Rangklasse 2-Glaubhaftmachung

  • Hallo ihr Lieben,

    bin ja noch frisch dabei im Gebiet der Zwangsversteigerung und habe jetzt meine 1. Anmeldung zur Rangklasse 2 vorliegen. Bin mir nicht sicher, um die mir vorliegenden Unterlagen als Glaubhaftmachung ausreichen.

    Anmeldung der Wohngelder vom 1.7.09-Mitte Februar 2010 (Termin). Mir liegt folgendes vor:

    - VB für die Wohngelder 1.7.09-30.11.09 (hier habe ich keine Probleme)
    - Gesamtwirtschaftsplan für das Jahr 2009
    - Einzelabrechnung für meinen Schuldner für die Zeit 1.1.08-31.12.08
    - Aufstellung für das neue Wohngeld ab 1.1.09 in einer Übersicht für alle WE je nach ihren MEA als Grundlage der Abrechnung für 2008
    - Protokoll der WE-Versammlung: dort heißt es "Der Voranschlag/Wirtschaftsplan 2009 wurde einstimmig beschlossen. Das Wohngeld wird angepasst."
    - Dann wurde schriftlich mitgeteilt, dass bis zur Austellung eines neuen Wirtschaftsplans das zu zahlende Wohngeld auch für die Monate des Jahres 2010 gilt. :confused:
    - zum Schluss liegt mir eine eV der Hausverwaltung vor, die bestätigt, dass die Beträge für Jan.-Febr. 2010 rückständig sind.

    Mein 1. Termin ist am 15.2.2010 und ich bin total unsicher! :oops:

  • Ich würde die Anmeldung mit diesen Unterlagen anerkennen und berücksichtigen.
    2008 ist völlig uninteressant.
    Hier könnte man doch allenfalls über die Wohngelder 2010 streiten, 2009 wurde beschlossen und teilweise tituliert.

    Wirklich interessant wird das eh erst für die Verteilung.
    In Zweifelsfällen und bei ungewöhnlich hohen Anmeldungen mache ich es gelegentlich so, dass ich dem betreibenden Gläubiger Abschrift der Anmeldung zukommen lasse. So hat auch der die Möglichkeit der Prüfung und kann ggf. rechtzeitig widersprechen und eine Klärung mit der WEG herbeiführen.
    Hat mir schon den einen oder anderen Verteiler klein gehalten.

  • Ja gerade bei den Wohngeldern für 2010 bin ich unsicher. Aber ich denke, dass die eV wohl ausreichen müsste.
    Danke Anta für deine schnelle Antwort.

  • Ja gerade bei den Wohngeldern für 2010 bin ich unsicher. Aber ich denke, dass die eV wohl ausreichen müsste.


    Von wann datiert das Dir vorliegende Protokoll der letzten WEG-Versammlung? Was sagt das über zu zahlende Hausgelder? Was sagt das über die Gültigkeit der zu leistenden Zahlungen für 2010?

    Und: lohnt sich Deine ganze Mühe überhaupt? Will sagen: sind 5 % vom VKW mit den unstreitig angemeldeten Beträgen nicht bereits erreicht?

  • Also das letzte Protokoll ist vom 07.04.2009. Dort ist zu Hausgeldern von 2010 noch nichts gesagt.

    Die 5%-Grenze ist noch lange nicht erreicht. Bin jetzt zur Ansicht gelangt, dass mir die eV des Verwalters für die Wohngelder von 2010 genügt. Wirtschaftsplan etc. gibts einfach noch nicht.

  • Der Verweis auf eine vorläufige Fortzahlung gem. dem alten Beschluss ist auch zulässig: OLG Düsseldorf, 11.07.2003, 3 Wx 77/03

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich würde das auch so anerkennen - was soll denn die WEG auch anderes machen?
    Der Wirtschaftsplan für das laufende Jahr wird doch idR immer erst während des Jahres aufgestellt. Ich habe für meine Wohnung auch noch keinen WP für 2010, denn die jährliche Versammlung ist meist erst im April/Mai/Juni, wenn die Abrechnungen vorliegen. Und der Heitzungsableser war erst vor kurzem da.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ja eben, so habe ich mir das jetzt auch dedacht. Naja, die Anmeldung zu RK 2 ist für mich doch noch sehr gewöhnungsbedürftig.

  • Ich hänge mich mal an die Wohngelddiskussion dran:

    Erwirbt ein Gläubiger (hier Grundschuldgläubiger, also hieraus Rangklasse 4) den Rang des Wohngeldberechtigten (also Rangklasse 2), wenn er diesen vor Termin ablöst und der Wohngeldberechtigte dem Verfahren beigetreten ist bzw. selbst betreibt ?

  • Das dürfte wohl wie bei Rangklasse 3 sein. Er erwirbt also das Vorrecht, braucht aber, wenn er das Verfahren betreiben will, einen Duldungstitel.
    Stöber 19., Rn. 20.24 und 20.26 zu § 15.

  • Danke f.d. schnelle Antwort !

    Der Grundschuldgläubiger betreibt das Verfahren -auch- selbst, insoweit ist nur die Frage, ob die notwendigen Ablösebeträge "bevorrechtigt" befriedigt werden aufgrund der Ablösung eben dieser Rangklase 2 oder ob auch für die bloße Anmeldung zum Verteilungstermin der Titel notwendig ist bzw. eine Ablösebestätigung ausreicht.

    Mein Bauch sagt mir, daß Titelvorlage w. Zuteilungsvermerk notwendig ist, allerdings sagt der Bauch auch, daß im Rahmen der Ablösung der Titel ausgehändigt, umgeschrieben und zugestellt werden müsste ?

  • Zur Frage helfen in jedem Fall die Ausführungen von Stöber Rn. 20.21 ff. zu § 15 ZVG weiter.

    Das heißt hinsichtlich der abgelösten Forderung läuft bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren. Als ablösende Gläubigerin besteht die Möglichkeit das Verfahren in der Rangklasse § 10 ABs. 1 Nr. 2 ZVG weiterzuführen; die Ablösende würde dieses Verfahren als betreibende Gläubigerin übernehmen und zwar in Höhe der Ansprüche, aus denen das Verfahren durch die WEG betrieben wird. Soweit das Betreiben der WEG nicht aufgrund eines Vollstreckungstitels erfolg - welcher umgeschrieben und an den Schuldner neu zugestellt werden kann-, müsste meines Erachtens im ordentlichen Rechtsweg ein Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG erwirkt werden. (vgl. dazu die Ausführungen von Stöber im ZVG Kommentar 18. Auflage Rn. 20.26 zu § 15).

    Soweit dieser Weg nicht beschritten werden soll, müsste das Verfahren der WEG u.U. aufgehoben werden.
    Die ablösende Gläubigerin könnte die abgelöste Vorrangforderung sodann noch im dann - aufgrund Ihreres eigenen Betreibens - laufenden Verfahren in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG anmelden. Die Vorlage von Vollstreckungsunterlagen ist dafür nicht notwendig (Stöber ZVG Kommentar 18. Auflage Rn. 20.21 und 20.26 zu § 15).

  • Sorry, 15. Meridian,
    meine schnelle Antwort war ein Schnellschuss.
    Ja, es muss einen Titel geben, der also nur noch umgeschrieben werden muss auf den Ablösenden.

    Wenn Ablösender nicht selbst betreiben will, reicht Anmeldung zur Befriedigung in Rangklasse 2.

  • Vielen Dank !

    Ich fasse daher für mich beispielhaft zusammen:

    III/1 betreibt -auch- das Verfahren, löst Rangklasse 2 ab und kann den Abblösebetrag auch in Rangklasse 2 anmelden.

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