Nießbrauchsrecht in TV

  • Hallo, Ich hoffe, Ihr könnt mir kurzfristig zu folgender Fragestellung antworten.

    Z.Z. eingetragen in GB:

    Auflassungsvormerkung für C an hälftigem ME von A
    im Nachgang Nießbrauchrecht für D an hältigem ME von B
    im Nachgang Grundschuld für E noch nicht valutiert an ME von B

    Frage 1: Wenn C nach Eintragung seiner Auflassung Antrag auf TV stellt,
    bleibt der Nießbrauch bestehen ?

    Frage 2: Was passiert mit der Grundschuld, geht die ins geringste Gebot ein?

    Danke im voraus für Eure Antwort.

    Einmal editiert, zuletzt von Hagen (7. Februar 2010 um 17:50)


  • Ich unterstelle, dass in Frage 1 der C, nicht A, gemeint ist (C ist doch der Vormerkungsberechtigte).
    Die Antwort ergibt sich aus § 182 Abs. 1 ZVG. Wenn der 1/2 Anteil des C (vormals des A) nicht belastet ist, bleiben gar keine Rechte bestehen.

  • Danke für die schnelle Antwort.
    Ist es aber nicht so, dass nach § 92 ZVG dann eine Rente an den Nießbraucher zu zahlen ist? Und greift hier nicht § 1066 BGB, wochach der Nießbraucher ggf. auch eine Recht auf Neueintragung ableiten kann?

  • Danke für die schnelle Antwort.
    Ist es aber nicht so, dass nach § 92 ZVG dann eine Rente an den Nießbraucher zu zahlen ist? Und greift hier nicht § 1066 BGB, wochach der Nießbraucher ggf. auch eine Recht auf Neueintragung ableiten kann?


    Nein, der Ersteher zahlt wie immer sein Meistgebot nebst Zinsen.
    § 92 ZVG regelt nur, wie und wieviel auf den vormaligen Nießbrauchsberechtigten zuzuteilen ist.

  • Wie verhält es sich dann bei der Verteilung des Erlöses, sofern einer entsteht?

    Nehmen wir folgendes an:

    Rechte im GB auf C (A) lastend keine.
    Rechte im GB auf B lastend Wert Nießbrauch für D 50.000 €
    Rechte im GB auf B lastend Wert Grundschuld für E 20.000 €
    Kosten Verfahren 5000 €
    Zinsen etc. lassen wir mal weg.

    Zuschlag an C für 85000 €

    ist richtig:
    Zuschlag 85000
    abzgl. Kosten5000
    = 80000
    hälftig für Miteigentumsanteil B
    = 40000 => an D verteilt als Rente
    E geht leer aus

    Rest = 40000 gleichverteilt an Alteigentümer

    Oder wird anders gerechnet? Müssen zusätzlich Ausgleichsbeträge berücksichtigt werden.

  • Kosten abziehen ist richtig. = berichtigte Teilungsmasse
    Dann berechne ich aus dem Grundstückswert die Anteile, die auf die einzenen Eigentümer fallen. Wie hoch bei Dir auch immer der Verkehrswert sein mag. Hier teile ich den einfach durch 2.

    Die Berechnungsformel für den Erlösanteil ist: berichtigte Teilungsmasse x Anteil am Verkerhswert ./. Gesamtverkehrswert = Erlösanteil.

    Bei 2 Eigentümern teilst Du durch 2.

    Sind in Deinem Fall 40.000,00 € je Eigentümer. Die 40.000,00 € werden hier für den Nießbrauch verwendet.

    Der weitere Übererlös, der auf den Anteil des C fällt, wird nicht an diesen so ohne weiteres ausgezahlt. Die beiden Eigentümer müssen sich über den Übererlös einigen. Nur bei gleichlautenden Erklärungen kann die Auszahlung an C erfolgen. Gibt es die Erklärungen nicht, wird das Geld vom Gericht hinterlegt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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