Schufa-Eintrag wegen Altschulden trotz Restschuldbefreiung

  • Frage: Ein Insolvenzverfahren läuft seit dem Jahre 2000. Im Jahre 2004 wurde das Verfahren eröffnet, so dass das Verfahren mit der Restschuldbefreiung im März 2011 beendet sein wird. Wegen im Insolvenzverfahren angemeldeter Verbindlichkeiten hat nunmehr eine Gläubigerbank erneut einen Negativ-Schufa-Eintrag wegen der noch bestehenden Verbindlichkeit vorgenommen. Ist dies rechtens? Die Bank darauf angesprochen erklärte, dass man lt. deren Geschäftsbedingungen dies könne und diesen Eintrag nach Ende des Verfahrens mit dem Vermerk "erledigt" versehen werde. Das Problem ist nur, dass bei Abschluss des Insolvenzverfahrens dieser Schufaeintrag der Bank weiterhin für 3 Jahre in der Schufa bleibt. Das kann doch nciht im Sinne des Insolvenzverfahrens sein. Was tun. Vielen Dank für jede Antwort.

  • Wir haben auch ab und an Anfragen von Schuldnern nach Erteilung der Rsb, die not amused sind, dass in der Schufa für weitere 3 Jahre der "Erledigt"-Vermerk steht.
    Aber da die Schufa eine privatrechtliche Organisation (insbesondere erhält sie vom Insolvenzgericht keinerlei Mitteilungen) ist, kann das Insolvenzgericht da gar nix machen. Und ich weiß auch nicht, ob der Schuldner sich da auf anderem Wege wehren kann :gruebel: :cool: ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Es geht nicht darum, dass der Schufa-Eintrag für 3 Jahre nach der Restschuldbefreiung bezüglich des Inso-Verfahrens bleibt. Es geht um die Frage, ob der Gläubiger, der seine Forderung zur Insolvenzmasse angemeldet hat und jedes Jahre eine Quote auf seine Forderung erhält, nunmehr nochmals seine Forderung während des noch laufenden Verfahrens an die Schufa melden kann. Gegen diesen jetzigen Eintrag soll sich gewehr werden, aber wie?

  • Wenn ich eine Antwort hätte, hätte ich mich bestimmt nicht im Forum gemeldet. Mein Mandant möchte sich gegen diesen Eintrag der Gläubigerbank wehren. Deshalb bitte Antworten, ob und wenn ja, wie.

  • Wenn ich eine Antwort hätte, hätte ich mich bestimmt nicht im Forum gemeldet. Mein Mandant möchte sich gegen diesen Eintrag der Gläubigerbank wehren. Deshalb bitte Antworten, ob und wenn ja, wie.



    Oh ha - netter Tonfall!

    Und nun Rechtsberatung - abba zack zack.

    Denke, so wird das nichts .... :(

  • Entschuldigung, ich wollte mich nicht im Ton vergreifen, nichts für ungut. Nur ich habe die Insolvenzordnung zwischenzeitlich rauf- und runtergelesen und finde dazu überhaupt nichts. Ich wäre wirklich für jeden Rat dankbar.

  • Wenn die Frage danach geht, welche Sorte Klage (übrigens nicht gegen die Schufa, sondern gegen die Bank) zu erheben ist, dann kann ich über PN mit einem Klageantrag dienen. Ich kann es aber wegen einer mehrtätigen Reise erst nächste Woche beanworten. Der oben von Rainer verlinkte Text des Anwalts ist aber noch besser.

    Wenn es darum geht, ob die Schufa-Eintragung entfernungswürdig ist, hängt das tatsächlich vom Insolvenzrecht ab. Und die Frage kann ich leider nicht beantworten.

  • Ich glaube, die Insolvenzordnung sagt zu dieser Fragestellung nix. Da wird man sich möglicherweise mal die Regeln der Schufa selber ansehen müssen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Die Bank, die der Schufa angeschlossen ist, ist verpflichtet, Vertragsverhältnisse, für die der Kunde die "Schufaklausel" unterzeichnet hat, an die Schufa zu melden.

    Die Forderung besteht ja auch noch - InsO-Verfahren hin oder her.

    Reduziert sich die Forderung durch Quotenzahlungen wird dies durch die Bank auch an die Schufa gemeldet.
    Ich sehe da für den InsO-Schuldner keine Möglichkeit, mit Ausnahme ggü. der Bank die Schufaklausel zu widerufen, so dass keine Meldungen mehr abgesetzt werden.

    Und der Vermerk über das beendete Verfahren verbleibt doch dann ebenfalls drei Jahre eingetragen,oder?

  • Genau das: Die RSB wird in der Schufa eingetragen und nach 3 Jahren ab Jahresende gelöscht. Eingetragen werden nach meinem Kenntnisstand Eröffnung, Verfahrensaufhebung und Erteilung RSB. Die Fristen kommen m.E. übrigen aus dem BDSG.

    Ob die Eintragung von ihm Insoverfahren erfasster Forderungen rechtmäßig ist, weiß ich nicht. Allerdings muss ich noch das problem verstehen, weil doch die Eintragung spätestens zeitgleich mit der Eintragung der Erteilung der RSB gelöscht wird. Kritisch wird es nur, wenn ein Gläubiger nach RSB-Erteilung eine Eintragung vornimmt.

  • In (außer)gerichtlichen Entschuldungsplänen findet man zuweilen die Klausel ". Der Gläubiger verpflichtet sich, nach Erhalt der Teilzahlung auf die Restforderung zu verzichten und eine Löschungsbewilligung bei der SchuFa zu erteilen".

    Dürfte nach dem Vorgesagten nicht so leicht sein? Für weitere drei Jahre dürfte er dennoch in den Verzeichnissen zu finden sein?

  • Ich habe mich zwischenzeitlich mehrmals telefonisch mit der entsprechenden Bank in Verbindung gesetzt und meinen Rechtsstandpunkt mitgeteilt. Diese teilte mir nunmehr nach Überprüfung der Angelegenheit mit, dass die Meldung zur Schufa ihrerseits nicht berechtigt war und gegenüber der Schufa diese Meldung als "Falschmeldung" deklarieren werde, so dass dieser Eintrag für meinen Mandanten nachhaltig nicht bestehen bleibt. Mehr wollten wir doch nicht.

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