Löschung Sicherungshypothek bei Rückschlagsperre gem. § 88 InsO

  • Hallo,

    kurze frage zu folgendem Sachverhalt:

    Wenn zu Gunsten eines Gläubigers eine Sicherungshypothek eingetragen ist, die aber aufgrund der Rückschlagsperre unwirksam ist, wie bekommt der InsO-Verwalter diese wieder aus dem Grundbuch gelöscht?

    Muss zwingend eine Löschungsbewilligung erteilt werden? Oder kann der Verwalter das Insolvenzgericht anschreiben und bitten das das
    InsO-Gericht das Grundbuchamt aufgrund der Rückschlagsperre anschreibt und die Löschung der Sicherungshypothek veranlasst? Ist dies dann Löschung im Wege der Rechtshife? Oder im Wege der amtshilfe?

    Viele Grüße

  • Etwas Hilfe vielleicht doch noch:

    Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Auflage 2009
    Autor: Kuleisa

    Das Grundbuch ist unrichtig i.S.d. §§ 894, 899 BGB, wenn die Voraussetzungen des § 88 vorliegen. Die Berichtigung kann nur vom Insolvenzverwalter beantragt werden (§§ 13, 22, 29 GBO). Das GBA ist nicht verpflichtet, von Amts wegen tätig zu werden (HK-Kayser § 88 Rn. 43; Keller ZIP 2000, 1324, 1330). Der Insolvenzverwalter kann den Nachweis zur Grundbuchberichtigung durch öffentliche Urkunde (§§ 22, 29 GBO) oder durch Berichtigungsbewilligung des betroffenen Rechtsinhabers (§§ 19, 29 GBO) führen. Bei Wahl der ersten Möglichkeit sind das Verwalterzeugnis und der Eröffnungsbeschluss vorzulegen. Weiterhin ist durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, dass das betroffene Grundstück/Grundpfandrecht zur Insolvenzmasse gehört, die Vollstreckungsmaßnahme im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurde und der Vollstreckende Insolvenzgläubiger ist (Keller ZIP 2000, 1324, 1331). Da dies rgm. schwierig ist, wird der Insolvenzverwalter die Grundbuchberichtigung aufgrund Bewilligung des betroffenen Gläubigers beantragen. Der Berichtigungsantrag ist auf Löschung zu richten. Ist die Löschungsbewilligung des Vollstreckungsgläubigers nicht beizubringen und kann der Nachweis durch öffentliche Urkunden nicht geführt werden, muss gegen den Vollstreckungsgläubiger Klage auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) erhoben werden. Eine nach § 88 unwirksam gewordene Zwangshypothek wird keine Eigentümergrundschuld. § 868 ZPO findet keine entsprechende Anwendung (BGH ZInsO 2006, 261, 263 [BGH 19.01.2006 - IX ZR 232/04]; a.A. OLG Düsseldorf ZInsO 2003, 804 [OLG Düsseldorf 11.07.2003 - 3 Wx 302/02]; BayObLG ZInsO 2000, 455; Keller ZIP 2000, 1324, 1329; Uhlenbruck-Uhlenbruck § 88 Rn. 15). Nachrangige Grundpfandrechte rücken somit auf

  • lass Dir vom Gläubiger eine Löschungsbewilligung geben und lege sie erst einmal in den Schrank.

    U.U. bist Du gezwungen das Grundstück aus der Masse freizugeben, dann hat der Gläubiger den Ärger, sein Sicherungsrecht wieder eintragen zu lassen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • manno mann! Das ist ja eine ziemliche Kontroverse!

    Wie ist es denn aktuell in der Praxis?

    Löscht ihr kostenlos bei Amtlöschungsantrag auf Anregung des IV?

    oder

    Löscht ihr (ggf. kostenlos) auf Berichtigungsantrag fürs Grundbuch gem. § 22 I GBO bei Vorlage eines Unrichtigkeitsnachweises ohne Mitwirkung des Sicherungsgläubigers?

    Oder besteht ihr auf eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Sicherungsgläubigers!

  • erst löschen lassen, wenn Du das Grundstück verwerten willst. Macht ansosten nur unnötig Arbeit und kann, wie oben gesagt dann zu Problemen führen, wenn man das Grundstück später aus Masse freigeben muss.

    Die ZSH ist nur relativ unwirksam, nämlich soweit sie die Gläubigergesamtheit benachteiligt. Das Sicherungrecht lebt bei Freigabe der Immobilie wieder auf und der Gläubiger kann, falls bereits gelöscht ist wieder rein, IX ZR 232/04.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @ Anton79:

    Ich kenne komischer Weise Beides. Manche Gerichte löschen, wenn ich den Unrichtigkeitsnachweis (Bestätigung des Insolvenzgerichts, wenn der Antrag eingegangen ist) vorlege. Andere Rechtspfleger stehen auf die Meinung, Löschungsbewilligung oder Löschungsklage. Und wenn man vorher telefonisch nachfragt, kann Dir die Hälfte nicht sagen, was sie für erforderlich halten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hierauf:

    Löscht ihr kostenlos bei Amtlöschungsantrag auf Anregung des IV?
    oder
    Löscht ihr (ggf. kostenlos) auf Berichtigungsantrag fürs Grundbuch gem. § 22 I GBO bei Vorlage eines Unrichtigkeitsnachweises ohne Mitwirkung des Sicherungsgläubigers?

  • Zitat

    Also, ich habe folgenden Fall:

    Wir haben eine Sicherungshypothek auf das Grundstück der Inso-Schuldnerin eintragen lassen (09.03.10 Eintragungsdatum). Am 15.09.10 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden und wir bekommen nun vom Notar die Aufforderung zur Erteilung der Löschungsbewilligung mit Hinweis auf § 88 InsO.
    Habe mich telefonisch erkundigt, dass InsO-Antrag am 08.10.09 (Fremdantrag durch FinA) gestellt wurde und die Schuldnerin viel später (wann weiß ich jetzt auch nicht, weil ich dachte, dass das irrelevant ist) einen Eigenantrag gestellt hat. Habe auch schon recherchiert und herausgefunden, dass wir eine Löschungsbewilligung gar nicht erteilen können, weil die Sicherungshypothek ohnehin unwirksam ist und (1) entweder in eine Eigentümergrundschuld übergegangen ist, dessen Löschung der Insolvenzverwalter nach § 29 GBO bewirken kann oder (2) durch einfachen Grundbuchberichtigungsantrag des IV oder des Schuldners (?) unter Nachweisführung der Antragsdatums für die InsO gelöscht wird. Einzig nicht herausgefunden habe ich, wer das alles bezahlt.

    Bevor ich der Kollegin Unsinn erzähle, frage ich lieber erst mal hier. Ich denke, der Hinweis auf § 88 InsO ist korrekt. Die Eintragung hätte nicht erfolgen dürfen und die Hypothek muss raus, weil sie unzulässigerweise eintragen wurde.

    Da ich mit Grundstückssachen bei meinen überwiegend Kleinverfahren wenig zu tun hab (und wenn, die Grundstücke meist wertausschöpfend belastet sind und deshalb rausgekickt werden), habe ich mich damit auch noch nicht weiter befasst.

    Die Frage ist wohl nicht unberechtigt: Wer zahlt für die Löschung? Der Gläubiger, der unzulässig ins Grundbuch gelangte?

  • Natürlich konnte das Grundbuchamt hellsehen und wusste daher bei Eintragung der Zwangshypothek, dass später (!) ein Insolvenzverfahren eröffnet werden wird.



    Die Aussage ist für die von Jamie gestellte Frage völlig irelevant und in diesem Zusammenhang reine Polemik.

    Ich denke, der Gläubiger muss für die Löschung aufkommen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Natürlich konnte das Grundbuchamt hellsehen und wusste daher bei Eintragung der Zwangshypothek, dass später (!) ein Insolvenzverfahren eröffnet werden wird.

    Weshalb so angriffslustig? :eek: Ich hab doch nur ´ne normale Frage einer Kollegin weitergeleitet. Komm einfach mal wieder runter und denk bitte freundlicherweise noch mal mit uns mit. Ich denke, dein grundbuchlicher Sachverstand könnte mir durchaus behilflich sein:

    Es ist nämlich - wenn du den Sachverhalt genauer analysiert hättest - genau anders herum: Das Insolvenzverfahren war längst eröffnet, als die Zwsihyp eingetragen wurde. Der Antrag auf Insolvenzeröffnung stammte aus dem schönen Jahr 2009, der Antrag auf Zwasihyp stammte aus dem noch schöneren Jahr 2010. Nur mal so zur Klarstellung.

    Verwunderlich ist doch schon mal, dass kein Insolvenzvermerk im Grundbuch stand, obgleich zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Beantragung der Zwasihyp durchaus eine geraume Zeit vergangen ist.

    Ich gebe zu, ich habe die Jahreszahlen zunächst auch übersehen und konnte nicht mal das Eintreten der Rückschlagsperre erkennen, aber bei genauerem Hingucken ist die Zwangssicherungshypothek erst nach Insolvenzeröffnung eingetragen worden und fällt damit ganz locker unter "nach Antragstellung" i. S. d. § 88 InsO.

    Hast du jetzt vielleicht eine andere Idee dafür, wer für die Kosten aufzukommen hat?

  • Die Fragestellerin hatte unterstellt, dass die Zwangshypothek nicht hätte eingetragen werden dürfen. Das ist natürlich nicht richtig. Genauso wenig wie es vollumfänglich richtig ist, was ihre Kollegin über die Voraussetzungen der Löschung erzählt. Ich verweise insoweit auf die einschlägige Rechtsprechung, zuletzt des OLG München.

    Die grundbuchamtlichen Kosten werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Und wenn das der Insolvenzverwalter ist ...

  • Die Fragestellerin hatte unterstellt, dass die Zwangshypothek nicht hätte eingetragen werden dürfen. ...



    Die Unterstellung richtete sich keineswegs gegen den eintragenden Grundbuchrechtspfleger, sondern war lediglich eine Feststellung, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften der Insolvenzordnung ergibt: Die Zwangsvollstreckung nach Antragstellung ist unzulässig.

    Und meine Kollegin ist Mitarbeiterin beim anwaltlichen Gläubigervertreter und möchte wissen, ob der Gläubiger für die Kosten der Löschung aufkommen muss, wie der Insolvenzverwalter ihr dies suggerieren wollte. Ich denke, es wäre meiner netten Kollegin lieber, der Verwalter müsste selbst dafür aufkommen, als wenn der Mandant ihres Chefs die Kosten zu tragen hätte.

    Kein Grund, sich in irgendeiner Form persönlich angegriffen zu fühlen.

  • Die grundbuchamtlichen Kosten werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Und wenn das der Insolvenzverwalter ist ...



    In diesem Fall wird der Gläubiger sofort auf Zustimmung zur Löschung verklagt, dann trägt er jedenfalls die Kosten. Ende Gelende.

    @ Jamie:

    Eintragung nach Eröffnung dürfte ein Fall von § 91 InsO sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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