Überwachung nach Verfahrensende

  • Hallöchen zusammen,

    wollt mal hören, wie das bei Euch so läuft, denn man kann bzw. soll ja die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zu 4 Jahre nach Verfahrensende prüfen.

    Bei mir(Arbeitsgericht) ist's so, dass es ja meistens um den Verlust der Arbeit geht und auch wenn die meisten für den Erhalt des Arbeitsplatzes geht, wird sich am Ende auf die Beendigung geeinigt.
    Bei den Akten liegen ja die Unterlagen meist mit Klageerhebung vor und da die Verfahren recht schnell gehen, ist das Verfahrensende meist in weniger als 6 Monaten da. Ehe dann die Akte fertig ist (PKH-Auszahlung; vollstr. Ausfertigung; etc.), vergehen auch noch mal ein paar Tage nach der Entscheidung. So hab ich es mir zur Angewohnheit gemacht, bereits jetzt (ich weiß ja, dass die Arbeit futsch ist), eine neue PKH-Unterlagen-Anfrage zu starten, um zu erfahren, ob jetzt ALG fließt oder einer neuer Job angetreten wurde.

    Ein Teil antwortet brav, ein Teil fragt, was das ganze soll, weil ja doch grad erst PHK bewilligt wurde und bei einigen gehts bis hin zur Aufhebung, weil keine Antwort mehr erfolgt.

    Desweiteren schreib ich jetzt immer sofort die Anwälte an, da die eher antworten, als die Parteien.

    Ansonsten überwache ich Leute(wenn ich zu einer Überwachung komme) im Jahresrhytmus und die mich ärgern noch öfter.

    Wie handhabt ihr das ganze ?

    Ciao
    Gerrit

  • Ich muss zugeben, dass ich mich in die PKH-Überprüfungen nicht so reinhänge. Ich bearbeite die hiesigen Familiensachen. PKH gibt es in fast jedem Verfahren auf beiden Seiten.
    Ich notiere nach Verfahrensabschluss 2-Jahresfristen und das auch nur in den Fällen, wo mir eine Verbesserung wahrscheinlich aussieht. Bei vielen Kunden kann man das schon gleich ausschließen, z.B. im Laufe der Jahre zig Verfahren anhängig und immer PKH ohne Raten, Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsbezug, mehrere kleine Kinder zu versorgen etc. Auch bei denen, die einer "ganz normalen" Arbeit nachgehen, verbessert sich selten etwas wesentlich.
    Wenn sich nach 2 Jahren nichts verbessert hat, lege ich dann weg.
    Meine Erfahrung auf dem Gebiet hat mir bisher mit dieser Praxis recht gegeben. Im Rahmen der Überprüfungen (meine derzeitige Vorgängerin hat wirklich in jeder Akte eine Frist notiert) komme ich nur äußerst selten zu dem Ergebnis einer Einkommensverbesserung. In den meisten Fällen schreiben ich 3 x hin, kriege keine Erklärung, hebe die PKH auf und kriege dann im Rahmen der Beschwerde die Erklärung. Macht unnötig Arbeit und kostet Zeit und Nerven, die ich leider nicht habe.
    Wenn mein OLG möchte, dass ich das genauer nehme, müssen eben die Bewertungszahlen für Pebb§y erhöht werden. Solange diese Tätigkeit nix zählt, übe ich sie eben entsprechend aus.

    Life is short... eat dessert first!

  • wann und in welchen Abständen die Überprüfung nach § 120 IV erfolgt ist eine freie Ermessensentscheidung des Rpfl.
    Fühlt die Partei sich "gegängelt" kann sie ja die falsche Ermessensentscheidung rügen. Allerdings halte ich es für überzogen ohne Anhaltspunkt für einen Eintritt von Veränderungen zu haben, kürze Fristen als Jahresfristen zu notieren.

    Ich z.B. überprüfe innerhalb der 4-Jahres-Frist nur insgesamt 2x, es sei denn ich habe in der Akte Anhaltspunkte für eine Änderungen der pers. und/oder wirtsch. Verhältnisse der Partei (z.B. Beträge erstritten, Wegfall von Zahlungsverpflichtung etc.).

    Im Rahmen der Arbeitsgerichtsbarkeit kann es auch den geschliderten Gründen durchaus sinnvoll sein, wenn nach Verfahrensabschluss bereits die erste Überprüfung gibt. Erhält die Partei z.B. im einem dortigen Prozess einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung, kommt auch die Anordnung einer Einmalzahlung über die im Verfahren entstanden Kosten in Betracht.

    Da das Überprüfungsverfahren nicht zum Rechtzug gehört, halte ich es allerdings für falsch die Aufforderungsschreiben an den RA und nicht an die Partei zu übersenden. Die entspricht auch der Meinung in Literatur, Rechtsprechung und Kommentierung.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • :zustimm: ich mach das auch so wie Mola:

    wenn keine Verbesserung zu erwarten ist, leg ich die Akte gleich weg (z.B. alleinerziehende Mutter mit 2 Kleinkindern, die von ALG II lebt; wenn jemand ein Festeinkommen hat und keine Schulden abzuzahlen hat; Rentner; wenn jemand überschuldet ist)

    ansonsten mach ich grds. nach 2 Jahren eine Überprüfung (es sei denn anderer Anhaltspunkte: z.B. in einem Jahr ist Darlehen vollständig abbezahlt oder Ausbildung beendet).
    Hat sich bei der ersten Überprüfung nach 2 Jahren nix geändert: idR weg mit der Akte

  • Zitat von Mola

    In den meisten Fällen schreiben ich 3 x hin, kriege keine Erklärung, hebe die PKH auf und kriege dann im Rahmen der Beschwerde die Erklärung. Macht unnötig Arbeit und kostet Zeit und Nerven, die ich leider nicht habe.
    Wenn mein OLG möchte, dass ich das genauer nehme, müssen eben die Bewertungszahlen für Pebb§y erhöht werden. Solange diese Tätigkeit nix zählt, übe ich sie eben entsprechend aus.



    Den Frust der aus dieser Passage spricht kann ich nachvollziehen. Dennoch nehme ich (wenn ich denn eine Überprüfung mache) diese Überprüfung sehr genau.

    Nur so als Tipp: Reicht die Partei die Unterlagen erst im Beschwerdeverfahren nach, und gibt sie keine stichhaltigen Gründe/Entschuldigung an, warum sie in der Vergangenheit (d.h. bei Auffoderung und vor Aufehbung der PKH) an der Einreichung verhindert war, so ist in der Aufhebung ein Strafcharkter zu sehen, und der Beschwerde nicht abzuhelfen.

    LSG Essen Beschl. 11.11.1988, FamRZ 1989, 412
    LAG Köln Beschl. 20.06.1991, JurBüro 1991, 1529 ff.; 17.02.2005, MDR 2005, 1139
    OLG Koblenz 19.02.1993, FamRZ 1996, 616; Beschl. 17.04.1996, FamRZ 1996, 1425; 30.04.1997, Rpfleger 1997, 442; 05.05.1999, FamRZ 2000, 104
    OLG Brandenburg Beschl 03.12.1997, FamRZ 1998, 837; 10.08.2001, FamRZ 2002, 403; 03.03.2004, FamRZ 2005, 47
    OLG Bamberg Beschl. 25.05.1998 Ls. zu 1., FamRZ 1999, 1354;
    LG Koblenz Beschl. 16.02.1999, MDR 1999, 825
    LG Mainz Beschl. 29.12.2000, FamRZ 2001, 1157
    OLG Düsseldorf Beschl. 09.10.03, MDR 2004, 410
    BAG Beschl. 03.12.2003, MDR 2004, 415
    OLG Nürnberg Beschl. 26.04.04, MDR 2005, 48;

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn ich denn mal überprüfe, gucke ich auch schon richtig hin. ;) Und was die Beschwerde anbelangt, habe ich schon öfter festgestellt, dass die Kunden trotz RMB-Belehrung erst nach der Sollstellung so richtig munter werden, aber dann ist die Monatsfrist schon längst rum. :strecker Geht die Beschwerde mit Erklärung und Belegen fristgerecht ein, hebe ich meinen Aufhebungsbeschluss dann doch wieder auf, da ich ja sehen kann, dass nix da ist. Mich ärgerts dann zwar, aber sonst hat die OJK den Ärger mit der erfolglosen Vollstreckung.

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  • Ich hab das ganze Verfahren schon mehrfach durchgezogen bis hin zur Sollstellung. Nach 4-8 Wochen kommt dann meist die Niederschlagungsmitteilung der Justizkasse, weil bei den Kostenschuldnern nix zu holen ist. :nixweiss:

    Also außer Spesen nix gewesen.:daumenrun Ein Haufen Mehrarbeit, denn man hat die Akte eh 4-6 mal noch im Umlauf, bevor die Sollstellung erfolgt (Aufforderung, Fristablauf, Mahnung, Fristablauf, Aufhebungsbeschluss, Fristablauf, KR und zum Schluss die Niederschlagungsmitteilung). Daher guck ich auch wirklich ganz genau hin, ob sich eine Überprüfung überhaupt noch lohnt.

    Eine einzige Ausnahme hatte ich bisher: Bei der Überprüfung hat sich ergben, dass der Ehemann der PKH-Partei so locker einige 10.000 Euronen auf'm Konto hat (wurde von der PKH-Partei freiwillig mitgeteilt). Auszahlung aus einer fällig gewordenen Lebensversicherung. :eek:
    Aber sowas kommt doch eher ziemlich selten vor.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Zitat von li_li

    Bei der Überprüfung hat sich ergben, dass der Ehemann der PKH-Partei so locker einige 10.000 Euronen auf'm Konto hat (wurde von der PKH-Partei freiwillig mitgeteilt)



    Was heißt hier "freiwillig"? Alle anderen die einen Vermögenszuwachs nicht angeben, besch... , (äh betrügen muss das natürlich heißen), den Staat!

    Ich kann nicht nachvollziehen, wieso ich einer Partei dankbar sein soll, die letztlich nichts anderes macht als ihrer Pflicht zu entsprechen.
    Das dabei der Ehrliche immer der Dumme ist sicherlich richtig, steht aber auf einem anderen Blatt...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich habe das bisklang auch eher sehr lax gehalten, weil in den meisten Fällen nicht einmal die Zustellkosten für die Anfrage hereinkommen. In C-Sachen mit geringem Streitwert habe ich in den allermeisten Fällen gleich weggelegt.

    Nun sieht es wohl doch so aus, dass die Chose strenger gehandhabt werden soll. Von mir vermuteter Hintergrund ist nicht die etwaige Verbesserung der Situation, die in über 90 % der Fälle eh nicht eintritt, sondern man setzt wohl auf die Nichtreaktion der bedürftigen Partei und die dann folgende Aufhebung, weil dann die Landeskasse nach Sollstellung zuschlagen kann. Ob das etwas und ggf. wieviel das bringt, entzieht sich meiner Kenntnis.

    Auf jeden Fall gehe ich mit Mola konform, dass im Falle strengerer Handhabung die PEBB§y-Zahlen für F-Sachen aber so etwas von daneben sind, dass es dringend einer Anpassung bedarf. Ich habe letztens eine Stellungnahme zur festgelegten durchschnittlichen Bearbeitungszeit einer F-Sache abgeben müssen. Die einkalkulierte Zeit ist eine Frechheit und langt z.B. bei einem 2-zügigen Verfahren nicht einmal dazu, die Akte durchzublättern, um alle relevanten Anträge zu finden. Das Verhohnepipelungsprinzip wird hier wieder einmal richtig deutlich. Soll jetzt auch noch § 120 IV ZPO streng durchgezogen werden, können sich die Damen und Herren PEBB§y noch dicke was einfallen lassen. Der Hinweis, die PKH-Vergütungsanweisung mache jetzt ja der mittlere Dienst, ist dabei völlig verfehlt, weil alles andere gerade beim Rpfl. verblieben ist.

    Ich habe jetzt auch angefangen, sowohl für C- als auch F-Sachen 2-Jahres-Fristen zu notieren.
    Übrigens: Die Anfrage an die arme Partei ist (zumindest nach meinem OLG) grundsätzlich zuzustellen!

  • Zitat von 13

    Übrigens: Die Anfrage an die arme Partei ist (zumindest nach meinem OLG) grundsätzlich zuzustellen!



    Ich lass die Mahnung immer gegen ZU machen (teilweise stellt sich erst dabei heraus, dass die PKH-Partei dort gar nicht mehr wohnt). Dann bekommt dann noch der damalige Proz-Bev. eine Kopie der Aufforderung und der Mahnung zur Kenntnis. Manchmal zuckt der dann und schreibt die Mandanten nochmal an, dass die diese Unterlagen einreichen sollen.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Dass die Aufforderung bzw. die Mahnung zuzustellen sind, ist mir neu. Den Sinn kann ich auch nicht ganz einsehen. Da der Aufhebungsbeschluss anfechtbar ist, kann doch alles im Rahmen der Beschwerde eingereicht werden. Und falls die Partei verzogen ist, bekomme ich auch bei einfacher Übersendung einen Rückbrief.

    Life is short... eat dessert first!

  • Von "müssen" ist bei uns nicht die Rede. Ich mach das einfach. Zum einen, um sicher zu stellen, dass die Partei den Schriebs auch bekommen hat (du glaubst nicht, wie oft die Leute nach der Aufhebung sagen, ich hab aber nie was bekommen), zum anderen hat so ein gelber Brief im Kasten doch eine ganz andere Wirkung als ein grauer popeliger Umschlag. Und in 40% der Fälle zucken die Leute dann und reichen mir den Kram ein.
    Ein Rückbrief kann schon mal (öfter, bei einem unserer privaten Zusteller) "verloren" gehen, d.h. wird einfach da gelassen (quer auf die Briefkästen gelegt), irgendwo reingestopft oder bei Namensgleichen Mietern in den Kasten gelegt.

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  • Ich handhapbe es wie folgt:

    Sehe ich, dass da nix mehr zu holen ist (hohe Schulden, deren Raten länger als 4 Jahre laufen, viele Kinder usw, kommt die Akte ohne Nachprüfung weg).

    Ansonsten schreibe ich einmal im Jahr an. Allerdings gibt es jetz BAG Rechtsprechung , AKz habe ich leider da, dass die Aufforderung und die Zustellung des Erinnerungsschreibens an den damaligen PB erfolgen muss.

    Erfolg des ganzen: Viel Wind um nix. Am besten klappt es, wenn die Partei freiwillig Ratenzahlung anbietet, ansonsten gibts hier viele Niederschlagungsmitteilungen. Da die Sachen dies Jahr erstmals im Haushalt gesondert erfasst werden, bin ich am Jahresende mal sehr gespannt.

  • Zitat von Mola

    Dass die Aufforderung bzw. die Mahnung zuzustellen sind, ist mir neu.



    Um die Rechtsmittelmöglichkeit ging es dem OLG gar nicht, sondern dadurch, dass die Partei den Empfang der Aufforderung abgestritten hatte und ein Zustellungsnachweis aus der Akte nicht ersichtlich war, kam die Aufhebung wegen der nicht nachgewiesenen Zustellung nicht in Betracht. Anders gesagt: Wegen der Aufhebungskonsequenz muss die vorherige Zustellung an die arme Partei nachgewiesen sein.

    @ shine:

    Bei uns hat die Übertragung der PKH-Vergütungsanweisung auch ewig gedauert, aber mittlerweile ist wenigstens das umgesetzt worden.
    Weniger Arbeit wird es dadurch auch nicht, wenn man z.B. mit der Festsetzung der PKH-Vergütung nicht konform geht und bei der normalen Festsetzung der Kosten eine andere Meinung hat. Erst muss dann eine Einigung untereinander hergestellt werden, dann geht es erst im Verfahren weiter.
    Viele Köche verderben auch oft den Brei.

  • Klingt ja klasse, insbesondere, dass der Abstand der Überprüfung im Ermessen des Gerichts liegt.

    Meine Reno ist letzte Woche mit folgendem Fall zu mir gekommen, dann haben wir beide die Welt nicht mehr verstanden.

    Wir sind als Prozessbevollmächtigte für unseren Insolvenzverwalter tätig geworden. Urspünglich wurde PKH gewährt. Nachdem die Kosten jetzt aus der Masse getragen werden können, haben wir die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse unseres Mandanten mit eben dieser Begründung angeregt. Wir wollen die Wahlanwaltsgebühren (Festsetzung haben wir gleich mit beantragt), den Staat, der nach allen diesen Beiträgen ja so bedürftig ist, sollte es doch auch freuen? Rechtspfleger teilte mit, dass das alles nicht geht, weil ursprünglich keine Ratenzahlung? Ich habe es jetzt mal mit einem vorsichtigen "Gegendarstellung" versucht.

    Was meint ihr dazu?

  • @ Gerit:
    Die Begründung "dass das alles nicht geht, weil ursprünglich keine Ratenzahlung" kann ich irgendwie nicht nachvollziehen. Genau dafür ist ja die Überprüfung vorgesehen. Wenn sich Anhaltspunkte für eine wesentliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse ergeben (weil es mir z.B. der Anwalt der PKH-Partei selbst mitteilt), prüfe ich natürlich auch nach kurzer Zeit. Wenn allerdings Insolvenz eröffnet wurde, würde ich spontan denken, dass keine wesentliche Verbesserung eingetreten ist.
    Vielleicht hat der Rpfl. dies gemeint und sich nur unglücklich ausgedrückt? Dass sich die Vermögensverhältnisse seit dem Zeitpunkt der PKH-Bewilligung verbessert haben, scheinst Du ja nicht vorgetragen zu haben.

    Life is short... eat dessert first!

  • Also dass Insolvenzverwalter PKH beantragen hat bei uns in letzter Zeit auch stark angezogen.
    Wegen der selten erfolgenreichen Ausgänge der Inso-Verfahren, wird da aber auch kaum bis garnicht überwacht.

    @Gerit

    Einfach mal den Rpfl. anrufen & fragen, was er meint.

  • Zitat von 13


    Um die Rechtsmittelmöglichkeit ging es dem OLG gar nicht, sondern dadurch, dass die Partei den Empfang der Aufforderung abgestritten hatte und ein Zustellungsnachweis aus der Akte nicht ersichtlich war, kam die Aufhebung wegen der nicht nachgewiesenen Zustellung nicht in Betracht. Anders gesagt: Wegen der Aufhebungskonsequenz muss die vorherige Zustellung an die arme Partei nachgewiesen sein.



    Das ist auch wieder so eine Sache, bei der ich die Obergerichte nicht verstehe. Wenn kein Rückbrief in der Akte ist, hat m.E. die Partei nachzuweisen, dass sie ein Schreiben nicht bekommen hat, andernfalls dürfte von wirksamer Übersendung auszugehen sein...

    Unser LG/OLG vertritt sogar die Auffassung, dass die Partei die Unterlagen jederzeit, d.h. auch noch innerhalb der Beschwerdefrist nachreichen kann, ohne Gründe angeben zu müssen, warum sie auf die vorherigen Aufforderungs- und Erinnerungsschreiben nicht reagiert hat.
    Bei so einer Auffassung kriegt ich `nen Hals!
    Ich helfe der Beschwerde in solchen Fälle nicht ab. Und wenn ich dann aufgehoben werde, kann ich für mich wenigstens sagen: ich hab`s versucht.

    Anders ist die Lage natürlich zu beurteilen wenn die Partei nachweist, dass sie während des Aufforderungs und ggf. Erinnnerungsschreibens z.B. im Krankenhaus war und die Unterlagen tatsächlich nicht einreichen konnte.

    Die Aufforderungsschreiben stelle ich nie zu, da die vom Gericht zur Einreichung der Unterlagen gesetzte Frist variabel und keine gesetztlich Frist ist. Da an die Versäumung dieser Frist auch keine unmittelbaren Rechtsfolgen geknüft sind, hat unser OLG sogar extra angeregt, die Aufforderungsschreiben nicht zuzustellen, da dies nur unnötige Kosten verursacht und keinen nutzen bringt.
    Damit die Beschwerdefrist in Gang gesetzt wird, ist der Aufhebungsbeschluss jedoch sehrwohl zuzustellen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zitat von Ernst P.

    Das ist auch wieder so eine Sache, bei der ich die Obergerichte nicht verstehe. Wenn kein Rückbrief in der Akte ist, hat m.E. die Partei nachzuweisen, dass sie ein Schreiben nicht bekommen hat, andernfalls dürfte von wirksamer Übersendung auszugehen sein...


    Das sehe ich auch so. Obwohl die Post vielleicht nicht mehr so zuverlässig ist, wie sie mal war, muss man m.E. doch davon ausgehen können, dass die Schreiben ankommen, wenn sie nicht zum Absender zurück gelangen.

    Zitat von Ernst P.


    Unser LG/OLG vertritt sogar die Auffassung, dass die Partei die Unterlagen jederzeit, d.h. auch noch innerhalb der Beschwerdefrist nachreichen kann, ohne Gründe angeben zu müssen, warum sie auf die vorherigen Aufforderungs- und Erinnerungsschreiben nicht reagiert hat.


    Unser OLG sieht das ebenso. Begründet wird das damit, dass auch noch im Beschwerdeverfahren "neues Vorbringen der Partei" zulässig ist. Dazu zählt das OLG halt auch das Einreichen der PKH-Unterlagen. Eine besondere Begründung, warum dies nicht schon früher erfolgt ist, wird wohl nicht verlangt. :(

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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