Ich habe gerade in einer Akte folgendes vorgefertigte Schriftstück zum Einscannen der Kanzlei gefunden.
"Erklärung:
Ich habe die Unterlagen sorgfältig zusammengestellt, kopiert, sortiert, Büroklammern oder weiße Seiten als Trenner benutzt. Ich habe nochmals kontrolliert, dass alle Unterschriften von mir und allen weiteren volljährigen Mitgliedern meiner Bedarfsgemeinschaft an der richtigen Stelle vorhanden sind. Ich bin mir darüber bewusst, dass Sie nicht weiter arbeiten können, bis die Unterlagen vollständig bei Ihnen eingetroffen sind und dass Sie ohne die Unterlagen möglicherweise kein gutes Ergebnis für mich erzielen können oder aber die Ablehnung der Beratungshilfe droht und Sie dann mir gegenüber abrechnen müssen."
verf.r.Bedenken ./. Regelsatzhöhe - Mehrfachanträge
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Hat jemand die Beschlussbegründung, auf die Bezug genommen wird?
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bei uns ist die besagte Kanzlei nach Umzug wieder tätig:daumenrun.
Und so wie es aussieht hat sich nichts geändert an der Antragstellung
gruß
wulfgerd -
Grad in Juris gefunden:
AG Betzdorf | 6a UR II 141/10
Da ist nem Richter der Kragen geplatzt
Hat jemand die Beschlussbegründung, auf die Bezug genommen wird?
Schreib das AG Betzdorf an bitte um die Übersendung eines anonymisierten Beschlusses. -
Zitat
bei uns ist die besagte Kanzlei nach Umzug wieder tätig:daumenrun.
Und so wie es aussieht hat sich nichts geändert an der Antragstellung
gruß
wulfgerdKomisch, die ursprüngliche Domain steht inzwischen bei sedoring zum Verkauf
Eventuell neue Homepage?
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keine Ahnung ob neue Honmepag haben nur leider wieder Anträge
gruß
wulfgerd
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@ wulfgerd
Wenn du möchtest kann ich dir Zurückweisungsbeschlüsse für dein Autotext schicken. Gut kommt bei der Kanzlei auch der Beschluss LG Berlin, dass die BerHilfe nur auf die Beratung beschränkt werden kann. Einmal irgendwann wegen Kosten der Unterkunft beraten, schon endet jeder weitere nachträgliche Antrag deswegen, siehe Aufsatz Duman in einem der letzten Rechtspflegerhefte. -
@ Bunami
danke für das Angebot die Autotexte hab ich noch von den früheren Anträgen ( ein paar 100 Stück ). Die Zurückweisungsbeschlüsse liefen bei uns und den Richter wie am Fließband
gruß
wulfgerd -
@ wulfgerd
Gut kommt bei der Kanzlei auch der Beschluss LG Berlin, dass die BerHilfe nur auf die Beratung beschränkt werden kann.
Verstehe ich das richtig, hat das LG Berlin so mal entschieden ? Meine Richterin hat nämlich mal einer Erinnerung stattgegeben und darin festgestellt, ich könnte bei der Erteilung des Scheines diese Beschränkung nicht vornehmen - diese Prüfung der Notwendigkeit einer Vertretung durch den Anwalt stünde erst dem Kostenbeamten bei der Vergütungsfestsetzung zu. -
@ Andy.K: Dein Ansatz ist richtig, aber leider laufen hier in Berlin (mein Gerichtsbezirk) die Uhren bissl anders.
Ich muss ganz deutlich sagen, dass ich die Auffassung des LG Berlin ausdrücklich nicht vertrete und auch nicht so handhabe.
@ Bumani: Hilf mir mal bitte auf die Sprünge, hast du aktuelle Entscheidungen des LG Berlin da, die du mir präsentieren könntest? Hatte letztens intensiv mich mit diesem Streitthema auseinandergesetzt und nur alte Aufsätze / Anmerkungen von Hr. Hansens dazu gefunden. Auf diese nimmt die Kommentierung / Literatur auch Bezug. Neueres aus diesem Jahrtausend war nicht zu finden. -
@ Quest
Ich habe mir damals die Entscheidung übers AG P/W zukommen lassen, hier im Verfahren 70a II 1296/07. -
@ wulfgerd
Gut kommt bei der Kanzlei auch der Beschluss LG Berlin, dass die BerHilfe nur auf die Beratung beschränkt werden kann.
Verstehe ich das richtig, hat das LG Berlin so mal entschieden ? Meine Richterin hat nämlich mal einer Erinnerung stattgegeben und darin festgestellt, ich könnte bei der Erteilung des Scheines diese Beschränkung nicht vornehmen - diese Prüfung der Notwendigkeit einer Vertretung durch den Anwalt stünde erst dem Kostenbeamten bei der Vergütungsfestsetzung zu.
Damit sollte deine Richterin eine Vertreterin der h.M. sein. -
Besser wäre es schon, man könnte beschränken. So aber geht der Anwalt das Risiko ein, Tätigkeiten der Vertretung auszuüben, und dann unter Verweis auf § 2 Abs. 1 BerHG doch nur eine Beratung vergütet zu bekommen, was ich regelmäßig mal so durchziehe. Hauptfall ist, dass gegen eine Entscheidung lediglich "Widerspruch" schriftlich eingelegt wird, ohne dass da irgendwann noch was zur Begründung beigetragen wird. Einen Widerspruch ohne jegliche Begründung kann natürlich jeder selber einlegen, dazu braucht es keiner Anwaltskanzlei als Schreibkanzlei.
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Richtig.
Auch ist das so, wenn die Widerspruch nur aus 2-3 simplen Sätzen besteht. Das kann der A'er nach der umfassenden anwaltlichen Beratung auch selbst zu Papier bringen. -
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