre für Antworten dankbar.

    Einmal editiert, zuletzt von Jupp03 (27. Januar 2010 um 10:02) aus folgendem Grund: Eintragungsdatum bei der Grundschuld geändert.

  • Ich würde in die Grundakten schauen.

    M.E. müsste die Grundpfandsrechtsgläubigerin dieser Veränderung zugestimmt haben, damit sie sich die Änderungen vorgehen lassen muss.


    Falls keine Zustimmung erfolgt ist , sind die Änderungen quasi nachrangig und somit insoweit nicht als vorgehende/bestehenbleibende Belastung anzusehen !

  • Die Zustimmung des Gläubigers wäre erforderlich gewesen, § 9 Abs. 3 S. 2 ErbbauRG. Daher denke ich auch wie wacko, dass die Änderung nicht versteigerungsfest ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Zustimmung des Gläubigers wäre erforderlich gewesen, § 9 Abs. 3 S. 2 ErbbauRG. Daher denke ich auch wie wacko, dass die Änderung nicht versteigerungsfest ist.




    Heißt das jetzt, dass u.U. ein Erbbaurecht frei von der Last eines Erbbauzinses entstehen kann?




    JAIN, da in unserem Fall
    - der Erbbauzins in der Form, in der er von Anfang an bestellt war, weiter vorrangig ist und damit, falls die Grundschuld die Versteigerung betreiben sollte, in dieser Form auch vom Ersteher zu übernehmen ist
    - die Veränderungen des Erbbauzinses, also z.B. der Erhöhungsbetrag, nachrangig sind und damit bei Zuschlag in einer Versteigerung, die die Grundschuld betreibt, als Grundstücksbelastung erlöschen.


    Grundsätzlich ist - wie schon erwähnt - durchaus nicht ausgeschlossen, dass man in einer Versteigerung ein "erbbauzinsloses Erbbaurecht" ersteigern kann !

  • Heißt das jetzt, dass u.U. ein Erbbaurecht frei von der Last eines Erbbauzinses entstehen kann?

    Ja!

    Bei der Bewertung eines Erbbaurechts in der ZV ist sogar (bis auf wenige Ausnahmen) immer auf diesen Umstand abzustellen und auch so zu bewerten - Stichwort "erbauzinsfreie Bewertung des Erbbaurechts" - da zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung i.d.R. das Schicksal der Erbbauzinsreallast ungewiss ist. Über das Bestehenbleiben entscheiden zunächst die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen. Zudem kann von den Beteiligten aber auch noch im Termin nach § 59 ZVG eine von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abweichende Feststellung des geringsten Gebotes beantragt werden. Die Erbbauzinsreallast kann dann trotz Vorrang untergehen, wenn dies vereinbart wird oder umgekehrt (z.B. aufgrund Stillhalteerklärung) bestehen bleiben.


    Annett

    Die Zustimmung des Gläubigers wäre erforderlich gewesen, § 9 Abs. 3 S. 2 ErbbauRG. Daher denke ich auch wie wacko, dass die Änderung nicht versteigerungsfest ist.

    :daumenrau Ja, seh ich auch so!



  • JAIN, da in unserem Fall
    - der Erbbauzins in der Form, in der er von Anfang an bestellt war, weiter vorrangig ist und damit, falls die Grundschuld die Versteigerung betreiben sollte, in dieser Form auch vom Ersteher zu übernehmen ist
    - die Veränderungen des Erbbauzinses, also z.B. der Erhöhungsbetrag, nachrangig sind und damit bei Zuschlag in einer Versteigerung, die die Grundschuld betreibt, als Grundstücksbelastung erlöschen.
    ...



    Habe noch so in meiner Erinnerung, dass Haupt- und Nebenspalte im GB eine Einheit bilden.

    Sofern einfach nur die nachträgliche Änderung des Rechts eingetragen wurde, dürfte diese den Rang des ursprünglichen Rechts einnehmen. Anderenfalls bedürfte es hinsichtlich der Veränderung doch Rangvermerke
    (oder ist meine GB-Zeit doch schon zu lange her??????)

  • Das sehe ich auch so wie WinterM.
    Es gibt zwar andere Meinungen, die führen aber m. E. ins Chaos, da jahrzehntelang nach dem Grundsatz verfahren wurde, dass die Veränderungsspalte den Rang der Hauptspalte teilt - falls kein Rangvermerk vorhanden ist -.

  • Hier liegt das wohl am § 9 ErbbauRG, dass die Eintragung nicht versteigerungsfest ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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