Dann schieb noch einen a) Pfändungsschutzantrag nach § 765a ZPO wegen unzumutbarer Härte nach. Irgendwann muss sie ja entscheiden. b) Die Gläubigerin muss gar nichts, schon gar nicht freiwillig und nicht ohne Beschluss des Gerichts.
zu a) Den Antrag kann man aber nicht damit begründen, dass schon gezahlt wurde !! In Vollstreckungsschutzverfahren kann man eben nicht darüber entscheiden, ob eine Forderung des Gläubigers befriedigt wurde oder nicht. Das gehört ausschließlich ins Verfahren nach § 767 ZPO. Im Vollstreckungsschutzverfahren kann man den Antrag vielleicht damit begründen, dass auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 850c ZPO) Unpfändbarkeit besteht, wobei der Arbeitgeber dies ja schon selbst beachten muss, sodass auch dies hier nicht zutrifft, oder aber der Schuldner würde ansonsten verhungern, das wäre dann schon ein Fall des § 765 a ZPO, aber auch das trifft ja wohl nicht zu, weil der Arbeitgeber Pfändungsfreigrenzen zu beachten hat.
Man kann eben keinesfalls mit § 765 a ZPO was anfangen !!!!
zu b) sollte er aber eigentlich schon, und wenn er es trotzdem nicht tut, riskiert er eigentlich eine Klage mit den verbundenen Kosten.