Elterngeld - Kontopfändung

  • Hallo

    Konto ist gepfändet

    gilt der Pfändungsschutz gem. § 55 SGB für das volle Elterngeld oder nur in Höhe von 300,00 EUR..

    hab da verschiedene meinungen gelesen..

    danke

  • § 55 SGB I Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
    (1) 1Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. 2Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfasst.

    Also auch für die Teile der Geldleistung, die ansonsten pfändbar wären.
    Nach Ablauf der 7-Tage-Frist unterliegt das Elterngeld der Kontopfändung, und kann bezüglich der unpfändbaren Teile nur über § 850 k ZPO analog (s. BGH) freigegeben werden..

    § 54 SGB I
    (3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
    1. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,

  • Hallo,
    ich habe eine Frage zum Elterngeld nach neuer Gesetzesregelung:

    Mein Ast. wird in den nächsten Tagen Elterngeld auf Konto A bei der A-Bank erhalten (Konto ist im Minus)

    Ast. hat heute ein P-Konto (B) bei der B-Bank eingerichtet.

    Das Elterngeld konnte nicht mehr rechtzeitig umgelenkt werden.


    Ist das Elterngeld jetzt unpfändbar binnen 14 Tagen wie früher nach dem aufgehobenen § 55 SGB I? (damals noch 7 Tage)? Es ist ja nun mal auf keinem P-Konto eingegangen. Kann ich § 850k Abs. 2 Nr. 3. überhaupt irgendwie hier anwenden?

    oder kann die Bank jetzt das mit dem Dispo verrechnen und das Geld ist für den Ast. futsch?

  • Warum hat er das Konto nicht einfach umgewandelt? Weil es im Minus ist?

  • genau weils im minus ist macht die bank das nicht mit

    Das war nicht in Ordnung von der Bank. da er schon eine bestehende Kontoverbindung hatte, mussten Sie
    umwandeln. Dafür (überzogenes P-Konto) wurde doch extra § 850 k Abs. 6 eingeführt.

    Wenn die Bank kein überzogenes P-Konto möchte, muss sie halt ein neues Konto einrichten.

    Aber auch für diesen Fall wäre das Elterngeld auf dem nicht geschützten Konto weg (die Bank würde aufrechnen)
    , es sei denn ein Rechtspfleger erbarmt sich und gibt (z.B. nach 765 a ) frei.

  • genau weils im minus ist macht die bank das nicht mit

    Das war nicht in Ordnung von der Bank. da er schon eine bestehende Kontoverbindung hatte, mussten Sie
    umwandeln. Dafür (überzogenes P-Konto) wurde doch extra § 850 k Abs. 6 eingeführt.

    Wenn die Bank kein überzogenes P-Konto möchte, muss sie halt ein neues Konto einrichten.

    Aber auch für diesen Fall wäre das Elterngeld auf dem nicht geschützten Konto weg (die Bank würde aufrechnen)
    , es sei denn ein Rechtspfleger erbarmt sich und gibt (z.B. nach 765 a ) frei.

    Und genau deswegen hat er vermutlich die Bank gewechselt.

  • Wie schon geschrieben hat Bank A rechtsfehlerhaft gehandelt als die Umwandlung in ein P-Konto abgelehnt wurde. Evtl. besteht dadurch eine Möglichkeit gegen eine Verrechnung (die ja bisher noch nicht passiert ist) durch Bank A rechtlich vorzugehen. Argument: Bei korrektem handeln von Bank A hätte auf dem überzogenen P-Konto ein 14-tägiger Verrechnungsschutz bestanden und die Antragstellerin hätte über das Elterngeld verfügen können.
    § 765 a scheidet wohl aus, da es sich ja um eine Verrechnung der Bank handeln würde und nicht um eine Pfändung.

  • Wie schon geschrieben hat Bank A rechtsfehlerhaft gehandelt als die Umwandlung in ein P-Konto abgelehnt wurde. Evtl. besteht dadurch eine Möglichkeit gegen eine Verrechnung (die ja bisher noch nicht passiert ist) durch Bank A rechtlich vorzugehen. Argument: Bei korrektem handeln von Bank A hätte auf dem überzogenen P-Konto ein 14-tägiger Verrechnungsschutz bestanden und die Antragstellerin hätte über das Elterngeld verfügen können.
    § 765 a scheidet wohl aus, da es sich ja um eine Verrechnung der Bank handeln würde und nicht um eine Pfändung.

    Wer hat abgelehnt und wo steht das?

  • Das Verhalten der hier angesprochenen Bank scheint aber kein Einzelfall zu sein. In unserer RASt sprechen immer wieder Bürger vor, denen kein P-Konto eingerichtet wurde, weil das jeweilige Konto im Dispo ist.

    Sie werden dann mit der Aussage zu Gericht geschickt, sie sollen "sich einen Beschluss holen". Die Aussagen halte ich auch für glaubwürdig, da der Durchschnittsbürger nicht gleich auf die Idee kommt, sich ans AG zu wenden.

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