Reallast §9 EGZVG Anspruch ins gG

  • Hallo

    ich habe heute einen Versteigerungstermin und ich bin mir gerade ziemlich unsicher geworden ob ich die Ansprüche der Reallast in geringste Gebot nehmen muß.

    Fall:
    best betr. Gläubiger III/1 im Rang danach zwei Reallasten (Rentenrecht), die nach § 9EGZVG bestehen bleiben könnten.

    Muß die Ansprüche der Reallasten ins Geringste Gebot aufnehmen?

    Danke schon mal.

  • Hast Du Anmeldungen? Die Rechte sind aber grundsätzlich nachrangig?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Bei uns in Sachsen kommt § 9 EGZVG nicht zur Anwendung.
    Aber wenn - wie dort geregelt ist - die Rechte nur außerhalb des geringsten Gebots bestehen bleiben, sehe ich keinen Grund, die wiederkehrenden Leistungen aus der Reallast nun plötzlich doch im Barteil des Geringsten Gebots zu berücksichtigen.

  • Die Reallast bleibt außerhalb des geringsten Gebots bestehen.

    Der Gl. kann abweichende Versteigerungen beantragen, dass die Rechte auch außerhalb des geringsten Gebots erlöschen.
    Dann Doppelausgebot.

    Ob man für die Reallast einen Ersatzwert festsetzen muss/soll, ist umstritten (Stöber: nein/Dassler od. Mohrbutter: ja).

  • Die Reallast bleibt außerhalb des geringsten Gebots bestehen.

    Der Gl. kann abweichende Versteigerungen beantragen, dass die Rechte auch außerhalb des geringsten Gebots erlöschen.
    Dann Doppelausgebot.

    Ob man für die Reallast einen Ersatzwert festsetzen muss/soll, ist umstritten (Stöber: nein/Dassler od. Mohrbutter: ja).


    Soweit klar.
    Wenn ich die hier gestellte Frage richtig verstanden habe, ging es aber nicht um das Stammrecht, sondern die daraus zu erbringenden einzelnen Leistungen.

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