Verfahrenspfleger bei Kontoauflösung Nachlasspflegschaft

  • Der Nachlasspfleger hat den Antrag auf Genehmigung für die Auflösung eines Kontos gestellt. Muss ich immer einen Verfahrenspfleger bestellen, der die Erben vertritt und seine Genehmigung / Zustimmung erteilt?

  • Du solltest hier erstmal prüfen, ob Du überhaupt genehmigen musst.

    M. E. ist nicht die Auflösung des Girokontos genehmigungsbedürftig, sondern die Verfügung über das Restguthaben. Wenn das Konto also im Minus ist, muss gar nicht genehmigt werden.

    Guck doch mal, ob Du über die Suchfunktion was findest.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Du solltest hier erstmal prüfen, ob Du überhaupt genehmigen musst.

    M. E. ist nicht die Auflösung des Girokontos genehmigungsbedürftig, sondern die Verfügung über das Restguthaben. Wenn das Konto also im Minus ist, muss gar nicht genehmigt werden.

    Guck doch mal, ob Du über die Suchfunktion was findest.



    Wir sind hier zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verfügung über die Annahme des Guthabens im Rahmen des neuen § 183 BGB nicht genehmigungsbedürfti ist, die Auflösung des Girorvertrages gemäß § 1812 i.V.m. § 1915 BGB zu genehmigen ist...

  • Würdet ihr denn für das Verfahren nun auch einen Verfahrenspfleger bestellen? Grundsätzlich wird dieser ja benötigt damit der Beschluss rechtskräftig und mit einem entsprechenden Vermerk versehen werden kann.

    Ich habe hier jedoch übschuldeten Nachlass. Das Konto ist auf null und soll einfach aufgelöst werden. Ich finde es irgendwie so überflüssig hier einen Verfahrenspfleger zu bestellen.

  • Ich kreuze im Beschluss immer an, dass a) eine Gefährdung des Vermögens nicht erkennbar ist, b) die Genehmigung den Interessen und der Vermögensverwaltung des Betroffenen dienlich ist und c) auf die persönliche Anhörung des Betroffenen verzichtet wurde. Eine Verfahrenspflegerbestellung halte ich hier für überflüssig.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Den rechtlichen Unsinn von der Genehmigungsbedürftigkeit der Aufhebung des Girovertrags hat Spanl (Rpfleger 1989, 392, 394) in die Welt gesetzt und ihn fortan Generationen von Anwärtern an der FH vorgebetet, woraufhin er sich offenbar wie eine Seuche ausgebreitet hat. Dass er heutzutage kritiklos nachgebetet wird (LG Meiningen FamFZ 2008, 1375; MüKo/Wagenitz § 1812 Rn.19), macht die Sache nicht besser. Bezeichnenderweise wird die Thematik von Wagenitz (a.a.O.) unter dem Abschnitt "Ausübung von Gestaltungsrechten" (hier: Kündigung) erörtert. Wenn ein BGH-Richter nicht einmal weiß, dass die Auflösung eines Girovertrages einen Aufhebungsvertrag voraussetzt und daher überhaupt keine einseitige Kündigung in Frage steht, verwundern solche Thesen aber natürlich nicht.

    Damit erledigt sich die Frage nach einer Verfahrenspflegerbestellung von selbst, weil es schon an der Genehmigungsbedürfitigkeit fehlt.

  • @ Sonea: Und wie hast du das mit dem Rechtskraftvermerk gemacht? Oder hast du diesen und den Vermerk, dass der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam wird, einfach komplett weggelassen?

  • Wenn Du Dich für die Genehmigungsbedürftigkeit entscheidest, dann musst Du auch konsequent nach dem Gesetz handeln. Auch wenn Du den nach § 40 Abs.2 S.2 FamFG vorgeschriebenen Vermerk weglässt, wird der Beschluss natürlich erst mit Rechtskraft wirksam. Es hilft nichts, den unzutreffenden Schein zu erwecken, dass es anders sei.

  • Den rechtlichen Unsinn von der Genehmigungsbedürftigkeit der Aufhebung des Girovertrags hat Spanl (Rpfleger 1989, 392, 394) in die Welt gesetzt und ihn fortan Generationen von Anwärtern an der FH vorgebetet, woraufhin er sich offenbar wie eine Seuche ausgebreitet hat. Dass er heutzutage kritiklos nachgebetet wird (LG Meiningen FamFZ 2008, 1375; MüKo/Wagenitz § 1812 Rn.19), macht die Sache nicht besser. Bezeichnenderweise wird die Thematik von Wagenitz (a.a.O.) unter dem Abschnitt "Ausübung von Gestaltungsrechten" (hier: Kündigung) erörtert. Wenn ein BGH-Richter nicht einmal weiß, dass die Auflösung eines Girovertrages einen Aufhebungsvertrag voraussetzt und daher überhaupt keine einseitige Kündigung in Frage steht, verwundern solche Thesen aber natürlich nicht.

    Damit erledigt sich die Frage nach einer Verfahrenspflegerbestellung von selbst, weil es schon an der Genehmigungsbedürfitigkeit fehlt.



    Mir ist nicht klar, was die Frage, ob es sich um eine einseitige Erklärung oder um einen Vertrag handelt, damit zu tun haben soll, ob eine Genehmigung erforderlich ist oder nicht. Denn auch einseitige RG können unter z.B. § 1812 I 1 2. Alt. (= Verfügung über ein Recht, kraft dessen...) fallen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!