Zwangsgeld bei beendeten Verfahren

  • Eine Kollegin hat folgenden Fall. Die Zwangsverwaltung ist beendet, die Schlussrechnung ist erfolgt, es fehlt noch die Kontonullstellung gem. § 14 Abs. 4 Zwangsverwalterverordnung durch den Verwalter. Diese wurde bereits mehrfach angemahnt, trotzdem reagiert der Verwalter nicht. Kann meine Kollegin ein Zwangsgeld gegen den Verwalter festsetzen?
    Sie hätte irgendwo gehört /gelesen :gruebel: das dies im beendeten Verfahren nicht ginge. Was meint ihr?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Danke erstmal für die Antworten. Er reagiert überhaupt nicht auf Mahnungen. Mich hat nur gewundert, dass meine Kollegin so schwört es gäbe eine Entscheidung die eine Zwangsgeldfestsetzung in abgeschlossenem Verfahren verbietet, was ich mir auch nicht vorstellen konnte, da ja dann auch die Schlussrechnungslegung nicht erzwingbar wäre. Da hier ja nun auch nichts gegenteiliges rausgekommen ist, werde ich ihr raten das Zwangsgeld festzusetzen. Das hat sie sich wohl noch nicht getraut, da es dieser Verwalter wäre, der die Entscheidung auch erstritten habe, mehr war aber nicht rauszukriegen. Im übrigen ist es wohl so, das sie den besagten Verwalter schon lange nicht mehr nimmt und der auf diese Weise seinen Frust darstellen muss.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Eine Kollegin hat folgenden Fall. Die Zwangsverwaltung ist beendet, die Schlussrechnung ist erfolgt, es fehlt noch die Kontonullstellung gem. § 14 Abs. 4 Zwangsverwalterverordnung durch den Verwalter. Diese wurde bereits mehrfach angemahnt, trotzdem reagiert der Verwalter nicht. Kann meine Kollegin ein Zwangsgeld gegen den Verwalter festsetzen?
    Sie hätte irgendwo gehört /gelesen :gruebel: das dies im beendeten Verfahren nicht ginge. Was meint ihr?


    Gerade hab ich dieses leidige Problem mit einem entlassenen Zwangsverwalter. Bei Stöber, § 154 Rndr. 4.7 hab ich mir "bestätigen" lassen, was ich aus dem Bauch heraus für richtig hielt:
    "Die Schlussrechnung kann auch nach dem offiziellen Verfahrensende das Gericht noch erzwingen ... Das muss auch gelten, wenn der Zwangsverwalter entlassen wurde; führt das hier nicht zum Ziel, so müssen Gläubiger oder Schuldner gegen den entlassenen Verwalter auf Rechnungslegung klagen, da der neue Verwalter nicht die Rechnungslegung des früheren nachholen kann."
    So weit, so gut, aber kann auch der neue Zwangsverwalter auf Herausgabe der Unterlagen und Auskehr des Bankguthabens aus der Zwangsverwaltung klagen?

  • m.E. kann der neubestellte Verwalter den abbestellten Verwalter natürlich verklagen. Nur ist es eben nicht durchsetzbar, wenn der alten in xxx am Strand liegt ;)

    Die Banken lassen den neuen Verwalter meist auch nicht an die Konten ran, da Inhaber der Koonten der alter Verwalter ist...

  • Mal zur praktischen Anwendung:

    In meinem Fall hat der Zwangsverwalter noch die Masse auszukehren und mir dies nachzuweisen.
    Seit Februar 2007 reagiert er weder auf einfache Nachfragen, Erinnerungen oder auch ein böses Schreiben nicht.:motz::diskussio
    Ich hab die Faxen jetzt wirklich dicke und bin wild entschlossen, dem Burschen ein Zwangsgeld aufs Auge zu drücken.
    Nur so angemerkt:
    Das kommt davon, wenn man sich auf vehementes Anraten der nicht ortsansässigen Gläubigerin einen angeblich so tollen Zwangsverwalter andrehen läßt :daumenrun :mad:

    Wie handhabt Ihr das und welche Höhe ist angemessen?
    Soweit ich recht informiert bin, muss das Zwangsgeld doch vorher mit ZU angedroht werden und unter Fristsetzung die Erledigung der noch ausstehenden Tätigkeiten angemahnt werden.

  • Richtig. Androhung mit ZU unter Fristsetzung. Bei fruchtlosem Verstreichen der Frist Festsetzung des Zwangsgeldes. Ich fange in der Regel bei 250,00 € an. Ich habe mich letztens mal bis 1.000,00 € hochgearbeitet.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Grundsätzlich eine interessante Idee.

    Wie hoch sollte dann das Zwangsgeld sein? Immerhin werden ja auch die Grunderwerbssteuer und die Säumniszuschläge darauf nicht gezahlt.

    Darf ich eigentlich ohne UB eine Berichtigung von Amts wegen vornehmen?

  • @ GRG-Uwe: Ich habe einmal mit Zwangsgeld gedroht und mit 500.- € angefangen, genützt hat es nichts da die Verwalterin inzwischen insolvent war.

    Ohne UB bekommst du keine Grundbucheintragung vom Grundbuchamt, die verlangen die UB auf jeden Fall !

  • GRG Uwe und stempel seid ihr sicher dass ihr im richtigen Tread seid? Hier geht es um den Zwansgverwalter, nicht um die nichtgezahlte Grunderwerbssteuer.
    Ich fange bei 500 € an schließlich sind zwangsverwalter keine armen Menschen und es soll ja weh tun. Kommt die Schlurechnung noch innerhalb der Beschwerdefrist ist das Zwangsgeld aufzuheben.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • GRG Uwe und stempel seid ihr sicher dass ihr im richtigen Tread seid? Hier geht es um den Zwansgverwalter, nicht um die nichtgezahlte Grunderwerbssteuer.


    Und ich dachte schon, ich hätte mich verlesen...:D



    der richtige Thread für die nichtgezahlte Grunderwerbsteuer:
    fauler Ersteher ...(Nichtzahlung Grunderwerbsteuer)
    bitte ggf. dort schreiben

  • Kommt die Schlurechnung noch innerhalb der Beschwerdefrist ist das Zwangsgeld aufzuheben.


    Ich denke, wenn der Zwangsverwalter die Auflagen erfüllt, egal wann, ist von weiteren Einziehungsversuchen abzusehen und bereits gezahltes Zwangsgeld zurückzuzahlen.

  • Ich denke, wenn der Zwangsverwalter die Auflagen erfüllt, egal wann, ist von weiteren Einziehungsversuchen abzusehen und bereits gezahltes Zwangsgeld zurückzuzahlen.


    :gruebel::gruebel:
    Wie kommst du auf die Idee?


    Das ist keine Idee, ich bin sicher, dass es so ist. Es handelt sich nicht um Bußgelder, sondern um ein Druckmittel, um eine Handlung zu erzwingen. Ist sie getätigt, ist der Erfolg da, und die Gelder sind zurückzuzahlen. Sure!

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