Die Geschäftsstelle hat das Verkündungsdatum im Urteil (auf Bank diktiert) falsch geschrieben. Dieses kann man doch gem. § 319 ZPO berichtigen?!
Ist hierfür ausschließlich der Richter zuständig? Ich meine mich dunkel zu erinnern, daß bei Fehlern, die durch die Kanzlei gemacht werden, diese dann in eigener Zuständigkeit eine Berichtigung durchführt. Bin mir aber nicht sicher.
Weiß jemand Rat?
Berichtigung Übertragungsfehler
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Fussel77 -
2. Februar 2010 um 12:00
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Unterschreibt der Richter das nicht anschließend noch? In dem Fall ist der Fehler m. E. ihm zuzurechnen - er hätte bei Unterschrift nochmal alles prüfen müssen.
Daher müsste er auch die Berichtigung veranlassen (bzw. unterschreiben).
Die SE kann m. E. nur das selbst berichtigen, was sie in eigener Zuständigkeit gemacht hat - z. B. wenn eine Ausfertigung falsch ist. -
Die SE kann m. E. nur das selbst berichtigen, was sie in eigener Zuständigkeit gemacht hat - z. B. wenn eine Ausfertigung falsch ist.
So kenne ich das auch. -
Sehe ich auch so - die Berichtigung nach § 319 ZPO aufgrund offensichtlichen Schreibversehens ist möglich.
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