Löschung Sicherungshypothek bei Rückschlagsperre gem. § 88 InsO

  • Zitat

    Wir haben eine Sicherungshypothek auf das Grundstück der Inso-Schuldnerin eintragen lassen (09.03.10 Eintragungsdatum). Am 15.09.10 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.



    Danach erfolgte die Eintragung vor der Insolvenzeröffnung.

    Die Rechtsfolge des § 88 InsO ist im übrigen eine ganz andere als die von Dir dargestellte.

  • Zitat

    Habe mich telefonisch erkundigt, dass InsO-Antrag am 08.10.09 (Fremdantrag durch FinA) gestellt wurde und die Schuldnerin viel später (wann weiß ich jetzt auch nicht, weil ich dachte, dass das irrelevant ist) einen Eigenantrag gestellt hat.

    Der Antrag auf Inso-Eröffnung wurde aber lange vorher gestellt.

    Und § 88 InsO stellt auf einen Antrag ab, in dessen Folge ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

    Also dann noch mal richtig: Antragstellung auf Insolvenzverfahren - Eintragung der Zwasihyp - Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

    Der Sachverhalt erscheint mir unter diesem Blickwinkel nicht ganz vollständig, aber ich vermute jetzt mal, dass zwischen Antrag und Eröffnung eine Gutachterphase und ein vorläufiges Insolvenzverfahren lag.

    Damit hast du sogar mit deinen erforderlichen hellseherischen Fähigkeiten recht, das hab ich in der Tat nicht richtig eingeordnet. Immer noch kein Grund, sich persönlich auf die Füße getreten zu fühlen.



  • In diesem Fall wird der Gläubiger sofort auf Zustimmung zur Löschung verklagt, dann trägt er jedenfalls die Kosten. Ende Gelende.

    Gibt es dafür auch irgendwas Schwarzes auf weißem Untergrund, das ich der Kollegin anbieten könnte?



  • In diesem Fall wird der Gläubiger sofort auf Zustimmung zur Löschung verklagt, dann trägt er jedenfalls die Kosten. Ende Gelende.



    Gibt es dafür auch irgendwas Schwarzes auf weißem Untergrund, das ich der Kollegin anbieten könnte?



    Wenig, aber ich mache mir den Ärger nicht mehr. Der Gläubiger wird aufgefordert, eine Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO zu erteilen, ansonsten Klage.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Und noch eine Frage:

    Ist die Zustimmung des Gläubigers hier wirklich nötig? Der Verwalter könnte ja klar belegen, dass die ZwaSiHyp erst nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Inso-Verfahrens eingetragen wurde. Ein Beweisproblem gibt es hier doch wohl nicht, oder? :gruebel:

  • Und noch eine Frage:

    Ist die Zustimmung des Gläubigers hier wirklich nötig? Der Verwalter könnte ja klar belegen, dass die ZwaSiHyp erst nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Inso-Verfahrens eingetragen wurde. Ein Beweisproblem gibt es hier doch wohl nicht, oder? :gruebel:



    Doch gibt es, weil der Verwalter in der Regel nicht mittels einer der Form des § 29 GBO entsprechenden Urkunde belegen kann, wann der Antrag beim Insolvenzgericht gestellt wurde.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das prinzipiell gleiche Problem hatten wir schon bei der Freigabe diskutiert.

    Ach so, wir sind also wieder bei dem "Da beißt sich die Katz´in den eigenen Schwanz"-Thema? :wechlach:

    Danke für den Denkanstoß, das war mir noch gar nicht so klar. :)

    Naja, dann mal sehen, was meine Kollegin mit der Entscheidung anstellt. Ich weiß auch nicht, bei welchem Gericht das Grundbuch eingetragen ist. Von daher wird sie sich dann wohl oder übel vom zuständigen Rechtspfleger überraschen lassen müssen, wie der das handhabt. Theoretisch würde es also wieder genügen, wenn das Insolvenzgericht der Einfachheit halber bestätigen würde, wann der erste wirksame Antrag gestellt wurde. Weil das zu einfach wäre, lassen wir wieder alle Beteiligten im Regen stehen und klopfen mit dem Zeigefinger nachdrücklich auf § 29 GBO.

    Okay, ich hab´s verstanden.

  • also ich hab da aufgehört, Grunbuchkollegen zu überraschen.
    Wenn da keine freie spitze drin ist (bzw. nix über Verwertungsvereinbahrung zu holen ist) soll die Zwangssicherungshyp drinbleiben solange sie will.
    Vom klageschnellen Verhalten (sorry sehr geschätzte Gegs - frohes Neues an dieser Stelle) wäre jedenfalls in den Fällen abzuraten, in denen es eh nix für die Masse brächte.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Theoretisch würde es also wieder genügen, wenn das Insolvenzgericht der Einfachheit halber bestätigen würde, wann der erste wirksame Antrag gestellt wurde. Weil das zu einfach wäre, lassen wir wieder alle Beteiligten im Regen stehen und klopfen mit dem Zeigefinger nachdrücklich auf § 29 GBO.



    Eben nicht! Siehe OLG München 34 Wx 68/10. Auch wenns bequem wäre - eine solche Bestätigung gibt es einfach nicht.
    Wenn dafür an anderem Ort Kosten anfallen ist das bedauerlich - aber das sind nun mal die gesetzlichen Vorschriften und da hilt auch kein Genöle am Insolvenzgericht.
    Wenn z.B. die Zahlung an einen Gläubiger, die er im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt hat, angefochten wird, bleibt der auch auf seinen Gerichtsvollzieherkosten hängen.

  • Vom klageschnellen Verhalten (sorry sehr geschätzte Gegs - frohes Neues an dieser Stelle) wäre jedenfalls in den Fällen abzuraten, in denen es eh nix für die Masse brächte.



    Na da hast Du mich falsch verstanden. Aber wenn die Sicherungshypothek raus muss, muss sie raus. Da ist das wie beim Zahnarzt, lieber schnell und radikal, als lange warten. Das nicht jede Sicherungshypothek gleich gezogen werden muss, hatten wir neulich schon mal erörtert. Da sind wir eine Meinung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gläubiger hat innerhalb der Frist des 88 InsO eine Sicherungshypothek auf dem Erbbaurecht der Schuldnerin eingetragen erhalten.

    Verwalter gibt im Verfahren das Erbbaurecht frei.

    Gericht erteilt Restschuldbefreiung. Davon ist auch das vor InsO-Eröffnung erteilte Schuldanerkenntnis/die gesicherte Forderung erfasst.

    Besteht jetzt wirklich der Anspruch auf Grundbuchberichtigung - weil diese Forderung nicht mehr durchsetzbar ist, hat die Sicherung "zu verschwinden"??

  • Mit Freigabe des Erbbaurechts an den Schuldner ist die Sicherungshypothek - eventuell - mit verändertem Rang wieder wirksam geworden. Sie bestand ab dann also wieder als Gläubigerrecht (vgl. BGHZ 166, 74).

    Mit Erteilung des Restschuldbefreiung ist dann die der Hypothek zugrunde liegende Forderung erloschen (sofern sie nicht von der RSB ausgenommen war). Folglich ist aus der Hypothek eine Eigentümergrundschuld geworden.

    Interessant wäre jetzt die Frage, wie die Nachweise im GB-Verfahren formgerecht geführt werden könnten...
    Ich denke mal, in erster Linie kommt eine Berichtigungsbewilligung des Gläubigers in der Form des § 29 GBO in Betracht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mit Erteilung des Restschuldbefreiung ist dann die der Hypothek zugrunde liegende Forderung erloschen (sofern sie nicht von der RSB ausgenommen war). Folglich ist aus der Hypothek eine Eigentümergrundschuld geworden.

    Dem würd ich so nicht folgen. Die Forderung ist nicht erloschen, sondern nur nicht mehr durchsetzbar. Bei Einreden gegen die Forderung gilt aber § 1138 BGB. Allerdings gilt im Insolvenzverfahren für absonderungsberechtigte Gläubiger § 301 Abs. 2 InsO, somit wird aus Hypotheken kein Eigentümerrecht.

    Ob es hier was ausmacht, dass § 88 InsO gegriffen hätte, weiß ich aber nicht.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ist denn ein Grundpfandrechtsgläubiger absonderungsberechtigt, wenn er das Grundpfandrecht erst im Laufe des Inso-Verfahrens erwirbt?

    Ich gebe zu, dass ich diese Frage nicht geprüft habe, sondern davon ausgegangen bin, dass die wiederaufgelebte Sicherungshypothek kein Absonderungsrecht mehr gewährt, da sie ja dem Insolvenzverfahren nun quasi "im Rang nachgeht".

    :nixweiss:

    Ulf

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  • er erwirbt ja kein Absonderungsrecht im eröffneten Verfahren, dass war schon vor IE vorhanden.
    § 88 InsO soll ja nicht den Schuldner schützen, sondern die Gläubigergemeinschaft.

    Die Ausgangsfrage gibt auch nicht her, dass die ZSH nach IE gelöscht worden ist, halt nur, dass im letzten Monat vor IE eingetragen wurde.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ist das, was ich mich auch gefragt habe. Nachdem es zu dieser Konstellation ja wegen der BGH-Entscheidung zur wiederauflebenden Zwangshypo gekommen ist, hab ich die Entscheidung jetzt nochmal genau gelesen und nach den Ausführungen bei Randnr. 26 (lt. BGH-Seite) denk ich, dass man den Gläubiger wohl so behandeln muss, wie einen absonderungsberechtigten. § 88 soll demnach nur zugunsten der anderen Gläubiger wirken und nicht zugunsten des Schuldners. Also würd ich § 301 Abs. 2 InsO auch in diesem Fall für anwendbar halten, wenn die Hypo noch eingetragen ist.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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