KFA zu Beschwerde im Ermittlungsverfahren

  • Mein Fall:
    Im Ermittlungsverfahren gegen A + B erging ein Durchsuchungsbeschluss bzgl. B durch das Amtsgericht (Gs-Aktenzeichen). Gegen diesen wurde Beschwerde eingelegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden durch das Landgericht der Staatskasse auferlegt (Qs-Aktenzeichen).
    Zum ursprünglichen Ermittlungsverfahren gegen B ist kein gerichtliches Verfahren anhängig geworden.
    Bzgl. A wurde währenddessen Anklage vor dem Landgericht erhoben (KLs-Aktenzeichen).
    Nun beantragt der RA des B die Festsetzung seiner Wahlanwaltsvergütung für das Beschwerdeverfahren.

    Welches Gericht ist zuständig für die Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens?

    Das erstinstanzliche? Das Verfahren bzgl. B ist gerichtlich ja nicht anhängig geworden.
    Vermute ich hier, dass das auch bzgl. B das Landgericht gewesen wäre?

    Ich hoffe, ihr könnt mir auf die Sprünge helfen.
    LG

  • Ohne nachgelesen zu haben, ist m.E. das Gericht zuständig, bei dem die Anklage hätte erhoben werden müssen. Hatte ich früher ab und an mal.

  • Weißt du, wo ich dazu was finden könnte?

    Und im Zweifel wäre eine Nachfrage bei der StA, wo bzgl. B im Fall der Anklage, diese erhoben worden wäre, wohl dann mein nächster Schritt, oder?

  • Und ratzfatz ist die Akte wieder da, leider überhaupt nicht, wie ich es mir vorgestellt hab:
    :akteferti
    "Beschluss

    In dem Ermittlungsverfahren ... erklärt sich das LG betreffend die Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren für unzuständig und verweist das Festsetzungsverfahren an das AG.

    Gründe:
    Vom AG wurde die Sache zur Festsetzung der Beschwerdekosten dem LG mit der Vermutung übersandt, da kein gerichtliches Verfahren anhängig wurde, sei für die Kostenfestsetzung das Gericht zuständig, bei dem die Anklagen hätten erhoben werden müssen.

    Dem kann in Anbetracht der beim AG ergangenen Entscheidung (Durchsuchungsbeschluss) nicht gefolgt werden.

    Das Gericht, das als Eingangsgericht eine rechtsmittelfähige Entscheidung erlässt, die sodann auf ein eben solches Rechtsmittel in einer zweiten, nämlich der Beschwerdeinstanz überprüft wird, ist zwangsläufig die erste Instanz und hat folglich über den KFA zu entscheiden. Das trifft auf alle Rechtsgebiete zu, sowohl auf zivil- als auch auf strafrechtliche Verfahren (und weitergehend sogar z.B. auf die mit der Kostenfestsetzung sonst überhaupt nicht befasste freiwillige Gerichtsbarkeit, vgl. Arnold/Meyer-Stolte/Hansen: RPfG, 5. Aufl., § 21 Rn. 6)." :haewiejet

    Habt ihr nicht doch noch eine eindeutige Stelle in der Kommentierung für mich? Beschwerdeinstanz mit 2. Instanz gleichzusetzen und daraus zu folgern, dass das Ermittlungsverfahren, wo der Durchsuchungsbeschluss erging, dann 1. Instanz ist, da dreht sich mir einfach der Magen um...

  • Also die einschlägigen Gesetze dürften hier:

    § 464b Satz 3 StPO
    § 103 II ZPO
    § 104 I Satz 1 ZPO
    § 21 Nr. 1 RPflG

    sein.

    Es ist der Rechtspfleger des Gerichts des 1. Rechtszuges zuständig.
    Nur: welches Gericht ist Gericht des 1. Rechtszuges, wenn das Verfahren gar nicht anhängig geworden ist?
    Habe auch bei § 467a, § 473 und § 464 in verschiedenen Kommentaren rumgelesen und bin allmählich ganz verwirrt...
    :gruebel:
    Eine konkrete Regelung zu Ermittlungsverfahren, bei denen es nicht zur Klageerhebung kommt, gibt es einfach nicht.

  • M. E. wird eine gesonderte Regelung auch nicht benötigt.

    Die Entscheidung des LG ist für mich nachvollziehbar, für Fälle, in denen ein Amtsgericht mit dem Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses befasst war. Dann liegt insoweit in gerichtliches Verfahren vor und der Antrag ist zum entsprechenden AG zu stellen.

    Anders ist es jedoch, wenn nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens dieses bereits durch die StA eingestellt wird, also ein Gericht nie mit dem Fall befasst war. Dann erfolgt die Festsetzung durch die StA.

  • Ich greife das Thema jetzt nochmal auf, denn endlich liegt auch eine Stellungnahme des Revisors vor:

    "Für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wegen der Durchsuchung der Wohnung des Mandanten kann der RA eine Vergütung nur nach §§ 2, 7 StrEG von der strafverfolgungsbehörde verlangen.
    Die entschädigungspflichtigen Maßnahmen sind in § 2 StrEG im Einzelnen aufgelistet. Dazu gehören auch die Kosten eines RAs, der für die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung hinzugezogen wurde und die als Vermögensschaden des Beschuldigten anzusehen sind (s.a. BGH, Urteil vom 16.07.09, III ZR 298/08; OLG Frankfurt, B. v. 14.07.08, 1 W 48/08).

    Über den Antrag hat daher die Staatsanwaltschaft zu befinden." :eek:

  • Ich hänge mich hier mal dran, auch wenns nicht ganz passt.

    Mir liegt die Akte nicht vor, deshalb kann ich den Sachverhalt nur grob wiedergeben.

    -A wird am Flughafen rausgezogen. Ihm wird vorgeworfen, dass er sich illegal in Deutschland aufhält.
    -Das Ermittlungsverfahren läuft an, es wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. 500,-- von A eingezogen.
    -Es meldet sich RA B zur Akte
    -im Ermittlungsverfahren kommt raus, dass A hier geduldet ist/war
    -B erwirkt einen Beschluss nach § 473a StPO, dass das Einziehen der Sicherheit unrechtmäßig war. Die Kosten/Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt
    -das Ermittlungsverfahren wird nach § 170 Abs. 2 StPO ohne KGE eingestellt
    -B beantragt Gebühren nach VV 4100 und 4104 RVG

    Ich bin der Meinung, dass die Gebühren nur ausgezahlt werden können, wenn auch im Ermittlungsverfahren eine entsprechende KGE getroffen wird, kann hierfür im Gesetz aber keine Grundlage finden. Entstehen für den Beschluss nach § 473 a StPO irgendwelche Gebühren?
    Habt ihr zufällig eine Idee, wie ich hier die Kuh vom Eis holen kann? :gruebel:

  • Ich hab hier mal ne Stellungnahme unseres Bezis zu eienr vergleichbaren Problematik eingestellt. Vielleicht hilft das ja:

    Zitat von Bezirksrevisor

    Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (s. Bl. XX d. A.).

  • Hm, Differenztheorie, auch nicht schlecht. Allerdings wüsste ich jetzt nicht, wie das hier gehen soll - immerhin wurde das (Haupt-)Verfahren nach 170 II eingestellt, nur halt keine KGE getroffen. Eine KGE gibts nur hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit der Sicherheitsleistung gem. 473 a.


    Argh.....

  • Na und? Eine KGE bei § 170 Abs. 2 gibt es doch nie. Weil seine notwendigen Auslagen halt der Mdt selbst tragen muß. Hier wurden aber die Kosten für die Beschwerde der Staatskasse auferlegt. Also Differenzberechnung 4104 mit Beschwerde minus 4104 ohne Beschwerde ergibt die erstattungsfähigen Kosten.

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