Elterliche Sorge und PKH-Vergütung

  • Hab hier einen Fall, der oft vorkommt und mir, da noch keine Entscheidung meines OLG´s dafür vorliegt, Kopfschmerzen bedeutet:

    * Anhängige Scheidungssache mit Versorgungsausgleich,
    *einer oder beide Parteien haben PKH in vollem Umfang für Scheidungssache und Folgesache bewilligt erhalten
    * Ehepartner haben minderjährige Kinder
    * in mündlicher Verhandlung zur Scheidung sprechen sich beide Elternteile zur Fortsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus, dies wird auch so protokolliert
    * dann nur noch Scheidungsurteil nebst Kostenentscheidung
    * die PKH-Abrechnung wie folgt:
    1,3 Verfahrensgebühr über Streitwert: Scheidung, VA und elterliche Sorge
    1,2 Terminsgebühr ebenfalls über Streitwert wie vorab

    Frage:

    Kann nun die elterliche Sorge bei beiden Gebühren Berücksichtigung finden, obwohl sie selbst NICHT anhängig war und diesbezüglich keinerlei Anträge gestellt wurden????

    Stehe hier etwas auf dem Schlauch.

    In Hinblick auf die frühere BRAGO-Handhabung und nach Entscheidung meines OLG´s wurde die elterliche Sorge in diesen Fallkonstellationen lediglich bei der Beweisgebühr berücksichtigt. Diese Gebühr gibt es nun jedoch nicht mehr im RVG. Ich neige daher dazu, die elterliche Sorge nur bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen, da die einheitliche Fortsetzung zumindest in der mündlichen Verhandlung protokolliert wurde.

    Wie seht Ihr das??????? Wie läuft es bei Euch?? Gibt es schon Entscheidungen Euer OLG´s dazu???:gruebel: :confused: :nixweiss:

  • Meiner Ansicht nach sind für die elterliche Sorge keine Gebühren entstanden. Diese Folgesache war nicht anhängig und dass die Parteien im Termin praktisch nur die gesetzliche Regelung wiederholen kann keine Gebühren auslösen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Mangels Antrag i.S. des § 1671 Abs.1 BGB war kein Sorgerechtsverfahren anhängig und dementsprechend wurde auch nicht über die elterliche Sorge entschieden. Der Teilstreitwert im Hinblick auf die elterliche Sorge ist daher nach meinem Dafürhalten für die RA-Gebühren außer acht zu lassen.

    Wurde für die elterliche Sorge denn überhaupt ein Streitwert festgesetzt?

  • Nach den bisherigen Ausführungen in #2 und #3 war diese Streitwertfestsetzung überflüssig. Es scheint sich also so zu verhalten, dass der Richter von einer Anhängigkeit der Sorgerechtssache ausgegangen ist, weil eine diesbezügliche Streitwertfestsetzung ansonsten sinnlos wäre.

    Es gibt also zwei Möglichkeiten: Entweder Gebühren auch aus dem Teilstreitwert von 900 €. Oder man vertritt im Festsetzungsverfahren die Auffassung, dass die Teil-Streitwertfestsetzung mangels Anhängigkeit ins Leere ging und der entsprechende Wert daher bei den RA-Gebühren nicht zu berücksichtigen ist. Aufgrund der erfolgten Streitwertfestsetzung würde ich nunmehr der ersteren Lösung zuneigen.

  • Eigentlich sollte es sich den Antragsschriften entnehmen lassen, ob e.S. anhängig war oder nicht. Wenn die e.S. nicht auf ein Elternteil übertragen werden sollte oder nur darin steht, dass es hinsichtlich der e.S. bei dem gemeinsamen Sorgerecht verbleiben soll, liegt m.E. keine Anhängigkeit vor. Dann wäre allerdings eine Wertfestsetzung überflüssig. :confused:

    Life is short... eat dessert first!

  • Da bezgl. elterlicher Sorge keine Anträge gestellt wurden, sind hierfür keine Gebühren entstanden.

    Außerdem erstreckt sich m.E. die PKH-Bewilligung nur auf S + VA. Für SO hätte gesondert PKH beantragt und bewilligt werden müssen.
    Daher muss SO bei der PKH ohnehin unberücksichtigt bleiben, meine ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Außerdem erstreckt sich m.E. die PKH-Bewilligung nur auf S + VA. Für SO hätte gesondert PKH beantragt und bewilligt werden müssen.
    Daher muss SO bei der PKH ohnehin unberücksichtigt bleiben, meine ich.


    :zustimm:
    Wenn PKH "für Scheidung und Folgesachen" bewilligt ist (oder einfach nur "PKH" bewilligt ist), kommt es für den Umfang der Bewilligung darauf an, was zum Zeitpunkt der PKH-Bewilligung anhängig war. Nach #1 war das nur Scheidung und VA.

    Life is short... eat dessert first!

  • Oft kennen sich die Richter/innen nicht besonders im Kostenrecht aus. Ich habe meine Abteilungsrichterinnen gebeten, gar keinen Wert für die elterliche Sorge festzusetzen, wenn diese nicht als Folgesache anhängig ist. Das bringt die Anwälte ja erst auf die Idee, dafür Gebühren zu verlangen.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


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