Fälschlicher Weise Rangklasse 2 des WEG Anspruches

  • Hallo zusammen,

    ich hab aus Versehen in einem Versteigerungsverfahren der WEG die Rangklasse zwei in ihrem Beitrittsgesuch verpasst, obwohl sie nur die rangklasse 5 haben dürften, da das Verfahren noch vor dem 01.07.2007 schon anhängig war.

    Wie krieg ich die Kuh vom Eis?

    Logischweise weigern sich die WEGler das Beitrittsgesuch zurückzunehmen, zumal es auch schon ein wenig her ist.

    Ich kann doch aber nicht sehenden Auges nach gesetzlich falschen Bedingungen versteigern.

    Was mach ich denn nun?

    :oops: *schäm* :oops:

  • Meines Erachtens nach ist die Entscheidung im Anordnungsbeschluss in welcher Rangklasse vollstreckt wird für die Aufstellung des geringsten Gebotes nicht bindend , § 79 ZVG.
    Du legst also dem geringsten Gebot als bestrangig den Anspruch in Rangklasse 5 zu Grunde.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Danke, der § war wir gar nicht so bewusst.
    Es betreiben weiterhin noch Gläubiger aus der Rgkl. 3. Also nehme ich die als bestrangig betreibend?
    Ich ärger mich so über mich selbst! Unglaublich!

  • Dann eben aus Rangklasse 3 . Das ist für die WEG ja sogar noch besser, denn das geringste Gebot können sie ja nicht isoliert anfechten nur immer erst den Zuschlag mit der Begründung das geringste Gebot sei falsch. Wenn man dann nur 5er Ansprüche hat und das geringste Gebot so hoch ist das niemand bietet, kann die WEG die Sache nie obergerichtlich klären.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Brauchst Dich nicht zu schämen.
    Ist auch dem BGH passiert, siehe V ZB 157/08, dort war das Verfahren am 15. Juni 2007 angeordnet, trotzdem hielt der BGH den Beitritt in 10 I 2 ZVG für möglich. Dabei hatte er in V ZB 123/07 noch lang und breit dargelegt, ab wann ein Verfahren anhängig ist und wie die Übergangsregelung in § 62 WEG auszulegen ist.

    Dann solltest Du überlegen, ob Du in Beitrittszulassung in der falschen Rangklasse einen Vollstreckungsmangel erkennst, der zu einer Verfahrensaufhebung nach § 28 II ZVG führt.

    Statt dessen könntest Du den Beitrittsbeschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens berichtigen, falls Du tatsächlich Rangklasse 10 I 5 hättest schreiben wollen.



  • Statt dessen könntest Du den Beitrittsbeschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens berichtigen, falls Du tatsächlich Rangklasse 10 I 5 hättest schreiben wollen.



    Hab ich versucht. Kam Beschwerde, weil es kein offensichtlicher Schreibfehler war, sondern eine Abänderung des Beschlusses in materiell- rechtlicher Form.
    Ich helfe ab und überleg mir, ob ich § 28 ZVG anwende oder einfach im nächsten termin Rgkl.5 für das gebot zugrunde lege.
    Danke nochmal!

  • Mmmmhhh, die Gl. der Rgkl. 3 hat jetzt ihren Antrag zurückgenommen.
    Auf welche veranlassung hin, weiß ich nicht.
    Nun hab ich beim nächsten termin, wenn ich die WEG in Rgkl. 5 berücksichtige und dementsprechend das geringste Gebot danach aufstelle, ewig viele bestehenbleibende Rechte und ein horrendes geringtes Bargebot. Es wird sicher niemand bieten. Letzter Termin.
    Es wird sicher keinen Zuschlag geben. Wie kann sich die WEG dann gegen die Aufstellung des geringstes Gebotes wehren? Im Wege der Zuschlagsbeschwerde würde ja nicht gehen.
    Ggf. doch nur gegen die Aufhebung des Verfahrens, weil das Gebot "falsch" aufgestellt war, oder?

  • :teufel:. Wie ich schon gesagt habe da sieht es schlecht aus für die WEG.
    Du stellst dein geringstes Gebot auf und weil dann wieder niemand bietet hebst du nach § 77 Abs. 2 auf. Da gibt es ausnahmsweise mal kein Rechtsmittel.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Brauchst Dich nicht zu schämen.
    Ist auch dem BGH passiert, siehe V ZB 157/08, dort war das Verfahren am 15. Juni 2007 angeordnet, trotzdem hielt der BGH den Beitritt in 10 I 2 ZVG für möglich. Dabei hatte er in V ZB 123/07 noch lang und breit dargelegt, ab wann ein Verfahren anhängig ist und wie die Übergangsregelung in § 62 WEG auszulegen ist.



    Hier muss ich den BGH in Schutz nehmen:

    Beim Tatbestand ist dem BGH ein Schreibfehler unterlaufen: die ursprüngliche Anordnung erfolgte nicht -wie dem Tatbestand zu entnehmen ist- am 18. Juni 2007, sondern am 18. Juli (!) 2007, so dass neues Recht zur Anwendung kam.

  • Hier muss ich den BGH in Schutz nehmen:

    Beim Tatbestand ist dem BGH ein Schreibfehler unterlaufen: die ursprüngliche Anordnung erfolgte nicht -wie dem Tatbestand zu entnehmen ist- am 18. Juni 2007, sondern am 18. Juli (!) 2007, so dass neues Recht zur Anwendung kam.


    Danke für diese Aufklärung. Juno und Julei zu verwechseln, war hier ein brisanter Schreibfehler. Gibt es einen Berichtigungsbeschluss, mit dem ich das auch meinen zänkischen WEG-Verwaltern beweisen kann?

  • Danke für diese Aufklärung. Juno und Julei zu verwechseln, war hier ein brisanter Schreibfehler. Gibt es einen Berichtigungsbeschluss, mit dem ich das auch meinen zänkischen WEG-Verwaltern beweisen kann?



    Ich glaube nicht. Wenn ich mich recht erinnere, habe ich meine Kenntnis vom richtigen Datum aus der Entscheidung der Vorinstanz.

    Ich werde zuhause nochmal nachschauen.
    Schönes Wochenende nach Görlitz.

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