PKH im FH Verfahren

  • Hallo zusammen,

    folgender Fall:
    Der Anwalt macht Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltfestsetzungsverfahren geltend und möchte im Wege der PKH (noch ne alte Sache) beigeordnet werden.
    Gleichzeitig ist er auch Berufsbetreuer mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge.

    Gehört die Geltendmachung der Einwendungen nicht zu seinem Wirkungskreis für den er als Betreuer vergütet wird?


  • Gehört die Geltendmachung der Einwendungen nicht zu seinem Wirkungskreis für den er als Betreuer vergütet wird?


    Sie gehört zu seinem Aufgabenkreis, aber für anwaltsspezifische Tätigkeiten kann er die RVG-Vergütung verlangen, wenn ein Betreuer, der nicht gleichzeitig RA ist, anwaltliche Hilfe benötigt hätte.

  • okay danke!

    Aber würde man einem Betreuer PKH für das Ausfüllen der Einwendungen bewilligen?
    Finde da nichts zu bzw. hab wahrscheinlich noch nicht an der richtigen Stelle geschaut.

  • Hallo,
    habe PKH für FH-Verfahren aufgrund Mutwilligkeit schon mal zurückgewiesen.
    Es handelt sich um ein standartisiertes Verfahren, bei welchem der Antragsgegner hinreichend belehrt wird und das alleinige Ausfüllen der vorgeschriebenen Formblätter keine rechtliche Schwierigkeit birgt.
    Dies gilt insbesondere sofern lediglich die Einwendung der nicht vorliegenden Leistungsfähigkeit erhoben wird.
    Daher ist davon auszugehen, dass eine nur einigermaßen geschäftsgewandte bemittelte Partei von der Hinzuziehung eines Anwaltes absehen würde. Vor diesem Hintergrung kann die bedürftige Partei nicht besser gestellt werden als die bemittelte Partei.

    Im übrigen könnte es oft auch an der mangelnden Erfolgsaussicht scheitern ...

  • Da gibt es aber massig Rechtsprechung, dass das vereinfachte Verfahren so schwierig ist:D, dass regelmäßig die Beiordnung eines RA geboten ist.

    In der Tat: die Erfolgssaussichten sind auch noch ein Thema.;)

    Die kannst Du doch im Regelfall ( ich meine den Einwand der Leisungsunfähigkeit ) im vereinfachten Verfahren gar nicht prüfen.
    Das wäre nur dann als Rechtspfleger zu prüfen , wenn das Verfahren nicht in das streitige Verfahren übergeht, weil ein entspr. Antrag nicht gestellt wird.

  • Ich komme mal auf die linke Tour...

    Auch im FH-Verfahren habe ich die Erfolgsaussichten zu prüfen. Da sich jedoch die Prüfung des Rpfl. auf die Zulässigkeit des Einwands beschränkt, kann/muss ich m. E. in diesem Zusammenhang als Rpfleger zur prüfen, ob der erhobene Einwand Aussicht auf Erfolg hat, weil er zulässig ist. Ob er auch begründet wäre oder nicht, muss mich nicht interessieren.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Danke Ernst P. für die Rechtsprechungsübersicht , die mir gefehlt hat.

    In der Tat wird man sich im Stadium des vereinfachten Verfahrens bzgl. der Erfolgsaussichten auf die Zulässigkeit der Einwendungen beschränken müssen.
    Blöd nur, wenn anschl. der Richter die PKH für den Agg. wegen mangelnder Erfolgsaussichten verweigert.

    Mein Abteilungsrichter hat etwas die Neigung, die Hauptsache im PKH-Verfahren vorwegzunehmen.

  • Ich muss mich hier mal mit einem ähnlich gelagerten Fall anhängen.

    Antragsgegner, vertr. durch RA, erhebt Einwendungen im VU wegen mangelnder Leistungsfähigkeit. Gleichzeitig wird VKH unter Beiordnung des RAs beantragt.
    Nach der Mitteilung nach § 254 FamFG geht Nachricht des ASt. ein, dass innerhalb der Frist nach § 255 Abs. 6 FamFG das streitige Verfahren beantragt werden wird.

    Nun befinde ich mich ja (evtl. auch noch fast 5 Monate) im vereinfachten Verfahren, da widerstrebt es mir doch ein wenig, jetzt einfach nicht über den VKH-Antrag zu entscheiden, nur weil mein Richter evt. dann in seinem streitigen Verfahren die Erfolgsaussichten verneinen würde.

    Also: Was tun?
    Aus meinem "FH-Vefahren" wird dann ja ein "UK-Verfahren" des Richters.
    Daher düfte doch eine Bewilligung im FH-Verfahren nur insoweit Auswirkung haben, dass die bis zur Stellung des Antrages auf das streitige Verfahren entstanden Gebühren von der VKH abgedeckt sind. Alle anderen (später entstehenden) Gebühren dann eben nicht. So lese ich zumindest den § 255 Abs. 5 und die zugehörige Kommentierung im Töller bzgl. der Kosten.
    Damit hätte dann ich entschieden, aber nicht der Erfolgsprüfung des Richters vorgegriffen.

    Hab ich irgendwo nen Denkfehler?

  • Daher düfte doch eine Bewilligung im FH-Verfahren nur insoweit Auswirkung haben, dass die bis zur Stellung des Antrages auf das streitige Verfahren entstanden Gebühren von der VKH abgedeckt sind. Alle anderen (später entstehenden) Gebühren dann eben nicht. So lese ich zumindest den § 255 Abs. 5 und die zugehörige Kommentierung im Töller bzgl. der Kosten.
    Damit hätte dann ich entschieden, aber nicht der Erfolgsprüfung des Richters vorgegriffen.

    Hab ich irgendwo nen Denkfehler?

    Auch wenn ich nur den Zöller ( und keinen Töller ) kenne ;), sehe ich das auch so.
    So wie es bereits Ernst P. beschrieben hat, wären im Rahmen der Erfolgsaussichtsprüfung nach § 114 S.1 ZPO nur über die Zulässigkeit er erhobenen Einwendungen zu befinden.
    Ein Vorgriff auf die Prüfung der Begründetheit der Einwendungen , die nur der Richter im streitigen Verfahren zu prüfen hat , findet nicht statt.
    Im Hinblick auf § 17 Nr. 3 RVG hat der Anwalt dann halt Glück gehabt, dass er die Verfahrensgebühr für das vereinfachte Verfahren bei unterstellter Beiordnung erhält und möglicherweise im streitigen Verfahren wegen Ablehnung der VKH nicht.

  • Auch wenn ich nur den Zöller ( und keinen Töller ) kenne ;), sehe ich das auch so.


    :oops: :oops: :oops: Dicke Finger

    So wie es bereits Ernst P. beschrieben hat, wären im Rahmen der Erfolgsaussichtsprüfung nach § 114 S.1 ZPO nur über die Zulässigkeit er erhobenen Einwendungen zu befinden.
    Ein Vorgriff auf die Prüfung der Begründetheit der Einwendungen , die nur der Richter im streitigen Verfahren zu prüfen hat , findet nicht statt.
    Im Hinblick auf § 17 Nr. 3 RVG hat der Anwalt dann halt Glück gehabt, dass er die Verfahrensgebühr für das vereinfachte Verfahren bei unterstellter Beiordnung erhält und möglicherweise im streitigen Verfahren wegen Ablehnung der VKH nicht.

    Ok. Die Begründung macht Sinn, ja.
    Und von "Glück gehabt" würde ich in diesem Fall nicht wirklich sprechen, da der RA ja auch tatsächlich was für das Geld getan hat - nämlich zulässige Einwendungen erhoben, auf Grund derer ein streitiges Verfahren angestrebt werden muss.
    Also werd ich das wohl so tun und VKH für das FH-Verfahren bewilligen.

    Muss ich (im Beschluss oder im Anschreiben dazu) den AG-Vertr. darauf hinweisen, dass Bewilligung und Beiordnung sich nur auf das FH-,und nicht auf das bevorstehende streitige Verfahren beziehen?

  • Dicke Finger ?
    Hat doch hier im Forum nur 13 :D

    M.E. ergibt sich die Erstreckung der VKH bereits aus dem Az. "FH" im Beschlusskopf.
    Der Richter führt ja dann ein F-Aktenteichen ( hab wohl auch einen dicken Finger:oops:, aber immer noch besser als einen dicken Hals:))
    Unschädlich natürlich , wenn im VKH-Beschluss "für das vereinfachte Verfahren" hinzugesetzt wird.

  • Häng mich hier auch einfach mal dran.

    Hab das zum ersten Mal, dass ein RA VKH und Beiordnung für den Agg beantragt. :mad:
    Allerdings hat er die Einwendungen ohne Formular erhoben. Er hat fürs Hauptsacheverfahren nochmal die Erklärung über die persönl. und wirtschaftl. Verhältnisse
    inkl. aller Anlagen vorgelegt (beim JA hab ich nachgefragt, die haben das alles schon vorliegen und wollen die Festsetzung weil er ihre Berechnung nicht akzeptiert - aber das nur am Rande).
    Damit sind die Einwendungen nicht zulässig, das ist klar. Grundsätzlich nach den vorgelegten Unterlagen würde er VKH bekommen. Heißt das Ablehnung der VKH weil keine Erfolgsaussicht da unzulässig erhoben? :gruebel:

  • und was schreib ich ggf. in einen Ablehnungsbeschluss rein? Einfach: fehlende Aussicht der Rechtsverteidigung, da Einwendungen unzulässig erhoben?

  • Der Mangel ist doch heilbar und von Dir zu rügen. Da täte ich mich erst einmal schwer, sofort mangelnde Erfolgsaussicht zu attestieren.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • das Verfahren ist aber entscheidungsreif, die Frist abgelaufen und ich habe schon beim RA angerufen (da er Fristverlängerung beantragt hatte) ob er noch etwas einreichen möchte - hat er bis heute nicht getan, Frist war bis gestern vereinbart ...
    Jetzt möchte ich entscheiden. Die Entscheidung lautet auf Festsetzung eben ohne Berücksichtigung der Einwendungen.

  • Na dann stell Dich doch auf den Standpunkt, daß die Rechtsverfolgung von Anfang an aussichtslos war, weil trotz Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwalt nur bekannt unzulässige Einwendungen erhoben werden sollten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • M.E. muss man den Gegner nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (schriftlich) auf den Mangel der Einwendungen hinweisen und eine Frist zur Behebung setzen.

    Ob die Frist des § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG abgelaufen ist oder nicht, ist hierfür nicht relevant. Es genügt in meinen Augen, dass der Gegner innerhalb der Anhörungsfrist zunächst zu erkennen gibt, dass er Einwendungen erheben will. Sodann ist er vom Gericht unter Setzung einer angemessenen Frist darauf hinzuweisen, was ggf. noch fehlt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ich habe das bisher immer so gemacht ohne nochmalige Anschreiben und Hinweise bei Anwälten (Schließlich ist der Agg anwaltlich vertreten...) und unser OLG hat es bisher immer gehalten.

  • M.E. muss man den Gegner nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (schriftlich) auf den Mangel der Einwendungen hinweisen und eine Frist zur Behebung setzen.

    Ob die Frist des § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG abgelaufen ist oder nicht, ist hierfür nicht relevant. Es genügt in meinen Augen, dass der Gegner innerhalb der Anhörungsfrist zunächst zu erkennen gibt, dass er Einwendungen erheben will. Sodann ist er vom Gericht unter Setzung einer angemessenen Frist darauf hinzuweisen, was ggf. noch fehlt.


    :daumenrau
    Wäre mir neu , dass § 139 ZPO für Rechtsanwälte nicht gilt .

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!