Differenzvergütung durch Mandant gezahlt

  • Hallo zusammen:

    Ich überprüfen zurzeit bei einer Partei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 IV ZPO.
    In dem Verfahren wurde im Jahr 2008 ein Vergleich geschlossen und der Partei ein Betrag in Höhe von 15.000 Euro zugesprochen. Es wurde daher nunmehr um Angabe gebeten ob dieser Betrag gezahlt wurde.
    Die Partei macht geltend, dass der Betrag zwar gezahlt wurde sie davon jedoch private Schulden getilgt habe, die sie aufgrund der Trennung machen musste. Unter anderem wurde auch die Rechnung ihres Rechtsanwaltes gezahlt. Die Rechnung wurde in Kopie eingereicht.

    Der Anwalt hat bereits im Jahr 2008 gegen seine Partei die Differenzvergütung in Höhe von 2455, 00 Euro geltend gemacht, da er davon ausgehe, dass der Partei aufgrund des Vergleichs die Prozesskostenhilfe entzogen werde.

    Ich habe den Rechtsanwalt bereits um Stellungnahme gebeten. Dieser bestätigt, dass er die Differenzvergütung erhalten habe, da er davon ausgegangen ist, dass der Partei die Prozesskostenhilfe entzogen wird.

    Das berechtigt ihn aber doch nicht seine Kosten vor der Landeskasse zurückzufordern???

  • Das berechtigt ihn aber doch nicht seine Kosten vor der Landeskasse zurückzufordern???



    Dass nicht, aber wenn er zugibt die Differenzvergütung erhalten zu haben, ist da für dich nichts zu machen.

    Ich würde eine Einmalzahlung in Höhe der Summe aus Gerichtskosten 1. Schuldnerhaft und PKH-Vergütung (und ggf. noch Gerichtskosten 2. Schuldnerhaft) anordnen und gut is`. Dass die Partei mit dem erhaltenen Betrag bereits andere Schulden getilgt hat, wäre mir Latte.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das berechtigt ihn aber doch nicht seine Kosten vor der Landeskasse zurückzufordern???



    Dass nicht, aber wenn er zugibt die Differenzvergütung erhalten zu haben, ist da für dich nichts zu machen.

    Ich würde eine Einmalzahlung in Höhe der Summe aus Gerichtskosten 1. Schuldnerhaft und PKH-Vergütung (und ggf. noch Gerichtskosten 2. Schuldnerhaft) anordnen und gut is`. Dass die Partei mit dem erhaltenen Betrag bereits andere Schulden getilgt hat, wäre mir Latte.



    :daumenrau sehe ich genauso ;)

  • Ich würde nachfragen um was für Schulden es sich dabei handelte. Sofern es sich um Schulden handelte, die bereits vor PKH-Bewilligung bestanden haben, würde ich mich zwar etwas ärgern, aber sofern die Vermögensverhältnisse keine Zahlung mehr zum jetzigen Zeitpunkt hergeben, würde ich die Akte auf Wv. 1 Jahr zur erneuten Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO verfügen.
    Soweit ich mich recht erinnere hat der BGH mal entschieden, dass die PKH-Partei nicht dazu verpflichtet sei, das durch einen Vergleich erworbene Geld vorrangig zur Begleichung der gestundeten Gerichtskosten einsetzen zu müssen.

    Hinsichtlich der bereits gezahlten weiteren Vergütung, kann man m.E. nichts machen.

  • Also ich bin mir da nicht so sicher:

    Wenn das Geld nachweislich weg ist, ist es weg (Schlaue Feststellung von mir). Dann kann ich da keine Einmalzahlung mehr anordnen.

    Interessant ist die Frage der Differenzvergütung: Nach Bewilligung der PKH durfte der Anwalt die nicht mehr verlangen, § 122 ZPO.

    Aber selbst wenn der Anwalt diese an die Partei zurückzahlen würde, würde es ja das Schonvermögen nicht überschreiten.

    Die einzige Frage wäre noch, ob hinsichtlich der u.U. gesetzwidrigen Einforderung der Diff-Vergütung was zu tun wäre.

  • Sofern es sich um Schulden handelte, die bereits vor PKH-Bewilligung bestanden haben, würde ich mich zwar etwas ärgern,



    Ich würde nich mich, sondern die Partei "ärgern".
    Die Partei weiß, dass die PKH hat. PKH ist eine Sozialleistung. Wenn ich Sozialleistungen nicht (mehr) benötige, habe ich auf sie keinen Anspruch (mehr). PKH will den Zugang zu gerichtlichen Verfahren für mittellose Bürger ermöglichen. Sie jedoch nicht den Zweck mittelbar die Rückzahlung von Krediten an andere Gläubiger zu ermöglichen. Siehe auch:

    Die Rückzahlung an die Landeskasse hat ferner Vorrang vor anderen Interessen der Partei. Die Partei kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie mit dem erhaltenen Betrag Verbindlichkeiten/Schulden beglichen hat oder dies beabsichtigt bzw. den Erwerb von Gegenständen oder Immobilien tätigen will oder diesen bereits vollzogen hat (BGH, Beschl. 25.11.1998, FamRZ 1999, 644 f., 18.07.2007, XII ZA 11/07, FamRZ 2007, 1720 ff.; OLG Frankfurt, Beschl. 26.06.2008, 4 W 24/08, MDR 2009, 409 f. Rn. 6 nach JURIS m. w. N.; OLG Bamberg, Beschl. 05.07.1988, JurBüro 1988, 1713, 29.01.1990, JurBüro 1991, 255 ff., 11.07.1990, JurBüro 1990, 1306 ff., 30.10.1990, JurBüro 1991, 255 ff.; OLG Celle, Beschl. 11.01.1990, 18 WF 2/90, Rpfleger 1990, 263 f., 08.09.2000, MDR 2001, 230, 16.08.2006, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschl. 02.09.1997, FamRZ 1998, 489; OLG Koblenz, Beschl. 02.03.1989, Rpfleger 1989, 417, 04.10.1995, Rpfleger 1996, 206 f., 26.09.2000, AnwBl 2001, 374 f., 29.06.2004, MDR 2005, 107, 19.06.2006, FamRZ 2006, 1612; OLG Köln, Beschl. 17.06.2004, FamRZ 2005, 2003 f.; OLG Nürnberg, Beschl. 03.05.1994, EzFamR aktuell 1994, 242 ff.; LAG Hamm, Beschl. 20.06.2006, EzA-SD 2006, Nr. 19, 15; OLG Bremen, Beschl. 17.04.2008, 5 WF 22/08, FamRZ 2009, 628 f.; Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rn 72 a.E. m.w.N; FamVerf/Gutjahr, § Rz. 292).

    @ Jojo: Das Verhalten des RA mag gesetzeswidrig gewesen sein. Ich als Gericht hänge mich da aber nicht rein.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • @Ernst P: Das sieht das BAG , Beschluss vom 22.12.2003, Aktenzeichen 2 AZB 23/0, anders.

    Und ob ich dem Anwalt oder der Anwaltskammer was schreiben würde, hängt vom Anwalt ab.

    Nach dem Motto: "Halte deinen Bezirk sauber" habe ich da durchaus schon geschrieben, mit dem Erfolg, dass die Anwälte zurück gezahlt haben.

  • @ Ernst P.
    Ich sage ja auch nicht, dass es ok ist, wenn die Partei den erhaltenen Betrag zur Tilgung NEU eingegangener Verbindlichkeiten benutzt. Für mich ist es nur soweit in Ordnung, wenn die getilgten Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der PKH-Bewilligung bereits bestanden haben.
    Nutzt die Partei den erhaltenen Betrag um sich ein neues Auto, Haus, Fernseher, etc. zu kaufen, dann sehe ich das genauso wie du und ordne die einmalige Zahlung an.

  • Zitat von jojo;569537<br>[FONT=Arial

    Und ob ich dem Anwalt oder der Anwaltskammer was schreiben würde, hängt vom Anwalt ab.[/FONT]



    Bei so manch einem "Spezialisten" bei dem sich die "Büroversehen" häufen, käme ich ggf. auch ins Grübeln.

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