Löschung Gesamtgrundschuld

  • Hallo.

    ich habe eine Frage bzgl. der Löschung der Gesamtgrundschuld (habe die Themen auch schon durchsucht, aber meine Frage ist dadurch leider nicht komplett beantwortet).

    Gesamtgrundschuld auf Blatt 100 und auf Blatt 200. Löschungsbewilligung der Bank nur bzgl. Blatt 100. Es ist dort auch kein Zusatz zu finden, wie "überall, allerorts etc.".

    Also Zwischenverfügung? Gleichzeitig ist aber noch die Eigentumsumschreibung, sowie die Löschung der Vormerkung beantragt.

    Mache ich nun eine Zw.Vfg. nach § 18 GBO oder § 139 ZPO? Wie kann ich das begründen?

    Danke, bin absolut neu hier........

  • Was hat der Notar denn beantragt - Löschung nur auf Blatt 100 oder Löschung in beiden Blättern?
    Falls der Notar die Löschung des gesamten Rechts beantragt hat, gibt es eine "normale" Zwischenverfügung nach § 18 GBO, sonst kannst Du vollziehen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich denke ich wäre etw. strenger als Mola.

    Ich gehe davon aus, dass gem. Notarantrag lediglich das Blatt 100 aus der Mithaft entlassen werden soll:
    Wenn aus der Löschungsbewilligung nicht hervorgeht, dass es sich um ein Gesamtrecht handelt, würde ich eine Pfandhaftentlassungserklärung verlangen, da die Löschung nicht möglich ist, solange das Recht noch auf einem anderen Blatt mithaftet.
    Da die Bewilligung für die Pfandhaftentl. nicht mit Rangwahrung nachgereicht werden kann --> Aufklärungsverfügung.

    Vorher würde ich noch einen Blick in Blatt 200 werfen. Vielleicht liegt dort ja auch ein Einzelantrag für die Löschung auf diesem Blatt vor. Dann würde ich ich die Löschung auf beiden Blätter zusammen gleichzeitig vornehmen.

    Grüße
    Praios

  • Guten Abend,

    bin grad etwas unsicher.

    In Blatt 1000 sind Flst. 123 und 456 eingetragen.
    In Blatt 2000 ist Flst. 444 eingetragen.

    Nun wird mir eine Löschungsbewilligung vorgelegt mit folgendem Inhalt:

    Es wird bewilligt und beantragt in Grundbuch des AG..... für ..... Blatt 1000 und 2000

    an Blatt 1000:
    Flst. 123

    an Blatt 2000:
    Flst. 444

    und allerorts im Grundbuch, wo für die zu löschenden Rechte Mithaftvermerke verlautbart sind im Eigentum von .... samt allen Nebeneintragungen.....zu löschen.

    Kann ich das Recht an Flst. 456 nun auch löschen?

  • Werden in einer Löschungsbewilligung nicht alle mithaftenden Grundstücke ausdrücklich bezeichnet, enthält sie aber einen Passus, wonach "auch an allen Mithaftstellen und damit an den in den jeweiligen Mithaftvermerken genannten Grundstücken" bewilligt worden ist, ist das Erfordernis des § 28 GBO, dass das betroffene Grundstück eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet ist, erfüllt. Die Löschungsbewilligung erstreckt sich über das ausdrücklich genannte Grundstück hinaus auch auf alle in der Eintragung als mithaftend aufgeführten weiteren Grundstücke.

    OLG Rostock, 09.05.2016 - 3 W 102/13

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