Grüß Euch,
mir liegt folgender Fall vor:
Eingetragen war eine Buchhypothek, deren eingetragene Gläubigerin auf jegliche Forderungen verzichtet hatte. Die Hypothek wurde auf Grund ihrer Rangstelle in das geringste Gebot aufgenommen (mit Hinweis, dass es sich um ein Eigentümerrecht handelt).
Nach Zuschlagserteilung, aber vor dem Verteilungstermin wurde die Hypothek gelöscht. Ob das Grundbuchamt das Recht hätte löschen dürfen, soll hier gar nicht erörtert werden. Mich interessiert lediglich Eure Meinung, ob ihr - wie ich - der Auffassung seid, dass hier ein Zuzahlungsfall vorliegt.
Besten Dank für jede Meinungsäußerung!
Löschung Eigentümerrecht nach Zuschlag
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da nach Zuschlagserteilung gelöscht, hat der Ersteher Glück gehabt. Zuzahlung erfolgt nur bei "Nichtbestehen" des Rechts zum Zeitpunkt des Zuschlags. siehe auch Stöber zu § 50 ZVG!
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Gibt eine Entscheidung des OLG Hamm vom 28.03.2002 (Az. 27 U 184/01 / veröffentlicht in MDR 2002, Seite 1273) wonach in einem fast identischen Fall die Zuzahlungspflicht des Erstehers in analoger Anwendung des § 50 Abs.II Nr 1 ZVG bejaht wurde !
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In genannter Entscheidung wurde aber das Recht auf Grund der bereits vor dem Zuschlag ausgestellten Löschungsbewiligung der Ursprungsgläubiger gelöscht. Ich würde also erst mal in die Grundakte sehen, wer hier die Löschung bewilligt hat, vielleicht hat ja der Ersteher ganz schnell an den Schuldner gezahlt, damit das Grundbuch "sauber" und die Finanzierung erstrangig wird - das wäre doch kein Zuzahlungsfall.
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Ich denke, um die Frage zu beantworten, muss man doch etwas über die Ursachen erfahren, die zur Löschung geführt haben. Normalerweise kann ein Recht nicht zwischen Zuschlag und Verteilungstermin gelöscht werden.Eine bereits vorliegende Löschungsbewilligung kann nicht durch den alten Eigentümer zum Vollzug gebracht werden, da er zum Zeitpunkt der Löschung nicht Eigentümer war. Der Ersteher kann das Recht nicht zum Erlöschen bringen mangels Voreintragung.
Sollte also das Recht zu Unrecht gelöscht worden sein, wofür einiges (alles) spricht, müsste wohl ein Amtswiderspruch in das GB eingetragen werden. Damit dürfte das Recht als bedingtes Recht gem. § 50 Abs. 2 ZVG zu behandeln sein. -
Ich habe einige Antworten von jonson in diesen Thread abgespalten. Es geht dabei um Überlegungen, das Bestehenbleiben von Rechten grundsätzlich abzuschaffen. Wer darüber diskutieren möchte, den verweise ich auf obigen Thread.
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Zunächst herzlichen Dank für alle Statements!
Stefan hat selbstredend recht, wenn er feststellt, dass das Recht nicht hätte gelöscht werden dürfen. Die Löschung erfolgte auf Grund einer vor dem Zuschlag datierten Löschungsbewilligung und einer vor dem Zuschlag abgegebenen Eigentümerzustimmung des Schuldners. Gestellt wurde der Löschungsantrag beim GBA aber erst nach erfolgtem Zuschlag.
Da die Löschung aber erfolgte, muss nun ein gangbarer Weg gefunden werden. Ich denke, auf Grund der Entscheidung, die wacko zitierte (merci auch dafür), liegt man mit der Feststellung einer Zuzahlungspflicht nicht verkehrt. -
Wenn die Eigentümerzustimmung (Schuldner) vor Zuschlagserteilung erfolgt ist, dürfte die Löschung doch zurecht erfolgt sein, denn vor dem Zuschlag konnte der Schuldner noch verfügen.
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Nachtrag:
Es kommt nicht auf die Wahrung im Grundbuch, sondern auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an. -
Wenn die Eigentümerzustimmung (Schuldner) vor Zuschlagserteilung erfolgt ist, dürfte die Löschung doch zurecht erfolgt sein, denn vor dem Zuschlag konnte der Schuldner noch verfügen.
Für die Zustimmungsberechtigung kommt es auf den Zeitpunkt der Löschung an (Demharter, GBO, Rdnr. 15 zu § 27). -
Stimmt :daumenrau!
Auch Schöner/Stöber, 14. Aufl., Anm. 2757.
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