Kosten in Adoptionssachen

  • Ich möchte wissen, ob ich in den Adoptionssachen nach dem neuen Recht hinsichtlich der Kosten richtig liege:
    Ich habe ein Verfahren, in den drei volljährige Kinder adoptiert wurden.
    M. E. muss ich die Verfahrensgebühr Nr. 1320 FamGKG ansetzen.
    Aber zum Wert bin ich mir nicht schlüssig.
    Ich habe § 47 FamGKG "ins Auge gefasst".

    Fällt das Adoptionsverfahren unter einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ist der Wert 2.000,00 €?

    Danke.

    Birgit-Vanessa

  • und wieso hat der Richter keinen Wert festgesetzt - muss er - § 55 Abs. 2 FamGKG?

    Zuständigkeit für den Kostenansatz ist auch hier von Gericht zu Gericht unterschiedlich im GVP geregelt.

  • Meines Wissens nach wird der Wert nach § 47 FamGKG festgesetzt = 3.000,00 €.

    Nach diesem Wert fordern wir auch Vorschuss bei Erwachsenenadoption = FamGKG, Schneider/Wolf/Volpert Rdnr. 44 zu Nr. 1320.

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