Forderungen aus v.b.u.H nach § 850f Abs. 2 ZPO in der Inso

  • Pfändungen werden bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Ablauf des Monats oder Folgemonats nach § 114 Abs. 3 InsO unwirksam.

    Nach dem weiteren Wortlaut des Abs. 3 gilt § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO entsprechend.

    Bei § 89 Abs. 2 InsO handelt es sich aber nur um Gläubiger, die nicht Insolvenzgläubiger sind. Also sind damit die Forderungen der Deliktsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, nicht gemeint. Die Pfändung eines Deliktsgläubigers wird also auch nach § 114 Abs. 3 InsO unwirksam. Dies gilt natürlich nicht für Forderungen, die nach der Eröffnung entstanden sind (also z.B. eine monatlich zu zahlende Rente aufgrund er v.b.u.H.). Wegen der bei Eröffnung bereits bestehenden Forderungen des Deliktsgläubigers gilt also § 114 Abs. 3 InsO.

    Oder sehe ich das falsch?

    Zwar erlangt der Schuldner wegen dieser Forderungen keine RSB. Aber worin liegt der Sinn dieser Vorschriften? Dem Schuldner bleibt ab Eröffnung demnach mehr als vorher und der Deliktsgläubiger kann erst wieder nach der WVP pfänden, da für die Laufzeit der Abtretung § 294 Abs. 1 InsO gilt.

  • Zitat von Hego

    Oder sehe ich das falsch?
    Zwar erlangt der Schuldner wegen dieser Forderungen keine RSB. Aber worin liegt der Sinn dieser Vorschriften? Dem Schuldner bleibt ab Eröffnung demnach mehr als vorher und der Deliktsgläubiger kann erst wieder nach der WVP pfänden, da für die Laufzeit der Abtretung § 294 Abs. 1 InsO gilt.



    Das siehst Du vollkommen richtig! Sinn ist die gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Deshalb soll keiner einen Sondervorteil haben.
    Scheint natürlich ungerecht zu sein. Insbesondere, wenn man überlegt, dass ein Neu-Deliktsgläubiger u.U. pfänden kann, ein alt-Deliktsgläubiger aber nicht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Danke!

    Unsinnig finde ich es eher deswegen, weil die Forderung nicht unter die RSB fällt.

    Der Schuldner erhält in dem Insolvenzverfahren und der Laufzeit der Abtretung mehr ausgezahlt und der Deliktsgläubiger muss aus unverständlichen Gründen bis zum Ende der WVP warten.

    Gleiches wird künftig sein, wenn die Unterhaltsrückstände auch nicht mehr restschuldbefreit werden (sollen).

    Wegen der Unterschiede bei der Insolvenz- und Neuforderung gibt es einen Beschluss des LG Heilbronn vom 22.09.2004 - 1 T 291/04 - (Rpfleger 2005, S. 98), der mir aber nicht ganz klar ist. Danach liest es sich auf der rechten Seite (Mitte) so, als ob der Deliktsgläubiger als Insolvenzgläubiger nach § 114 Abs. 3 InsO besser gestellt sein soll. (als Ausnahme von § 89 Abs. 1 Inso)????? häh?????:gruebel:

  • Ohne vorher in den Kommentar geschaut zu haben:

    Mit § 114 III 3 HS 2 dürfte der Gesetzgeber gemeint haben, dass eine bereits bestehende Pfändung insoweit nicht unwirksam wird, als der privilegierte, nur Unterhalts- und Deliktsgläubigern zugängliche Einkommensteil erfasst wird, der ohnehin nicht zur Insolvenzmasse gehört.

    Dass § 89 II nur für Nicht-Insolvenzgläubiger gilt, steht nur in dessen Satz 1, nicht in Satz 2. Da § 114 III 3 HS 2 nur auf § 89 II 2 verweist und der auch nur entsprechend anwendbar sein soll, meine ich, dass er insoweit - in obigem Sinn - auch für die Delikts-Insolvenzgläubiger gilt, d.h. diese privilegiert.

    M.a.W.: Besteht bei InsEröffnung eine Pfändung eines Deliktsgläubigers, die auch den privilegierten Teil des Einkommens erfasst, dann bleibt sie insoweit wirksam und wird nur für den allgemein pfändbaren Teil unwirksam nach § 114 III.

  • Das sehe ich aber anders: (bezieht sich auf die Ausführungen von Chick)

    § 89 Abs. 1 verbietet Insolvenzgläubigern die Vollstreckung.

    Abs 2 verbietet die Vollstreckung von Neugläubigern, Ausnahme Unterhalts- und Delikstgläubiger in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht zugänglich ist.

    Also ist der Satz 2 nicht ohne den Satz 1 zu lesen, was bedeutet, dass § 114 Abs. 3 nur für den Teil der Forderung (von Insolvenz- und Neugläubigern) gilt, der für andere nicht zugänglich ist.

    Also lese ich das so, dass Insolvenzgläubiger immer raus fallen. Handelt es sich bei dem Insolvenzgläubiger auch um einen Neugläubiger (z.B. wie oben geschildert wenn wegen mtl. Rente o.ä. gepfändet wird) bleibt die Pfändung wegen des erweiterten Bereichs.

    Aber da ist noch der Beschluss des LG Heilbronn, den ich anders lese.

  • Zitat von Mosser

    Genau das sagen die Kommentierungen aber anders



    Tja, dann hat wohl einer von uns Unrecht.:teufel: Ich werde von meiner Meinung jedenfalls nur nur unter der Last erdrückender Argumente abrücken, die mir bisher noch nicht bekannt sind.

  • Eigentlich bin ich bisher auch (von einer gewissen Logik aus) davon ausgegangen, dass die Deliktsgläubiger bevorrechtigt bleiben, auch wenn sie Insolvenzgläubiger sind.

    Davon geht scheinbar auch das LG Heilbronn aus, weil es bei § 114 Abs. 3 Satz 3 InsO von einer Ausnahmevorschrift von § 89 Abs. 1(!) ausgeht.

    Aber für den Deliktsgläubiger, der bereits gepfändet hat, kann nicht § 89 Abs. 2 (auch nicht Satz 2) gelten. Der Satz zwei bezieht sich auf Neugläubiger, was der Deliktsgläubiger, der bereits gepfändet hat in der Regel nicht sein kann. Hier gilt gleiches wie für Unterhalt. Darüber besteht ja nun mittlerweile Einigkeit, dass der Unterhaltsgläubiger nicht weiter wegen seiner Rückstände vollstrecken darf.

    Unterhalts- und Deliktsgläubiger werden (als Neugläubiger) in Abs. 2 Satz 2 in einen Topf geworfen. Warum soll bei gleicher Formulierung der Deliktsgläubiger mit seinen Forderungen, die er vor Eröffnung besser gestellt werden als der Unterhaltsgläubiger (abgesehen von § 302)? Aber § 302 erlangt ja erst Bedeutung bei der RSB.

    Irgendwie habe ich den Eindruck, dass der Gesetzgeber da mal wieder ein Nickerchen gemacht hat. Kein Wunder, wenn etwas so lange dauert, dann kann niemand allen Ernstes erwarten, dass man am Ende noch weiß, was man am Anfang gedacht hat. :D

  • Zitat von Hego

    Aber für den Deliktsgläubiger, der bereits gepfändet hat, kann nicht § 89 Abs. 2 (auch nicht Satz 2) gelten. Der Satz zwei bezieht sich auf Neugläubiger, was der Deliktsgläubiger, der bereits gepfändet hat in der Regel nicht sein kann.



    Rein systematisch ist diese Ansicht ja vielleicht vertretbar, nur: welcher Anwendungsbereich bleibt dann für § 114 III 3 HS 2? § 114 III ist zwingend nur für Insolvenzgläubiger anwendbar. Wenn nun innerhalb dieser Bestimmung auf eine Regelung verwiesen wird, die isoliert betrachtet für Insolvenzgläubiger nicht gilt, aber im Rahmen der Verweisung e n t s p r e c h e n d (entschuldigt das Geschrei) anwendbar sein soll, was kommt denn dann als entsprechende Anwendung nur in Betracht? - doch wohl: "Hier für den § 114er Insolvenzgläubiger anwendbar". Wenn § 89 II 2 direkt für den § 114er Insolvenzgläubiger anwendbar wäre, dann müsste § 114 III allenfalls klarstellend sagen: "§ 89 II 2 bleibt unberührt", um den Anschein eines Widerspruchs zu vermeiden.

    Wie sollte denn § 114 III 3 HS 2 sonst formuliert sein, wenn der Gesetzgeber will, dass die Pfändung des Unterhalts- und Deliktsgläubigers für den privilegierten Einkommensteil fortbesteht?

    Auch ganz grundsätzlich spricht doch m.E. mehr für diese Lösung: Der nur privilegiert pfändbare Einkommensteil tangiert Insolvenzmasse und (normale) Insolvenzgläubiger nicht - noch nicht mal im Rahmen der Anfechtung - und die privilegierte Pfändung basiert auf reinem Individualgläubigerschutz. Wenn das Insolvenzverfahren bzw. -recht in Individualgläubigerrechte eingreift, dann immer nur unter der Voraussetzung, dass dies der Gläubigergesamtheit zugute kommt. Dies wäre hier aber nicht der Fall: Dem privilegiert vollstreckenden Gläubiger würde etwas genommen, ohne dass irgendjemand ausser dem Schuldner was davon hätte. Warum aber die Interessenabwägung zwischen privilegiertem Gläubiger und Schuldner nach Insolvenzeröffnung plötzlich anders ausfallen sollte, ist mir nicht ersichtlich.

  • Sorry, das genau ist meine Rede.

    Durch den Verweis auf § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt (sowohl für Unterhalts- als auch Deliktsgläubiger) § 114 Abs. 3 nicht, wenn beide Neugläubiger sind.

    Für Unterhaltsgläubiger ist das klar, wenn neben dem Rückstand auch laufender Unterhalt gepfändet ist. Dann ist der Unterhaltsgläubiger Neugläubiger wegen der Unterhaltsforderungen, die nach der Eröffnung fällig werden.

    Es ist nun denkbar, dass ein Deliksschuldner verurteilt wird an den Gläubiger eine monatliche Rente zu zahlen, weil er ihm eins über die Rübe gegeben hat und der nun eine Behinderung oder ähnliches hat (in der Art wie GdB).

    Der Gesetzgeber wollte vielleicht das erreichen, was wir alle meinen. Aber da der Abs. 2 Satz 2 (§89) sich nur auf den Satz 1 (nicht auf Absatz 1) beziehen kann, geht es meiner Meinung nach nur um Neugläubiger.

    Hätte der Gesetzgeber gesagt was er gewollt hat, hätte er meiner Meinung nach eine Einschränkung in den § 114 Abs. 3 InsO bringen müssen, dass das nicht gilt, wenn der Gläubiger Deliktsgläubiger ist.

    Komisch ist nur, dass Unterhalts- und Deliktsgläubiger über einen Kamm geschert werden. Bei Unterhaltsrückständen hat keiner Zweifel, dass die Pfändung unwirksam ist weil sie derzeit ja auch noch unter die RSB fallen. Durch die Nennung der Deliktsforderungen in einem Zusammenhang mit den Unterhaltsforderungen sind diese meiner Meinung nach nicht anders zu sehen.

  • Jetzt will ich auch noch kurz meinen Senf dazugeben:
    Insolvenzgläubigern ist wegen der Insolvenzforderung die Vollstreckung verboten, egal aus welchem Rechtsgrund. Vollstreckung werden wegen der Insolvenzforderung unwirksam.
    Nicht unwirksam werden, und das ist meiner Ansicht nach durch die Bezugnahme in 114 auf 89 II 2 gewollt, Zwangsvollstreckungen in laufende Bezüge wegen Neuforderungen aus Unterhalt oder vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und da bleiben die laufenden Unterhaltsleistungen und Renten, die wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu zahlen sind. Insoweit durch die Pfändung also dem Gläubiger solcher Forderungen ein erweiterter, dem normalen Insoverfahren nicht zugänglichen Teil seiner laufenden Bezüge zugesprochen wurde, so wird diese Pfändung durch die Eröffnung nicht berührt.

  • Zitat von chick

    Warum aber die Interessenabwägung zwischen privilegiertem Gläubiger und Schuldner nach Insolvenzeröffnung plötzlich anders ausfallen sollte, ist mir nicht ersichtlich.



    Hmm, ohne in die Gesetzesbegründung zu gucken ist vielleicht der Grund, dass es sich um einen Insolvenzgläubiger handelt und diese gleich behandelt werden sollen und keinem während des Verfahrens ein Vorteil verschafft werden soll.

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  • Richtig Harry, das ist auch meine Lesart des § 114 Abs. 3 in Verbindung mit dem § 89 ABs. 2 Satz 2 InsO.

    Der Delikstsgläubiger, der nur einen Betrag xx,yy gepfändet hat fliegt raus.

    Unsinnig ist es aber trotzdem. Der Gläubiger, der bisher in den erweiterten Pfandbereich gepfändet hat, kann diesen künftig nicht mehr für sich in Anspruch nehmen. Ihm ist auch die Vollstreckung während der Laufzeit der Abtretung verboten durch § 294 Abs. 1 InsO. Er darf erst wieder pfänden, wenn die WVP vorbei ist, weil seine Forderung nicht restschuldbefreit ist.

    Den Schuldner freut`s. Er kann während des Verfahrens und der Laufzeit der Abtretung die vollen unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 ZPO kassieren.

    Unverständnis dagegen bei dem Gläubiger, dem nicht einleuchtet warum er sechs Jahre warten soll bis er wieder vollstrecken darf in Teile des Einkommens, das vorher auch frei wäre. Die Bevorzugung den übrigen Gläubigern gegenüber sehe ich nicht, da sich die Gläubigerstellungen alleine schon wegen des § 302 InsO nicht vergleichen lassen.

    Nachdem der BGH dem Gesetzgeber schon so einige Nachlässigkeiten um die Ohren geschlagen hat bin ich mal gespannt bis der erste solcher Fälle bis zum BGH kommt.

  • Zitat von Hego

    Unverständnis dagegen bei dem Gläubiger, dem nicht einleuchtet warum er sechs Jahre warten soll bis er wieder vollstrecken darf in Teile des Einkommens, das vorher auch frei wäre. Die Bevorzugung den übrigen Gläubigern gegenüber sehe ich nicht, da sich die Gläubigerstellungen alleine schon wegen des § 302 InsO nicht vergleichen lassen.
    Nachdem der BGH dem Gesetzgeber schon so einige Nachlässigkeiten um die Ohren geschlagen hat bin ich mal gespannt bis der erste solcher Fälle bis zum BGH kommt.



    Die Gläubigerstellungen lassen sich schon vergleichen. Es sind halt alles INSOLVENZgläubiger. Daran ändert auch § 302 InsO nix, denn der regelt ja nur die Zeit nach der RSB. Dann ist ein Unterschied zwischen den Gläubigern gewollt. Da es sich aber um ein GESAMTvollstreckungsverfahren handelt, sollen auch alle Gläubiger gleichgestellt werden. Zumindest die, die Insogläubiger sind.

    Und die Freude, die der Schuldner verspürt, dürfte sich auch eher im niedrigen Bereich einpendeln. Mir ist jedenfalls noch kein Schuldner um Hals gefallen...

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  • Der Gesetzgeber hatte ja schon die (irrige) Vorstellung, durch den pfändbaren Betrag des Schuldners würde genügend Geld zur einigermassen Befriedigung der Gläubiger eingehen. Und da sollten dann alle Insolvenzgläubiger gleich behandelt werden.

    Abweichend von der Vorstellung ist Realität, das so etwa 80% der Verfahren bei natürlichen Personen keine Quoten zahlen. Und hier steht sich der Delikts- und auch der Unterhaltsgläubiger wegen einmaliger Forderung oder rückständigem Unterhalt schlechter.

    Würden diese Insolvenzgläubiger aber priviligiert bleiben, dann hätten wir wegen der Insolvenzforderung aber das ständige Problem der Berichtigung: diese Gläubiger hätten ihre Forderungen als Insolvenzforderung angemeldet und müssten dann, nach erfolgreicher Pfändung, entsprechend immer wieder Teile der Forderung zurücknehmen. Und wenn sie das nicht machen?

  • Zitat von Harry

    Würden diese Insolvenzgläubiger aber priviligiert bleiben, dann hätten wir wegen der Insolvenzforderung aber das ständige Problem der Berichtigung: diese Gläubiger hätten ihre Forderungen als Insolvenzforderung angemeldet und müssten dann, nach erfolgreicher Pfändung, entsprechend immer wieder Teile der Forderung zurücknehmen. Und wenn sie das nicht machen?



    Das "Problem" haben wir doch aber auch mit einigen Absonderungsberechtigten (Stichwort: Abtretung Lohn). Und da ist es ja eigentlich auch kein Problem, oder bei Euch ?

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  • Das beweist mal wieder, dass man es keinem recht machen kann.

    Es ist zwar zutreffend, dass dies (wenn es denn erforderlich sein sollte) eine Berichtigung der Quote mit sich bringen könnte, aber eine Gläubigerbenachteiligung der anderen Gläubiger wäre damit nicht verbunden, eher eine Besserstellung.

    Wenn sich die Insolvenzforderung des Deliktsgläubigers durch die Zahlungen aus dem erweiterten Pfandbereich verringern würden, dann hätte das zur Folge, dass sich die Forderung permanent verringern würde. Die Verminderung der Forderung eines Gläubigers führt automatisch zu einer höheren Quote der anderen Gläubiger. Also dürfte das Benachteiligungsverbot hier nicht ziehen.

    Fraglich wäre allerdings, ob nicht die Quote bei Eröffnung maßgeblich ist.

    Was ist denn, wenn das Finanzamt in der WVP mit Steuererstattungsansprüchen aufrechnet? Dann verringert sich ja auch die Gesamtforderung des FA. Die greifen ebenso auf nicht zu den abgetretenen Beträgen gehörenden Forderungen des Schuldners zu wie das der Deliktsgläubiger bei dem erweiterten Pfandbereich.

    Da ich auf Arbeitgeberseite stehe habe ich die Abtretung (s. Mosser) noch zwei Jahre zu beachten. Wie sich das auf die Quote auswirkt bekomme ich natürlich nicht mit und kann dazu nichts sagen, aber das Argument dürfte doch auch ziehen, wenn es zunächst auf die Quote bei Eröffnung ankommt.

    Noch einen Satz zu den irrigen Vorstellungen des Gesetzgebers:

    Der ist ja auch davon ausgegangen, dass ein großer (wenn nicht überwiegender) Teil erst gar nicht zur Eröffnung führt.

  • Nun, so gering ist die Anzahl der nicht eröffneten glaube ich gar nicht mal. Harte Zahlen habe ich nicht, aber ein Schuldnerberater meinte mal in seinem Bereich 1/3 aussergerichtlich erledigen zu können. Kommt halt auf das Engagement und Angebot des Schuldners sowie passende Betreuung durch Schuldnerberater an.

  • Dann gehen die wohl an mir vorbei:confused:

    Mich erreichen zwar nur Fälle der Schuldner, bei denen schon Pfändungen vorliegen, aber mit 5 % würde ich stark übertreiben.

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