Unerlaubte Handlung, Widerspruch und § 184 II InsO

  • nun ich geh mal davon aus, dass der Widerspruch mit den ordentlichen Rechtsbehelfen gegen den Titel zu verfolgen ist. Nur wenn diese nicht mehr gegeben sind, kommen die außerordentlichen Rechtsbehelfe in Betracht (Vollstreckungsgegenklage, Wiederaufnahme etc.) Je nach Rechtsbehelf ist dann die Präklusionslage für die Begründetheit maßgeblich.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • :gruebel: Das würde ja bedeuten, dass nur die Titel angreifbar wären, die zum Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht rechtskräftig waren und gegen die Rechtsbehelfe/Rechtsmittel noch möglich gewesen wären. Das wäre für mich auch durchaus logisch und nachvollziehbar.

  • 1. Ist die Frist des 184 II InsO auf Antrag verlängerbar?

    2. Ist die Verfolgung des Widerspruchs und der Nachweis der Verfolgung des Widerspruchs nur durch Klagerhebung und Eingang einer entsrechenden Mitteilung innerhalb der Frist beim Insolvnezgericht möglich?

    zu 1. Der konkrete Titel enthält "nichschts" zu vbuH (Darlehensrückzahlung und Verkehrsunfall); Gericht fordert dennoch nach § 184 II den Schuldner auf - der auch aus Kostengründen - zunächst die Gerichtsakte des Ausgangsprozesses anfordert und dann den Gegner vor einer Klagerhebung auffordert, die Anmeldung zurückzunehmen/aus den Rechten einer vbuH nach Schuldbefreiung zu verzichten.

    Das klappt innerhalb eines Monat fast nie. Daher "verlängerbare" Frist"??

    zu 2. Der Gesetzestext sagt nicht, dass (sofort) geklagt werden muss. Reicht für den Nachweis jede irgendwie zielgerichtete Aktivität mit Nachweis innerhalb der Frist?

  • Vertreten wird der Schuldner.
    Die Aufforderung, die Verfolgung des Widerspruchs nachzuweisen, halte ich für bemerkenswert, weil der Titel sich nicht auf vbuH erstreckt. Bevor nun ein Streit über die Klauselerteilung nach mehr als 6 Jahren bearbeitet werden muss: Ich finde keine Entscheidung zur "Verfolgung des Widerspruchs" - entweder es passiert gar nichts oder es wird dem Gericht nichts mitgeteilt.
    Daher der Freitags-Ruf:eek:

  • :gruebel: Wenn die v.b.u.H. nicht tituliert ist, müsste doch der Gläubiger die Feststellungsklage einreichen. Und die ist ohne Frist. :gruebel:

    Wieso Schuldner und Widerspruch verfolgen? Das würde ich zuerst klären, ob der Schuldner tatsächlich dran ist oder ob der Gläubiger erstmal was tun muss. Ich bin der Meinung, der Gläubiger muss den Rechtsgrund noch feststellen lassen.

  • Das sehe ich auch so. Wenn der RPfl halt der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für eine Verfolgung des Widerspruchs durch den Schuldner vorliegen und entsprechend belehrt, hat der Schuldner doch nur die Chance, sich an die Vorgänge zu erinnern, wenn ein Tabellenauszug erteilt wird - dann kann er aktiv werden - vorher sehe ich nichts, was ihm weiterhilft.

    Oder anders ausgedrückt: Was gibt es für Möglichkeiten, sich gegen eine fehlerhafte Aufforderung zu wenden - mein Ausweg war, dass der Nachweis der Verfolgung des Widerspruchs auch ohne Klagerhebung ausreicht und vor einer Löschung des Widerspruches schützt.

  • nun, wäre ich Schuldnerverteter, würd ich rein fristwahrend eine entsprechene Klage einreichen (mit HInweis auf den Berichtigungantrag zu Tabelle) und zugleich die Berichtigung der Tabelle dahingehend beantragen, dass die Forderung aus der vbuH nicht tituliert ist (mit gleichzeitigem Hinweis, dass rein vorsoglich die Klage eingereicht wurde).

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  • Ich glaub nicht, dass das kostenrechtlich betrachtet sinnvoll ist. Wer soll denn die Vergütung für eine solche, nicht aus dem linken Ärmel geschüttelte, Klage bezahlen? Der Rechtspfleger, der die falsche Anordnung getroffen hat? :confused:

    Es fallen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren an, die ganz offensichtlich nicht erforderlich sind. Und der Gegner wird diese nicht erstatten, weil der ja obsiegen würde: Klage mangels Rechtschutzbedürfnis zurückgewiesen.

    Möglicherweise ist auch noch PKH zu beantragen, weil der Schuldner ja eh kein Geld hat, die dann auch zurückgewiesen werden würde mangels Aussichten auf Erfolg.

    Das kann nicht die Lösung sein. Die Lösung kann nur sein, das Problem innerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären. Welches Rechtsmittel gibt´s denn gegen einen falsches Schlussverzeichnis?

    Könnte man gegebenenfalls eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die ZV aus dem (falschen) Tabellenauszug in Erwägung ziehen? Das würde m.E. eher vertretbar sein, wenn es keine Möglichkeit gibt, gegen die Erteilung des Titels selbst vorzugehen. Oder Klage gegen die Vollstreckungsklausel? Irgendwo in der Richtung würde ich wohl zu agieren versuchen.

  • Beim Gericht anrufen und nachfrgen, wieso Belehrung nach § 184 II InsO an den Schuldner erfolgte? Vielleicht war die Aufforderung an den Schuldner auch schlicht ein Versehen ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Als erstes erfolgte der frdl Anruf bei Gericht und Hinweis auf die fehlende Titulierung als vbuH. Antwort war: das machen wir inzwischen aber immer so, weil uns sonst die Obergerichte das um die Ohren hauen. Nun ja, die fehlerhafte Belehrung habe ich nicht das erste Mal und bin bisher mit PKH dagegen vorgegangen. Führt manchmal zu langen Diskussionen bei den Gerichten zum Rechtsschutzinteresse, wenn Schuldner mit ganz eindeutiger - wohl aber unzutreffender - Belehrung zur Verfolgung des Widerspruchs aufgefordert wird. Bisher lies sich meist mit PKH ein Vergleich basteln.

    An den Berichtigungsantrag im Verfahren habe ich bisher nicht gedacht, aber mit einer Kopie der Verfahrensakte kann das auch erfolgen, ohne als oberlehrerhaft blöd zu wirken.

    Aber woraus soll sich die Klagerhebung als einzige Form der Verfolgung des Widerspruchs ergeben?

  • Oder Klage gegen die Vollstreckungsklausel? Irgendwo in der Richtung würde ich wohl zu agieren versuchen.

    So habe ich das bisher gesehen, wenn ich mich auf falsch belehrt und daher wirkungslos zurückziehe. Die Voraussetzungen zur Klagerhebung binnen eines Monats fehlen. Dann RSB abwarten und bei Tabellen-Auszug mit Klausel die fehlende Titulierung als vbuH anbringen.

  • nun, die Klage gegen die Vollstreckungsklausel kostet wohl auch Geld..... Oki, sie wäre nur eine Alternative, wenn man mit dem Berichtigungsantrag nicht durchdringen würde. Nur m.E. alles mit sehr großen Unsicherheiten behaftet. Weist der Tabellenauszug die vbuH als tituliert aus, sollte dies auch auf der entsprechenden Anmeldung des Gläubigers beruhen. Ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage kann ich da beim besten Willen nicht entdecken...

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  • Ohne das Ganze bis in alle Verästelungen zu durchdenken (dazu fehlt mir heute morgen die Zeit): Wenn die vbuH als solche nicht tituliert ist, vermag auch eine (fehlerhafte? überflüssige?) Belehrung des Gerichts an den Schuldner nach § 184 II InsO dies nicht zu ändern. Ich wüsste nicht, mit welchem Rechtsmittel diese Belehrung anfechtbar sein sollte, da hier keine Sachentscheidung getrofffen wurde. Wenn dann das Gericht nach Ablauf der vermeintlichen 1-Monats-Frist eine Tabellenberichtigung nach dem Motto "Widerspruch gilt mangels Nachweis der Verfolgung als nicht erhoben" vornimmt, wäre das wohl der richtige Zeitpunkt zur Einlegung eines Rechtsmittels (im Zweifel befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG).

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  • Ohne das Ganze bis in alle Verästelungen zu durchdenken (dazu fehlt mir heute morgen die Zeit): Wenn die vbuH als solche nicht tituliert ist, vermag auch eine (fehlerhafte? überflüssige?) Belehrung des Gerichts an den Schuldner nach § 184 II InsO dies nicht zu ändern. Ich wüsste nicht, mit welchem Rechtsmittel diese Belehrung anfechtbar sein sollte, da hier keine Sachentscheidung getrofffen wurde. Wenn dann das Gericht nach Ablauf der vermeintlichen 1-Monats-Frist eine Tabellenberichtigung nach dem Motto "Widerspruch gilt mangels Nachweis der Verfolgung als nicht erhoben" vornimmt, wäre das wohl der richtige Zeitpunkt zur Einlegung eines Rechtsmittels (im Zweifel befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG).



    Nun, weist der Tabellenauszug die vbuH nicht als tituliert aus, ist die Belehrung Unfug. Da geh ich einig mit.
    Ich hab das bisher so verstanden, dass der Auszug die Titulierung ausweist. Ist dies so, bleib ich bei der oben gegebenen Handlungsempfehlung.
    Die Rechtslage ist dann folgende: die vbuH wird als tituliert im Tabellenauszug ausgewiesen (nichts anderes ist maßgeblich !). Der Schuldner wird über seine Klagepflicht belehert; führt er den Nachweis der Klageerhebung nicht, ist der Widerspruch gegenstandslos (ich lass mal weitere Überlegungen auch zur Dogmatik mal wech).
    Erfolgt der Nachweis nicht, erfolgt die "Löschung" des Widerspruchs.
    Also: die erste Beurkundung bezüglich der Titulierung ist "falsch", dann hilft nur Berichtigungsantrag mit vorsorglich eingereichter Klage (man stelle sich vor, der Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen....) Ist die erste Beurkundung "richtig", dann kann nur noch die fristgerecht erhobene Klage helfen...
    § 11 RplfG vermag in keinem Falle zu helfen, da die Beurkundung (sei es die das die vbuH tituliert ist, sei es, dass der Widerspruch qua Fiktion gegenstandslos ist) in keinem Falle eine Entscheidung i.S.V. § 11 ist.
    Ich seh ein ganz erhebliches Problem darin, die ganze Nummer auf die Vollstreckungsgegenklage zu verschieben; m.E. wäre diese wg. § 184 Abs. 2 S. 3 und 4 InsO unzulässig.....

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