Hallo
ich habe heute einen Versteigerungstermin und ich bin mir gerade ziemlich unsicher geworden ob ich die Ansprüche der Reallast in geringste Gebot nehmen muß.
Fall:
best betr. Gläubiger III/1 im Rang danach zwei Reallasten (Rentenrecht), die nach § 9EGZVG bestehen bleiben könnten.
Muß die Ansprüche der Reallasten ins Geringste Gebot aufnehmen?
Danke schon mal.
Reallast §9 EGZVG Anspruch ins gG
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Pebbles -
3. Februar 2010 um 10:52
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Hast Du Anmeldungen? Die Rechte sind aber grundsätzlich nachrangig?
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ja die Forderungen sind angemeldet und die Reallasten sind grundsätzlich nachrangig
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Bei uns in Sachsen kommt § 9 EGZVG nicht zur Anwendung.
Aber wenn - wie dort geregelt ist - die Rechte nur außerhalb des geringsten Gebots bestehen bleiben, sehe ich keinen Grund, die wiederkehrenden Leistungen aus der Reallast nun plötzlich doch im Barteil des Geringsten Gebots zu berücksichtigen. -
Danke, sehe ich eigentlich auch so, aber irgendwie war ich mir nicht mehr sicher.
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Die Reallast bleibt außerhalb des geringsten Gebots bestehen.
Der Gl. kann abweichende Versteigerungen beantragen, dass die Rechte auch außerhalb des geringsten Gebots erlöschen.
Dann Doppelausgebot.
Ob man für die Reallast einen Ersatzwert festsetzen muss/soll, ist umstritten (Stöber: nein/Dassler od. Mohrbutter: ja). -
Die Reallast bleibt außerhalb des geringsten Gebots bestehen.
Der Gl. kann abweichende Versteigerungen beantragen, dass die Rechte auch außerhalb des geringsten Gebots erlöschen.
Dann Doppelausgebot.
Ob man für die Reallast einen Ersatzwert festsetzen muss/soll, ist umstritten (Stöber: nein/Dassler od. Mohrbutter: ja).
Soweit klar.
Wenn ich die hier gestellte Frage richtig verstanden habe, ging es aber nicht um das Stammrecht, sondern die daraus zu erbringenden einzelnen Leistungen.
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