Titulierung von Verzugszinsen aus einem alten Vollstreckungsbescheid

  • Ich habe einen Antragsteller, der macht folgenden Anspruch geltend:

    Verzugszinsen aus VB des AG C., Az.... vom 01.01.06 bis 05.02.09

    Nach Aufforderung reicht der Antragsteller den VB des AG C. ein. Aus diesem geht neben der HF auch die Titulierung der laufenden Zinsen seit ZU des MB (28.10.05) hervor.

    Ich habe den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die laufenden Zinsen tituliert seien mit dem VB und eine erneute Titulierung nicht möglich ist.

    Nunmehr weist der Antragsteller auf § 197 Abs. 2 BGB hin. Hier der Auszug

    § 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist
    (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
    1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
    2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
    3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
    4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
    5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
    6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
    (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr.2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr.3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.


    Nun bin ich ein wenig irritiert. Kann mir jemand helfen?

  • Dann muss er halt regelmäßig vollstrecken um eine Verjährung zu verhinden. Zu titulieren ist da nichts weiter, da die Zinsen bereits tituliert sind.

  • Ein nochmaliger Leistungsantrag ist unzulässig, mangels Rechtsschutzinteresse, vgl. OLG Köln , 22.09.2006, 25 WF 218/06, in Betracht kommt aber eine Feststellungsklage, vgl. OLG Oldenburg, 29.01.2009, 11 WF 12/09. Wenn du willst, kannst ihm letzteres ja verraten:cool:.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr.2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr.3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

    Die Zinsen sind zwar tituliert, diese verjähren aber nach 3 Jahfen (künftig wiederkehrende Leistungen aus Nr. 3). D.h., es können mit dem Titel nur die Zinsen der letzten 3 jahre geltend gemacht werden.

    D.h., aus einem Vb, der im August 2005 erlassen wurde, kann ich im Jahre 2010 nur die Zinsen der letzen 3 Jahre vollstrecken, wenn ich nicht zwischendurch die Vollstreckung versucht habe.

    Deshalb kann man die Zinsen alle 3 Jahre auch titulieren lassen, wenn man nicht zwischendurch vollstreckt.


  • (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr.2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr.3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

    Die Zinsen sind zwar tituliert, diese verjähren aber nach 3 Jahfen (künftig wiederkehrende Leistungen aus Nr. 3). D.h., es können mit dem Titel nur die Zinsen der letzten 3 jahre geltend gemacht werden.

    D.h., aus einem Vb, der im August 2005 erlassen wurde, kann ich im Jahre 2010 nur die Zinsen der letzen 3 Jahre vollstrecken, wenn ich nicht zwischendurch die Vollstreckung versucht habe.

    Deshalb kann man die Zinsen alle 3 Jahre auch titulieren lassen, wenn man nicht zwischendurch vollstreckt.

    Keineswegs. Es tritt zwar richtigerweise nach 3 jahren Verjährung ein, diese führt aber mitnichten zu einer Unvollstreckbarkeit.

    Der Titel ist weiterhin in seiner vollen Höhe inkl. Zinsen vollstreckbar, vielmehr muss der Schuldner die Einrede der Verjährung ausdrücklich erheben und hat dann ggfls. einen Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung.

    Das ändert am Bestand des Titels erst einmal nichts, was dazu führt, dass die Zinsen weiterhin tituliert sind, und nicht mittels neuem Mahnverfahren neu tituliert werden können, denn dafür fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis.

    Die verjährten Zinsen sind nach erhobener Einrede vielmehr eines: sie sind futsch. Das ist ja auch der einzige Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Verjährung.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)


  • Keineswegs. Es tritt zwar richtigerweise nach 3 jahren Verjährung ein, diese führt aber mitnichten zu einer Unvollstreckbarkeit.

    Das ist richtig, deswegen können die Zinsen aber trotzdem tituliert werden. Hab ich in meiner Zeit als Refa regelmäßig machen lassen, damit die Einrede der Verjährung gar nicht erst erfolgen kann,.


  • Keineswegs. Es tritt zwar richtigerweise nach 3 jahren Verjährung ein, diese führt aber mitnichten zu einer Unvollstreckbarkeit.

    Das ist richtig, deswegen können die Zinsen aber trotzdem tituliert werden. Hab ich in meiner Zeit als Refa regelmäßig machen lassen, damit die Einrede der Verjährung gar nicht erst erfolgen kann,.

    Theoretisch kann eine Forderung 100fach tituliert werden, wenn der Schuldner nichts dagegen unternimmt und dem Gericht nicht mitgeteilt wird, das bereits tituliert wurde.

    99 der 100 Titel werden aber bei einer Vollstreckungsgegenklage untergehen.

    Ich verstehe im Übrigen nicht, weshalb man so etwas titulieren sollte, wenn man die Verjährung problemlos und extrem günstig durch eine Vollstreckungsmassnahme unterbrechen kann.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Wenn man der Auffassung von SamiHH folgen würde, könnte ich ja auch nach 10 Jahren den originären Anspruch auch einfach nochmal titulieren, denn der verjährt ja nunmal auch irgendwann mal.


  • Keineswegs. Es tritt zwar richtigerweise nach 3 jahren Verjährung ein, diese führt aber mitnichten zu einer Unvollstreckbarkeit.



    Das ist richtig, deswegen können die Zinsen aber trotzdem tituliert werden. Hab ich in meiner Zeit als Refa regelmäßig machen lassen, damit die Einrede der Verjährung gar nicht erst erfolgen kann,.



    Nachdem ich jahrelang die Mähr von der möglichen Titulierung von Zinsen, die verjähren könnten, geglaubt habe, habe ich nach intensiven "Gesprächen" in diesem Forum meine Meingung geändert und bin auch der Auffassung, dass die Verjährung nur durch geeignete ZV-Maßnahmen unterbrochen werden kann.

    Die Zinsen sind bereits tituliert, das Rechtsschutzbedrüfnis für eine betragsmäßige Titulierung fehlt.

  • Das Feststellungsinteresse setzt voraus, dass man die Verjährung nicht einfacher durch Vollstreckungsmaßnahmen unterbrechen kann, dies z.B., weil der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist, vgl. OLG Oldenburg a.a.O..

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • § 197 II BGB (ich subsummiere):

    "Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig widerkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 [das sind rechtskräftig festgestellte Ansprüche] bis 5 künftig föällug werdende Leistungen [das sind die künftigen Zinsen] zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist [das sind dann 3 Jahre]".

    Das bedeutet doch, dass, wenn ich einen Titel habe aus z.B. 2004 (und aus dem ich seit 6 Jahren nicht vollstreckt habe), kann ich nur die Zinsen der leztzten 3 Jahre geltend machen, denn die Zinsen aus dem Jahre 2005 sind ja zum 31.12.2008 verjährt (natürlich kann ich alle Zinsen geltend machen, aber dann muss ich mit der Einrede der Verjährung rechnen).

    Aus meiner Zeit als Refa habe ich die Zinsen so titulieren lassen, um einer Einrede entgegen zu stehen.

    Man kann dies natürlich auch mit einer ZV-Maßnahme umgehen, aber es gaht auch im Wege der Titulierung!

  • Du hast doch bereits einen Titel für die Zinsen. Wenn du die Verjährung "riskierst", besteht dennoch kein Anspruch auf Neutitulierung. Die Subsummierung verstehe ich nicht. Woraus schließt du bei Durchsicht des § 197 BGB, dass du die Verjährung durch Neutitulierung verhindern kannst?

  • Durch die Neutitulierung würden die bisher entstandenen Zinsen kapitalisiert werden und sind wären es keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen mehr. Demnach würde wieder die Verjährungsfrist von 30 Jahren gelten.

    Ich denke, das meinte SamiHH...?

    Aber ich persönlich sehe das Rechtsschutzinteresse auch nicht. Einmal tituliert reicht - nochmal geht nicht.

  • Durch die Neutitulierung würden die bisher entstandenen Zinsen kapitalisiert werden und sind wären es keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen mehr. Demnach würde wieder die Verjährungsfrist von 30 Jahren gelten.

    Ich denke, das meinte SamiHH...?

    Genau das habe ich gemeint ...

  • geht aber nich.... ich durchsuche noch mal meine rechtsfachwirt-studienunterlagen. Prof. Eickmann dürfte dazu ausgeführt haben. Hatte die Thematik verdrängt.

  • Hallo, ich hole das nochmal vor, weil ich etwas verwirrt bin. ich betrachte das ganze auch üblicherweise aus der Inso-Ecke. Also, § 497 Abs.3 S 4 BGB schließt die Anwendung des § 197 Abs. 2 BGB zumindest bei Verbraucherdarlehensverträgen aus-dies würde dann aber bedeuten, dass die Zinsen, so sie tituliert sind, nicht verjähren in drei Jahren und sich kontinuierlich im Zweifel 30 Jahre aufbauen....und ich müsste sie feststellen? Oder?

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