Festsetzung Vergütung immer erforderlich?

  • ...oder nicht? :confused:
    Hallo zusammen,
    ich komme hier in einer Sache ins Grübeln.
    Betreuter war vermögend, Vergütung wurde immer auf Antrag per Beschluss festgesetzt. So, Akte nicht vorgelegt, Vergütungsanträge 1.-3. Quartal 2009 schlummern in der Akte, keiner hat sie je gesehen, Betreuter ist verstorben. Vergütung wurde ausweislich der Schlussrechung auch nicht entnommen.
    Erben sind bekannt, Erbschein ist erteilt.
    Schlussrechnung liegt zur Prüfung vor und damit tauchen auch die Vergütungsanträge aus der Versenkung auf.
    So, nun drückt mir ein Erbe ein Schreiben des Betreuers in die Hand, Rechnung über offene Vergütung 1.-3.Quartal (Höhe stimmt), bitte zahlen, sonst gibt es das Sparbuch nicht, mfG Ihr Betreuer.
    Nach R. mit Betreuer: Aber das mache ich immer so, da wurde doch nach dem Tod nie was festgesetzt...

    Habe ich irgendetwas verpasst? Wie handhabt ihr das?

    Das Sparbuch kann doch nicht zurückgehalten werden? Und muss ich jetzt immer festsetzen oder ist das entbehrlich, wenn die Erben "freiwillig" auf Aufforderung des Betreuers zahlen?:confused:

    mfG nanga

  • Entnehmen kann der Betreuer ohne Festsetzung gar nichts. Erst recht nicht nach Beendigung der Betreuung durch Tod des Betreuten.

    Der Festsetzungsantrag richtet sich nunmehr gegen den/die Erben. Also ganz normal anhören (§ 168 IV FamFG) und gegen sie festsetzen.

    Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Status des verstorbenen Betreuten (Heim/nicht Heim + vermögend/nicht vermögend + Dauer der Betreuung).

    Ob der Erbe diese Vergütung zu tragen hat, richtet sich nach der Werthaltigkeit des Nettonachlasses. Bei der Werthaltigkeitsprüfung sind vom positiven NL-Wert alle NL-Verbindlichkeiten, auch die aus irgendwelchen Quellen nicht gedeckten angemessenen Beerdigungskosten, sowie der Freibetrag von 2.154,00 € abzuziehen. Verbleibt dann mehr als an Restvergütung anfällt, ist der NL werthaltig. Verbleibt weniger: spar dir die Festsetzung, zahle aus der Staatskasse.

  • :daumenrau
    Interessant ist aber noch die Frage , inwieweit der fr. Betreuer am Sparbuch ein Zurückbehaltungsrecht hat.:confused:

    Da muss ich gerade passen.

  • Gänseblümchen (der Nick macht mich immer besserlaunig :)):
    Also IMMER festsetzen, auch keine Entnahme "unter Lebenden" ohne Festsetzung? Steht das wo (außer in 1 VBVG "bewilligt")

    Danke und ich bin dann weg- schaue morgen früh wieder rein.

    Gruß nanga

  • Man beugt hier gerne den Fragen vor, die man ansonsten vielleicht selbst stellen würde, wie z.B. "Aber das gilt doch nur für Mündel?????" :teufel: (Nein, ich... doch, ich schließe von mir auf andere, aber nur ausnahmsweise ;) )

  • Gänseblümchen (der Nick macht mich immer besserlaunig :)):
    Also IMMER festsetzen, auch keine Entnahme "unter Lebenden" ohne Festsetzung? Steht das wo (außer in 1 VBVG "bewilligt")

    Danke und ich bin dann weg- schaue morgen früh wieder rein.

    Gruß nanga





    Sofern die Erben freiwillig zahlen, bedarf es natürlich keiner Festsetzung, wenn der ehemalige Betreuer den entsprechenden Antrag nicht stellt bzw. zurücknimmt.

    Im Ausgangssachverhalt scheint eine freiwillige Zahlung aber gerade nicht zu funktionieren.

  • Es besteht ein Zurückbehaltungsrecht am Sparbuch, vgl. OLG Zweibrücken, 12.11.09, 4 U 135/08. So wie ich es verstanden habe, genügt hierfür schon die Geltendmachung des Anspruchs zur Festsetzung beim Gericht. Trotzdem würde ich das Festsetzungsverfahren zügig durchziehen, um Streit insoweit zu vermeiden. (interessant auch die Höhe streitigen Aufwendungen des ehrenamtlichen Betreuers in entschiedenen Fall)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Guten Morgen allerseits,
    da haben ja noch viele fleißig geantwortet, vielen Dank :).
    Also nach R. mit der Betreuerin sieht diese ihre Felle wohl langsam davonschwimmen und will jetzt Festsetzung der Vergütung beantragen und Schlussrechnung einreichen, da es nicht nach Entlastung/Einigung der Erben aussieht.
    Dann werde ich also anhören und sehen, was passiert.
    Danke nochmal und frohes Schaffen allerseits,

    nanga

  • Gänseblümchen (der Nick macht mich immer besserlaunig :)):
    Also IMMER festsetzen, auch keine Entnahme "unter Lebenden" ohne Festsetzung? Steht das wo (außer in 1 VBVG "bewilligt")

    Danke und ich bin dann weg- schaue morgen früh wieder rein.

    Gruß nanga



    Das steht expressis verbis nirgendwo, wird aber als selbstverständlich angesehen (vgl. Palandt Rd. Nr. 3 zu § 1836e BGB, sich beziehend auch auf die Inanspruchnahme der Erben für noch nicht festgesetzte Vergütungen, und Keidel Rd. Nr. 2 zu § 168 FamFG).

  • In diesem Zusammenhang:
    Was ist, wenn die Erben nicht verbindlich durch not. Terstamant/Erbschein feststehen ?
    Wem stelle ich den Festsetzer zu ?
    Wer muss den Erbnachweis erbringen, der Betreuer oder das Gericht v.A. wegen ?
    Gerade bei- nur- Geldvermögen gibts doch oft keinen Erbnachweis, da die Banken das mit den vermeintlichen Erben "intern" regeln.

  • M. E. muss der (ehemalige) Betreuer die Erben benennen, gegen die festgesetzt werden soll. Er muss ja diese zudem ohnehin herausfinden, da er den Erben die Unterlagen des Betroffenen übergeben muss.

    Für den (ehm.) Betreuer bliebe auch noch die Möglichkeit des § 1961 BGB.



  • Ich muss den Thread aus der Versenkung zerren...

    Hab hier einen Fall, wo eigentlich alles klar ist:

    Erben haben Entlastung erklärt, Nachlass ist hoch (Betreute war vermögend) und die Betreuerin hat sich von den Erben unterschreiben lassen, dass diese mit der beantragten Vergütung einverstanden sind. Aus dem Übergabeprotokoll Betreuerin an Erben kann ich erkennen, dass sich die Betreuerin aus dem vorhandenen Bargeldbestand ihre Vergütung zurückbehalten hat...

    Muss ich denn jetzt tatsächlich noch einen Beschluss machen??? Ist doch im Grunde alles geklärt oder!?

    Ich hab leider noch kein gutes Bauchgefühl, da ich erst seit kurzem dabei bin, aber eigentlich würde ich gerne keinen Beschluss machen :oops: :D

    Was meint ihr??

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich bin ein Anhänger der Festsetzungstheorie.
    Falls in einem Zivilprozess die Forderung anerkannt wird, wird dennoch ein (Anerkenntnis-)Urteil ergehen. Der Richter darf nicht auf die Anerkennung verweisen und die Akte schließen.

    Dieser Grundsatz gilt auch hier.
    Dem Einverständnis ist doch der stille Gedanke immanent, dass dieses nur in Höhe der einwandfrei festzusetzenden Vergütung gilt.
    Dass die Betreuerin einen entsprechenden Barbetrag zurückgehalten hat, ist leider oft gängige Praxis, aber eine Unverschämtheit.

  • Ich bin ein Anhänger der Festsetzungstheorie.
    ...
    Dass die Betreuerin einen entsprechenden Barbetrag zurückgehalten hat, ist leider oft gängige Praxis, aber eine Unverschämtheit.



    :daumenrau Volle Zustimmung

  • Genauso sehe ich das auch.
    Ich hatte hier auch schon Betreuer, die sich das Geld schon zurückbehalten hatten, bzw. bei Vergütungen aus dem Vermögen das Geld schon vor Festsetzungsbeschluss vom Konto der Bertreuten entnommen hatten. Das habe ich diesen Betreuern wieder schön "ausgeredet".

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

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