Zwischenverfügung oder Berichtigungszwang nach § 82 GBO

  • Bei uns im Amt gibt es zu folgendem Problem verschiedene Auffassungen:
    Ein Alleinerbe legt eine beglaubigte Abschrift eines Erbscheins vor und beantragt die Grundbuchberichtigung.
    Ihr fordert formlos eine Ausfertigung des Erbscheins an, der Erbe rührt sich nicht.
    Was nun ?
    Eine Zwischenverfügung mit Androhung der Zurückweisung ?
    oder
    Verfahren nach § 82 GBO ?
    Meines Erachtens kann ich den Antrag nicht nach § 18 GBO erledigen, ich muss vielmehr das Verfahren nach § 82 GBO einleiten.
    Oder liege ich falsch ?

  • Ist doch super: Du hast einen Berichtigungsantrag und weißt, dass ein Erbschein existiert. Ich würde mir einfach eine Ausfertigung vom Nachlassgericht anfordern und dann den "Sack zumachen", sprich die Eintragung vornehmen.

  • Also Zwischenverfügung mit Zurückweisung ist schlecht möglich, wenn sich aus der beglaubigten Abschrift des Erbscheines ergibt, das der Antragsteller antragsberechtigt und antragsverpflichtet ist. Ein Verfahren nach § 82 GBO bietet sich aber nur an wenn die Nachlassabteilung nicht am gleichen Gericht ist. Nach unseren Erfahrungen gehen wir gleich bei der ersten Androhung von Zwangsgeld richtig in die vollen, bis jetzt hat es immer gewirkt. Ansonsten würde ich die Nachlassakte beiziehen und dann evtl. den Antrag vollziehen.

  • Ist doch super: Du hast einen Berichtigungsantrag und weißt, dass ein Erbschein existiert. Ich würde mir einfach eine Ausfertigung vom Nachlassgericht anfordern und dann den "Sack zumachen", sprich die Eintragung vornehmen.


    Es geht mir hauptsächlich um die Frage, ob die Zwischenverfügung überhaupt zulässig ist, für den vorliegenden Fall.

  • ME ist sie zulässig. Die Berichtigung kann nur nach Vorlage der Ausfertigung erfolgen, der Erbe ist zur Richtigstellung/haltung des Grundbuchs verpflichtet, das GBA jedoch nicht zur deutschlandweiten Aktenbeiziehung (oder amtswegiger Anforderung von Ausfertigungen).

  • Da ein mangelbehafteter Antrag vorliegt und der Mangel ohne Rangverlust behebbar ist, ergeht vorliegend - auch nach dem besagten formlosen Schreiben - Zwischenverfügung zur Vorlage des Erbscheins und bei Nichterfüllung irgendwann nach Fristablauf Zurückweisung.

    Wegen des anschließenden Amtsverfahrens würde ich in der Zwischenverfügung einen Hinweis auf dasselbe (mit der Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung) anbringen. Man könnte auch überlegen, erst mal nur die Zwischenverfügung hinauszugeben und den Hinweis auf das Amtsverfahren erst hinauszuschicken, wenn die Zwischenverfügungsfrist fruchtlos verstrichen ist. Im Ausgangsfall würde ich das sofort in der ZV machen. Ansonsten hängt das letztlich davon ab, welche Erfahrungen man persönlich mit der Erledigung solcher Zwischenverfügungen gemacht hat und wie sehr man den Antragsteller damit in welchem Stadium nerven will - auch je nach Stellung zum Erblasser: Bei der Ehefrau ließe ich mir mehr Zeit als bei Erben dritter Ordnung oder als Erben eingesetzten Institutionen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aber es ist doch so, dass ich einen Antrag zurückweise den ich mit Zwangsmittel anschließend wieder anfordere nur mit anderen Nachweisen. Liegt es nicht vielmehr nahe gleich das Berichtigungsverfahren nach § 82 GBO einzuleiten. Ich kann doch einen Antrag nicht zurückweisen den ich anschließend sogar evt. mit Zwangsgeld wieder anfordere.

  • Ich würde wahrscheinlich wie Carsten einfach die Nachlassakte anfordern und eintragen. Alternativ könnte man sich auch erst mal beim Antragsteller für den Antrag, mit dem der Erbe seiner Pflicht zur Grundbuchberichtigung nachkommt, bedanken und freundlich darauf hinweisen, dass leider leider wegen der dummen Grundbuchvorschriften eine Erbscheinsausfertigung nötig sei. Erfolgt keine Reaktion, würde ich unter Hinweis auf § 82 GBO eine förmliche Zwischenverfügung erlassen und nach Fristablauf auch zurückweisen. Das Zwangsverfahren würde ich dann nach Ablauf der Zweijahresfrist in § 60 IV KostO einleiten:teufel: (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.02.2002 - 20 W 486/01).
    Grundsätzlich soll aber auch dann, wenn der Berichtigungsantrag bereits gestellt ist, noch die Anwenduung von Zwang möglich sein (Demharter, GBO, 27. Auf. RN 13 zu §§ 82 bis 83 GBO)

    Einmal editiert, zuletzt von LYB (11. Februar 2010 um 08:58)

  • Korrektur: Rosi, Du hast Recht (Demharter § 83 Rn. 22; Hügel/Holzer § 82 Rn. 30 und wahrscheinlich noch weitere). Ergebnis: Keine Zwischenverfügung, sondern bei Reaktionslosigkeit des Verpflichteten sofort Zwangsverfahren (im Rahmen des möglichen Abwartens wegen berechtigter Interessen des Verpflichteten natürlich).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Korrektur: Rosi, Du hast Recht (Demharter § 83 Rn. 22; Hügel/Holzer § 82 Rn. 30 und wahrscheinlich noch weitere). Ergebnis: Keine Zwischenverfügung, sondern bei Reaktionslosigkeit des Verpflichteten sofort Zwangsverfahren (im Rahmen des möglichen Abwartens wegen berechtigter Interessen des Verpflichteten natürlich).



    Vielen Dank Andreas
    für die Fundstelle, genau sowas habe ich gesucht.

  • Das wäre mir viel zu viel Brimborium.

    Einsicht in die Nachlassakten oder Beiziehung derselben, nachsehen, ob Erbschein noch bei Bestand, eingetragen, fertig.



    Cromwell führt unzulässige Amtsermittlungen durch und verstößt gegen den Beibringungsgrundsatz. Erben sind ihm offensichtlich sympatischer als BGB-Gesellschafter. Aber im Ergebnis ist ihm zuzustimmen.

  • Das ist halt Ansichts- und Geschmackssache. Solange der Gesetzgeber da nicht tätig wird, kann ich mit diesem Brimborium gut leben - das schlimmste ist es bei Weitem nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In Bundesländern mit amtlicher Erbenermittlung werden die Grundbuchberichtigungsanträge ohnehin meist von den Nachlassgerichten lanciert, sodass sich das Ausgangsproblem in der Regel nicht stellt.

    LYB: Wenn es bei der GbR Akten gäbe, aus denen sich deren Vertretungsverhältnisse ergeben, wären wir einen gehörigen Schritt weiter. Gibt es aber leider nicht, sonst würde ich auch diese gerne einsehen.

  • Das ist halt Ansichts- und Geschmackssache. Solange der Gesetzgeber da nicht tätig wird, kann ich mit diesem Brimborium gut leben - das schlimmste ist es bei Weitem nicht.



    Und wenn man dann mit seinen Zwangsgeldern gescheitert ist berichtigt man nach § 82a GBO von Amts wegen. Es gibt auch einfachere Wege, sich lächerlich zu machen.

    Ich habe noch nie ein Zwangsgeld festgesetzt. Zunächst ist mir persönlich völlig egal, wer im Grundbuch steht und irgendwann wollen die Erben die Hütte verkaufen oder ein Gläubiger sie versteigern und dann kümmern die sich auch um die Grundbuchberichtigung.

    Auf die Mitteilungen des Nachlassgerichts über verstorbene Eigentümer setze ich unter Berufung auf die obige Entscheidung des OLG Frankfurt eine Zweijahresfrist und warte ab. Bisher sind diese Fristen noch nie abgelaufen.

  • Ich habe noch nie ein Zwangsgeld festgesetzt. Zunächst ist mir persönlich völlig egal, wer im Grundbuch steht und irgendwann wollen die Erben die Hütte verkaufen oder ein Gläubiger sie versteigern und dann kümmern die sich auch um die Grundbuchberichtigung.

    Auf die Mitteilungen des Nachlassgerichts über verstorbene Eigentümer setze ich unter Berufung auf die obige Entscheidung des OLG Frankfurt eine Zweijahresfrist und warte ab. Bisher sind diese Fristen noch nie abgelaufen.


    Deine Erfahrungen kann ich hier nicht bestätigen:
    Zwangsgelder haben wir schon öfter androhen müssen, übrigens nicht nur in Berichtigungsverfahren nach § 82.
    Einen Automatismus, wonach jedes Grundbuchblatt irgendwann berichtigt wird, gibt es nicht. In etlichen Fällen ist es den Leuten egal, weil das Grundstück wirtschaftlich nichts mehr wert ist und die Gläubiger dem schlechten Geld kein gutes hinterherwerfen wollen. Da gibt es dann nicht einmal Nachlassverfahren bzw. nach deren Durchführung (vorausgesetzt, das gericht setzt nicht einfach einen Nachlasspfleger ein) keinen Erbnachweis. Im bislang krassesten Fall ist das Grundbuch seit 1901 unrichtig - Chancen auf Berichtigung mittlerweile nahe Null.
    Und die Zweijahresfrist läuft hier öfter ab. Nicht überwiegend, aber öfter.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wir verfahren auch nach § 82 GBO und haben ausgesprochen gute Erfahrungen gemacht.
    Zum einen bekommen die Erben etwas "Angst" und reichen uns die Unterlagen schließlich ein und zum anderen sparen sich die Beteiligten und auch das Grundbuchamt später einmal Zeit und Arbeit um die notwendigen Unterlagen beizubringen/bzw. zu prüfen (Verkauf u.s.w.)

  • Ich hände mich mal mit einem ähnlichen Fall dran: A ist seit langem verstorben. Nach Zwangsgeldandrohung wurde ein Grundbuchberichtigungsantrag gestellt. Ein Erbnachweis liegt jedoch nicht vor und wird wohl auch nicht vorgelegt werden (Antragsteller wurde bereits mehrfach aufgefordert, einen Erbschein vorzulegen). Wie gehe ich am besten vor? Zwangsgeldandrohungen bzw. Zwangsgeldfestsetzungen beeindrucken die potentiellen Erben eher wenig.

  • Ich hände mich mal mit einem ähnlichen Fall dran: A ist seit langem verstorben. Nach Zwangsgeldandrohung wurde ein Grundbuchberichtigungsantrag gestellt. Ein Erbnachweis liegt jedoch nicht vor und wird wohl auch nicht vorgelegt werden (Antragsteller wurde bereits mehrfach aufgefordert, einen Erbschein vorzulegen). Wie gehe ich am besten vor? Zwangsgeldandrohungen bzw. Zwangsgeldfestsetzungen beeindrucken die potentiellen Erben eher wenig.


    Na eigentlich ganz einfach, da du den Antrag hast, forderst du bei dem zuständigen Nachlassgericht eine Ausfertigung des Erbscheines bzw. eine beglaubigte Abschrift des Testamentes nebst Eröffnungsprotokoll etc. an. Eigentlich ist zwar der Antragsteller verpflichtet, aber du hast ja nach § 82a GBO die Möglichkeit selbst tätig zu werden.

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