Vollmacht und § 27 GBO

  • Sachverhalt:
    In der UR wurde dem Notar folgende Vollmacht erteilt:
    "...ist berechtigt, Anträge aus dieser Urkunde getrennt und eingeschränkt zu stellen und sie in gleicher Weise zurückzunehmen, Bewilligungen und Anträge gegenüber dem Grundbuchamt durch Eigenurkunde zu ändern und zu ergänzen, überhaupt alles zu tun, was zur Durchführung dieses Vertrages ggf. noch erforderlich sein sollte".
    In der UR ist zudem eine Verpflichtung des Veräußerers enthalten, das Objekt lastenfrei zu übertragen. Dahingehende allg. Erklärungen/Zustimmungen wurden aber nicht abgegeben.
    NAch Beurkundung wird eine ZwaSi eingetragen. Der Notar stellt nunmehr mit Eigenurkunde den Antrag auf Löschung im Namen des Veräußerers und beruft sich auf die o.a. Vollmacht, damit § 27 GBO erfüllt ist.
    Frage: Reicht die Vollmacht dazu aus?
    Vielen Dank schon jetzt für die Antworten!

  • Mir würde das reichen. Er darf Bewilligungen ergänzen und alles tun, um den Vertrag durchzuführen. Also warum soll er der Löschung nicht zustimmen dürfen und den Antrag dazu stellen ?

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Wegen dieses Halbsatzes

    überhaupt alles zu tun, was zur Durchführung dieses Vertrages ggf. noch erforderlich sein sollte".


    zusammen mit der im Vertrag vereinbarten Lastenfreiheit ist die Erklärung in der Eigenurkunde m.E. von der Vollmacht gedeckt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn Du nach der Entscheidung des OLG Celle, B. v. 3.11.2009, 4 W 163/09; BeckRS 2009 86280,
    Leitsatz:
    "Die einer Notarfachangestellten eingeräumte Vollmacht, für die Vertragsparteien "alle Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich und/oder sinnvoll sind, insbesondere auch Grundbucheintragungen und Löschungen sowie Vertragsänderungen zu bewilligen und zu beantragen", umfasst nicht die Befugnis, die Löschung einer eingetragenen Belastung zu beantragen, wenn sich hierfür in der ursprünglichen Vertragsurkunde kein Wille der Urkundsparteien feststellen lässt."

    gehst, reicht die VM wohl nicht aus.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das Grundstück soll nach dem Vertragsinhalt aber ausdrücklich "lastenfrei" übertragen werden. Demnach gibt es schon einen feststellbaren Willen der Beteiligten dahingehend, dass sämtliche Rechte gelöscht werden sollen.

    Auch die Entscheidung des OLG Celle steht daher der Löschung hier nicht entgegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Grundstück soll nach dem Vertragsinhalt aber ausdrücklich "lastenfrei" übertragen werden. ....
    Auch die Entscheidung des OLG Celle steht daher der Löschung hier nicht entgegen.



    Der der Entscheidung des OLG Celle zugrundeliegende Sachverhalt („Die Urkundsparteien haben ausweislich des notariell beurkundeten Hofübergabe- und Altenteilvertrages im Zeitpunkt der Beurkundung nur die Vorstellung gehabt, dass die in Abt. II und III des Grundbuches eingetragenen Rechte von dem Übernehmer übernommen werden und die Rechte in Abt. III Nr. 1 und 3 gelöscht werden sollten. Weitere Anhaltspunkte für eine Löschung anderer Rechte sind der Urkunde nicht zu entnehmen.“) trifft aber auch auf die vorliegende Gestaltung zu. Allerdings ist im vorliegenden Fall die Lastenfreiheit ausbedungen, so dass ich Dir ebenfalls zustimme.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die Antworten!!! Nach Studium der zitierten Rechtssprechungen komme ich zu folgendem Schluss: allein die 'lastenfreie' Übetragung im Vertrag und eine reine Vollzugsvollmacht reichen nicht aus, um weitere Willenserklärungen für die Beteiligten abzugeben, die in der UR bislang noch nicht enthalten waren. Auch die vereinbarte lastenfreie Übertragung rechtfertigt dies nicht. Der Beschluss des OLG Frankfurt vom 04.09.2006 trifft auf meinen Fall eigentlich komplett zu. Mein Notar hat auch nur eine Vollzugsvollmacht und er darf Bewilligungen ändern oder ergänzen, nicht neue bzw. weitere abgeben. Also: Danke schön für die Antworten!! hat mir weitergeholfen...

  • Hallo zusammen,

    der Notar beantragt im Anschreiben gem. § 15 GBO die Löschung des Grundpfandrechtes gemäß beigefügter Löschungsbewilligung. In der bereits zuvor eingereichten Kaufvertragsurkunde ist lediglich die Erklärung aufgenommen, dass die Übertragung lastenfrei erfolgen soll.

    M.E. können diese Erklärungen nicht als Zustimmungserklärung gem. § 27 GBO anzuerkennen sein. Nicht einmal dann, wenn der Notar bevollmächtigt ist, "alle Erklärungen abzugeben, die für die Durchführung des Kaufvertrages erforderlich sind".
    Hier wäre die Form des § 29 GBO, z.B. in einer Eigenurkunde zu wahren.

    Nun stolpere ich über Rn. 2760 Schöner/Stöber. :gruebel:
    Über Anmerkungen zu dem Thema wäre ich sehr dankbar.
    :blumen:

  • In der UR steht nur, dass der Vertragsgegenstand lastenfrei ist? Kein Löschungsantrag oder gibt's doch einen eigenen Antrag in der UR?

    Wenn nein, würde ich es beanstanden, da es dann auch an dem Antrag fehlt. Ist dieser in der UR nicht drin, kann der Notar auch keinen mit einfachem Anschreiben stellen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Die Urkunde enthält keinen Löschungsantrag. Der Notar sieht sich jedoch antragsberechtigt und aus der Formulierung "es wird lastenfrei übertragen" sei logisch nachvollziehbar, dass der Eigentümer der Löschung des Grundpfandrechtes zustimmt.

    Da er bereits Beschwerde gegen die Beanstandungsverfügung eingelegt hat, muss ich das Verfahren nun dem Beschwerdegericht vorlegen. Dabei bin ich wie gesagt, über Schöner/Stöber gestolpert.

    Hat vielleicht jemand Rechtsprechung, die meine Meinung unterstützt?

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