Welche Klausel notwendig?

  • Ich habe eine Grundschuldbestellungsurkunde gegen die Ursprungseigentümer A und B. B verstirbt und A, C, D, E, F werden in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks. Letztendlich übertragen A, C, D und E ihren Anteil auf Erbe F, so dass nur noch F als Alleineigentümerin im GB steht.
    Welche Klauseln muss ich jetzt alle nachgewiesen bekommen?

  • Weswegen prügelst du dich mit deinem Kollegen?
    Ich denke man kann durchaus auf dem Standpunkt stehen, da hier eine originäre Vollstreckungsvoraussetzung fehlte, dass man gleich aufhebt, da die frühe Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist. Es fehlten zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Vollstreckungsvoraussetzungen und zwar keine die erst aus dem GB erst ersichtlich ist. Und eine Wartefrist war und ist ja auch noch einzuhalten.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ja, nee, mir gings auch eher um die Klausel an sich, dass sie sein muss.
    Ich würde einstellen und die Klausel nachholen lassen.

  • Also ganz verstehe ich den Sachverhalt nicht:
    wenn A und B Eigentümer waren, in welchem Anteilsverhältnis denn dann?
    Ich unterstelle den häufigsten Fall, dass A und B Bruchteilseigentümer zu je 1/2 waren - da dann ist mir rätselhaft, wie A, C, D, E und F in Erbengemeinschaft Grundstückseigentümer werden konnten - doch nur hinsichtlich des Anteils des B, hinsichtlich des andern Anteils wäre doch weiter der A Eigentümer.

    Wenn F Alleineigentümer wird, ist eine Rechtsnachfolgeklausel auf F erforderlich. Es sei denn, bei Beschlagnahme (Verfahrensanordnung) waren A und B noch (am Leben :strecker und) Grundstückseigentümer, denn Veräußerungen nach Beschlagnahme sind dem Gläubiger gegenüber unwirksam.

    Hinsichtlich des B beachte man die weitere Einschränkung, dass die Vollstreckung in den Nachlassgegenstand ohne Titelumschreibung fortgesetzt werden kann, wenn die Vollstreckung aus diesem Titel bereits begonnen hatte, als er verstarb.



  • Ich hatte es so verstanden, dass auch A seinen ursprünglichen Anteil an F rechtsgeschäftich übertragen hat und es gegen F überhaupt keine Klausel gibt.
    Deswegen auch mein Statement, dass man aufheben sollte, da man die Beschlagnahme nicht retten kann. Wenn natürlich ein Fall des § 779 ZPO vorliegt dann geht es natürlich. Obwohl :gruebel: dann müsste der Anteil des A ordnungsgemäß beschlagnahmt worden sein (vor der Übertragung) und dann hat muss auch die Klausel nicht umgeschrieben werden § 26 ZVG.

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  • Weswegen prügelst du dich mit deinem Kollegen?
    Ich denke man kann durchaus auf dem Standpunkt stehen, da hier eine originäre Vollstreckungsvoraussetzung fehlte, dass man gleich aufhebt, da die frühe Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist. Es fehlten zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Vollstreckungsvoraussetzungen und zwar keine die erst aus dem GB erst ersichtlich ist. Und eine Wartefrist war und ist ja auch noch einzuhalten.



    :eek: Bei Vollstreckungsmängeln aufheben würde ich eigentlich nicht. Nahezu jeder Mangel ist doch heilbar. Auch eine fehlerhafte Beschlagnahme ist wirksam (und gerade deswegen anfechtbar ;)), auch wenn sie bei richtiger Entscheidung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt wäre.

  • @ jörg: Wie willst du denn z.B. die nichteingehaltene Wartefrist rückwirkend heilen. :gruebel:
    Die Zeit zurückdrehen? (Das kann nur unser Richter :wechlach:der hat mal einen stattgefundenen Termin rückwirkend aufgehoben)

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  • #[quote='15.Meridian','RE: Welche Klausel notwendig? ganz verstehe ich den Sachverhalt nicht:
    wenn A und B Eigentümer waren, in welchem Anteilsverhältnis denn dann?
    Ich unterstelle den häufigsten Fall, dass A und B Bruchteilseigentümer zu je 1/2 waren - da dann ist mir rätselhaft, wie A, C, D, E und F in Erbengemeinschaft Grundstückseigentümer werden konnten - doch nur hinsichtlich des Anteils des B, hinsichtlich des andern Anteils wäre doch weiter der A Eigentümer. #


    So habe ich es auch verstanden. Was ist mit 1/2 von A ? :gruebel:

  • @ jörg: Wie willst du denn z.B. die nichteingehaltene Wartefrist rückwirkend heilen. :gruebel:
    Die Zeit zurückdrehen? (Das kann nur unser Richter :wechlach:der hat mal einen stattgefundenen Termin rückwirkend aufgehoben)



    Die Wartefrist würde ich einhalten zwischen der nunmehr erforderlichen Zustellung und der Fortsetzung (ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren, zumindest von dir :wechlach: ).

    Die zweite, richterliche Variante ist natürlich auch eine Riesenidee! :D

  • Ich bitte nochmals um Klarstellung des Sachverhalts:
    a) Waren A und B Bruchteilseigentümer?
    b) Chronologie:
    - Tod des B
    - Veräußerung an F
    - Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung

    Zur Nichteinhaltung der Wartefrist: Es kommt doch nur darauf an, dass diese bei Zuschlagserteilung abgelaufen ist, so gesehen müssten wir uns gar keine Gedanken darum bei Erlass des Anordnungsbeschlusses machen. Einzige Konsequenz wäre, dass es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelte, falls der Schuldner innerhalb der Wartefrist die Vollstreckung abgewendet hätte.

  • Ich wollte doch nur sagen , dass man darüber nachdenken könnte/sollte ob man wirklich eine frühe Beschlagnahme für jemanden rettet, der eigentlich, wenn alles korrekt abgelaufen wäre, zu diesem Zeitpunkt noch nicht hätte vollstrecken dürfen. Und da wir ja wissen welche weitreichenden Auswirkungen der § 13 ZVG hat, kann man (muss man nicht;)) doch mal überlegen.
    Wenn man eurer Argumentation folgen würde könnte man immer anordnen und dann sämtliche Mängel während des Verfahrens beseitigen, mal überspitzt gesagt.
    Aber, ich bin da ganz friedlich, kann man auch § 28 ZVG anwenden und nur einstellen.

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  • A und B waren Bruchteilseigentümer zu je 1/2. B verstarb und vererbte seinen Anteil an eine Erbengemeinschaft. A blieb 1/2 Eigentümer und Miteigentümer des A- Anteil in der Erbengemeinschaft. Dann veräußerten alle Erben ihren Anteil an F und A zusätzlich seinen Anteil an F, so dass F Alleineigentümerin würde. Alles VOR der Zwangsversteigerung. Zum Zeitpunkt des K- Antrages war F Alleineigentümerin.

    Einmal editiert, zuletzt von Mausejule (17. Februar 2010 um 14:23)

  • A und B waren Bruchteilseigentümer zu je 1/2. B verstarb und vererbte seinen Anteil an eine Erbengemeinschaft. A blieb 1/1 Eigentümer und Miteigentümer des A- Anteil in der Erbengemeinschaft. Dann veräußerten alle Erben ihren Anteil an F und A zusätzlich seinen Anteil an F, so dass F Alleineigentümerin würde. Alles VOR der Zwangsversteigerung. Zum Zeitpunkt des K- Antrages war F Alleineigentümerin.


    Ja dann: Titel nebst einer auf F umgeschriebenen Klausel plus Zustellnachweis plus Wartefrist ist notwendig und ausreichend.

  • Beim Vollstreckungsmangel ist unter Fristsetzung zur Behebung einzustellen, sonst würde die Alternative Einstellung-Aufhebung im § 28 ZVG ja keinen Sinn machen. Die zu Unrecht erlangte Beschlagnahme ist wirksam, könnte aber nach § 766 ZPO angefochten werden. Wird die Klausel nebst ZU und Wartefrist jetzt nicht nachgeholt, hast Du später einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG.

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