Regelinsolvenz Teil 2

  • Hallo Leute,

    wie versprochen geht es nun in diesem Fall weiter.

    Der IV macht die Auslagenpauschale für die gesamte Dauer von 6 Jahren geltend, gibt aber keinen plausiblen Grund für die sehr lange Dauer des Verfahrens an. Lapidar: "Manche Verfahren dauern halt etwas länger!"

    Frage:

    Da gab es doch schon Urteile zur Kürzung der Pauschale, oder? Kann uns vielleicht mal jemand auf die Sprünge helfen?

    Der Schlusstermin ist jetzt für Mitte November anberaumt.
    Uns bleibt nach allen Abwägungen nur übrig, die WVP auf 7 Jahre nach Schlusstermin festzusetzen. (altes Verfahren aus 2000).
    Eine Anrechnung des 6 Jahre andauernden Verfahrens können wir durch die uns auferlegten Formalien nicht zulassen.

    Da bleibt dem Schuldner nur der Weg der Beschwerde.

    Vielen Dank im voraus.

    Trixi

  • 1. Was die Auslagenpauschale anbelangt, müsste - so gut es geht - festgestellt bzw. geschätzt werden, wie lange das Verfahren ohne "schuldhafte Verzögerung durch den IV" (so meiner Erinnerung nach die BGH-Formulierung) hätte dauern dürfen. Für diese fiktive, angemessene Dauer gibt es dann die Auslagenpauschale, darüber hinaus nix.

    2. Das Problem mit den lang dauernden Altverfahren möchte ich nach Möglichkeit jeweils durch Insolvenzplan in Form eines Restschuldbefreiungsplans lösen, was allerdings nur funktioniert, wenn mindestens ein Gläubiger mitspielt und die anderen teilnahmslos bleiben.

    Als bestmögliche Alternative kommt m.E. nur in Betracht, dass der Schuldner seinen RSB-Antrag zurücknimmt, das Verfahren aufgehoben wird und der Schuldner anschließend gleich einen neuen Insolvenzantrag stellt. Dann hat er statt 7 zumindest nur 6 Jahre. Nach BGH dürfte es für die Zulässigkeit des neuen Antrags zwar wenigstens eines neuen Gläubigers bedürfen; dass wird man aber hinbekommen, denke ich.

  • "BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - IX ZB 103/04: Die Auslagenpauschale nach § 8 III InsVV steht dem Insolvenzverwalter für alle Zeiträume zu, in denen er insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat, es sei denn, er habe das Verfahren ohne sachlichen Grund verzögert.

    BGH, Beschluß vom 23. 7. 2004 - IX ZB 255/03
    Der Auslagenpauschsatz nach § 8 III InsVV kann nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens die insolvenzrechtlich erforderliche Tätigkeit abgeschlossen worden wäre; eine verspätete Vorlage des Abschlussberichts und Beschwerden des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung der Vergütung begründen keine weitergehenden Ansprüche auf Auslagenpauschsätze."

    Ich würde den Insolvenzverwalter auffordern, die sachlichen Gründe näher darzulegen. Ich denke, " einige Verfahren dauern halt länger" ist nicht unbedingt eine ausreichende Begründung.
    Es ist natürlich gerade in diesen Altverfahren eine bittere Kiste, wenn der Insoverwalter möglicherweise ohne sachliche Gründe das Verfahren schludern läßt. Ich denke, es bleiben wirklich nur die von Chick dargestellten Wege. Vielleicht bringt ja eine Beschwerde etwas, insbesondere wenn ein schuldhaftes Verzögern des Insoverwalters dargelegt wird. Aber ehrlicherweise denke ich, dass ihm nur die 7 Jahre bzw. 6 jahre bleiben...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Da es sich noch um ein Altverfahren handelt, ist wohl § 103a InsO anzuwenden, mit der Folge, dass auch § 196 InsO a.F. zu berücksichtigen ist, ohne den Zusatz" ... mit Ausnahme des laufenden Einkommens..."

    Die unliebsame Folge für den Schuldner wäre, dass er unterhalb der Pfändungsfreigrenze verdienen müsste, arbeitslos oder Tod, damit der IV die Schlußrechnung einreichen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat von La Flor de Cano

    Da es sich noch um ein Altverfahren handelt, ist wohl § 103a InsO anzuwenden, mit der Folge, dass auch § 196 InsO a.F. zu berücksichtigen ist, ohne den Zusatz" ... mit Ausnahme des laufenden Einkommens..."

    Die unliebsame Folge für den Schuldner wäre, dass er unterhalb der Pfändungsfreigrenze verdienen müsste, arbeitslos oder Tod, damit der IV die Schlußrechnung einreichen kann.



    Die Ergänzung im Gesetz erfolgte meiner Erinnerung nach nur zur Klarstellung dessen, was schon vorher - nach Vorstellung des Gesetzgebers - zutreffende Auslegung gewesen sein sollte. ;) Auch Altverfahren durfte man daher trotz laufenden pfändbaren Einkommens ohne Haftungsrisiko zum Abschluss bringen.

  • Zitat von chick


    Die Ergänzung im Gesetz erfolgte meiner Erinnerung nach nur zur Klarstellung dessen, was schon vorher - nach Vorstellung des Gesetzgebers - zutreffende Auslegung gewesen sein sollte. ;) Auch Altverfahren durfte man daher trotz laufenden pfändbaren Einkommens ohne Haftungsrisiko zum Abschluss bringen.



    Nicht ganz, in der Begründung steht, dass aufgrund von Auslegungschwierigkeiten wegen der Abweichung von § 35 zur KO, eine Präzisierung notwendig ist.

    Jetzt müsste Trixi mal sehen, ob der IV jeden Monat 2,50 an pfändbarem Einkommen zur Masse gezogen hat :lesen:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat von La Flor de Cano

    Nicht ganz, in der Begründung steht, dass aufgrund von Auslegungschwierigkeiten wegen der Abweichung von § 35 zur KO, eine Präzisierung notwendig ist.



    :2weglach: Wäre eine solche nicht viel öfter notwendig (bzw. noch lieber: gleich mitdenken)???

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