Anhörung Vergütungsfestsetzung

  • Problematisch könnte doch höchstens sein, dass der Text dann in insolvenzbekanntmachungen.de nur bei "Termine" erscheint und nicht auch unter "Entscheidungen im Verfahren". .

    Nach Auskunft meiner SE ist es nur ein Knopfdruck mehr, den Beschluss sowohl unter "Termine" als auch "Entscheidungen im Verfahren " veröffentlichen zu lassen.

  • Also wenn ich die Entscheidung jetzt richtig gelesen habe, hat F zwei Beschlüsse gemacht und bei der VÖ des einen nur dass mit der Vergütung ergänzt. ...

    Genauso war es! Machten wir schon seit 1999 so, obwohl doch hin und wieder Zweifel an der Art und Weise der Bekanntmachung aufkamen.

    Und als sich die Gelegenheit bot, dieses obergerichtlich klären zu lassen, nahm es seinen Lauf. Schade nur, dass der BGH das fehlende rechtliche Gehör nicht erörtert hat. Aber was nicht ist, kann ja noch kommen...:)

  • Genauso war es! Machten wir schon seit 1999 so, obwohl doch hin und wieder Zweifel an der Art und Weise der Bekanntmachung aufkamen.

    Und als sich die Gelegenheit bot, dieses obergerichtlich klären zu lassen, nahm es seinen Lauf.

    So, so. Das war also nur eine Retourkutsche vom BGH wegen absichtlich verursachter Mehrarbeit, deshalb auch die Zurückverweisung direkt ans IG - dann hatte Astaroth ja Recht ;)

  • also irgendwo schleicht sich da mittlerweile bei mir eine kognitive dissonanz ein.

    Oki das mit dem nachrichtlich hab ich ja jetzt verstanden (danke Mosser; sorry BGH, aber bei der beinah epischen Begründung der Entscheidung hätte es nahegelegen, dies präzise zu fassen !).
    Nun verscuh ich mal die Gedanken zu sortieren:
    AG "F" geht hin, und nimmt als TOP sub 3.b. sowas wie ne Anhörung zur Vergütung auf. Entscheidet aber am gleichen Tag schon über die Vergütung, macht die Entscheidung nicht bekannt und wunderst sich darüber, dass die Rechtsbehelfsfristen irgendwie nicht zu laufen beginnen. Das LG stützt dies unverständlicherweise. Der BGH entscheidet dann zurecht in der Sache, dass sowas mumpitz ist.

    Ob eine ÖB des Beschlusses (also jenseits des nachrichtlichen) reicht, da steh ich jedenfalls dann auf Kriegsfuß mit, wenn keine Anhörung erfolgte.
    Was ich nun nicht versteh: warum nicht Anhörung im Schlusstermin; ist bereits zu Konkurszeiten ständige Übung gewesen. Alles was für die Gläubiger nach Ausliquidierung des Vermögens von Belang ist, passiert im Schlusstermin. Ich wüsste nicht, was dagegen spricht.
    Das Argument mit der ÖB nach § 188 InsO kann ich auch nicht nachvollziehen. Da steht halt drin, dass x EUR Masse da ist, GK und Vergütung noch abgehen und y EUR Forderungen zu berücksichtigen sind. Oki, danach kann sich der einzelne Gläubiger seine Konkursdividende auch nicht exakt ausrechnen, aber wer sich mit dem Gedanken trägt, noch eine Feststellungsklage zu erheben, der ist halt auf die Akteneinsicht angewiesen. Ich glaub, ich hab das Problem nicht verstanden..... kognitive Dissonanzen halt .....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Kann denn hier jemand sagen, wie denn diese nachrichtliche Mitteilung aussieht. Wir machen es auch schon so, dass wir die Festsetzung in einigen Fällen mit anderen Veröffentlichungen zusammenfassen. Wir schreiben dann einfach blahblah sind die Vergütung und Auslagen mit Beschluss vom... festgesetzt worden. Der Beschluss kann auf der Gstelle eingesehen werden. Ist das denn nun nicht ausreichend?
    ...

    Warum überhaupt nachrichtlich? Es geht doch auch anders, wie man sieht: AG Rostock 60 IN 474/09 vom 29.11.2011- gerade unter www. Insolvenzbekanntmachungen.de gefunden -.
    .
    Amtsgericht Rostock
    Beschluss vom 29.11.2011, 60 IN 474/09

    In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

    - Name von mir entfernt -

    - Schuldnerin -

    hat auf Antrag des Rechtsanwaltes - Name von mir entfernt -

    vom 26.05.2011

    - vorläufiger Insolvenzverwalter -

    das Amtsgericht Rostock am 29.11.2011 beschlossen:

    1. Das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt:

    Vergütung: € 11.793,94
    Auslagen: € 750,00
    Summe: € 12.543,94
    Umsatzsteuer: € 2.383,35
    -------------
    Endbetrag: € 14.927,29
    =============

    Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Nobody (12. Dezember 2011 um 09:40) aus folgendem Grund: Namen wegen der Forenregeln entfernt

  • Diese Art der Veröffentlichung ist aber ausdrücklich nicht gewollt.

    Im ReGE § 74 InsO heißt es (BT-Drs. 12/2443):

    Um unnötige Einblicke Außenstehender zu vermeiden, brauchen die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht werden, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen wird, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden kann.

    Das Pferd von hinten auzuzäumen, den Nachsatz über die Niederlegung wegzulassen und damit evtl. zu begründen, dass man somit die Höhe veröffentlichen "müsste", halte ich für voll daneben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ups, nicht Mosser, sondern lazuli hat das wohl aufgeklärt, was das mit dem "nachrichtlich" bedeutet (da hat der Senat sich aber nicht wirklich klar ausgedrückt - nur so mal rein nachrichtlich -).
    Ich hau die VÖ über die Verwaltervergütung immer mit der über die Verfahrensaufhebung raus, das steht natürlich dann unter Entscheidungen. Oki, Einwand: ich hebe auf nach Vergütungsentnahme und Verteilung und veröffentliche erst dann. Hätt emmer joot jejange (war nie problematisch), zumal in größeren Sachen mach ich die Vergütung eh über Verkünder, da ist nach 2 Wochen eh schluss.....

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