Verfahrenspfleger für Kostenfestsetzung für NLPfleger

  • Hallo, zusammen, stehe auf dem Schlauch und habe einen Knoten im Hirn. In einer NLPlegschaft sind jetzt 17/40 Anteil am Nachlass über Erbschein nachgewiesen. Das Verfahen läuft seit 1998. Es liegen Vergütungsfestsetzungsanträge für die Zeit 2002 bis jetzt vor. Nachlass ist vorhanden. Die Festsetzungen sind in angemessener Höhe ohne Bezifferung beantragt. Angehört wurden bislang( für den Antrag 2002-2003) ein Teil der bekannten Erben, die sich bislang als ERbeserben aus dem Verfahren ergeben haben. Für die weiteren Anträge /Zeiträume ist noch keine Beteiligung zu den Anträgen erfolgt. DEr NLPfleger drängt mit Recht, er will auskehren. Muß ich für den unbekannten Anteil zur Anhörung zu den Festsetzungsanträgen einen Verfahrenspfleger bestellen? Wenn ja, auf Grund 1960 BGB mit dem Wirkungskreis Anhörung zur Vergütung? Für die bekannten 17/40 Anteil sind 41 Personen zu beteiligen.....-da sind so viele nachverstorben..... Sind die alle zu allen Anträgen zu beteiligen ? Oder ist die s nicht notwendig, wenn ich den Stundensatz für den Anwalt, 33,50 nehme, was ich auch vorhabe....??
    :confused:

  • Die bereits ermittelten bekannten Erben und Erbeserben sind zu allen vorliegenden Vergütungsanträgen anzuhören (§ 75 S.1 FGG i.V.m. § 56 g Abs.4 FGG). Für die noch unbekannten Erben ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen (§ 75 S.1 FGG i.V.m. §§ 56 g Abs.4, 50, 67 FGG; hierzu vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt § 56 g RdNr.10 m.w.N.; bei der Verfahrenspflegschaft handelt es somit nicht um eine Pflegschaft i.S. des § 1960 BGB). Wegen des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde (§ 56 g Abs.5 S.1 FGG) ist der Vergütungsbeschluss den genannten Beteiligten zuzustellen.

    Soweit zur Theorie. Nun zur Praxis:

    Eine Anhörung ist im vorliegenden Fall sinnlos, weil keine bezifferten Vergütungsanträge vorliegen. Des weiteren ist die Zustellung des Vergütungsbeschlusses an alle Beteiligten (incl. Nachlasspfleger und Verfahrenspfleger 43 Personen!) aus Kostengründen nicht zweckmäßig. Ich würde daher einen Verfahrenspfleger bestellen, den Vergütungsbeschluss mit entsprechender Begründung im Hinblick auf den bewilligten Stundensatz erlassen und ihn allen Beteiligten (incl. Verfahrenspfleger und Nachlasspfleger) formlos zuleiten. Ob dann eine Beschwerde kommt, wird man schon sehen.

    Im Hinblick auf den Stundensatz des anwaltlichen Nachlasspflegers ist für den vor dem 1.7.2005 und für den nach dem 30.6.2005 liegenden Zeitraum zu unterscheiden. Für die Zeit nach dem 30.6.2005 ist der Stundensatz des § 3 Abs.1 S.2 Nr.2, S.3 VBVG (33,50 € zuzüglich MWSt.) nicht anwendbar, weil die Norm nur für Vergütungen aus der Staatskasse bei mittellosen oder nicht liquiden Nachlässen gilt (§ 1915 Abs.1 S.2 BGB). Für die Zeit vor dem 1.7.2005 wurde vertreten, dass bei Nachlasspflegschaften für liquige Nachlässe in der Regel der doppelte Stundensatz des BVormVG (also beim Anwalt 62,00 x 1,16 = 71,92 € incl. MWSt.: LG Stuttgart Rpfleger 2001, 427; LG Münster Rpfleger 2003, 369), aber auch Bruttostundensätze von 102-153 € (200-300 DM: LG München I Rpfleger 2003, 249) vergütet werden können.

    Zum alten Recht ist der Stundensatz bereits durch die genannte Rechtsprechung abgesichert. Also würde ich für die Zeit vor dem 1.7.2005 einen Nettostundensatz von 62,00 € (brutto 71,92 €) vergüten. Für die Zeit nach dem 30.6.2005 würde ich demgegenüber von netto 75,00 € (brutto 87,00 €) ausgehen, um die Differenz im Stundensatz aus der Sicht der Beteiligten nicht allzu hoch ausfallen zu lassen. Meinetwegen kann man für das neue Recht auch vom doppelten Stundensatz des § 3 VBVG (67,00 € netto = 77,72 € brutto) ausgehen. Das steht zwar nicht in Einklang mit § 1915 Abs.1 S.2 BGB, erhöht aber die Plausibilität der Vergütungsfestsetzung für die Beteiligten.

    Wenn der Vergütungsbeschluss vernünftig begründet wird, sollte auch keine Beschwerde kommen.

    Nebenbei: Ein ordentlich arbeitender anwaltlicher Nachlasspfleger stellt entweder bezifferte und im Hinblick auf den geltend gemachten Stundensatz dezidiert begründete Vergütungsanträge, zu welchen er das Einverständnis der Erben bereits mit vorlegt oder er regelt die Vergütung mit den Erben -soweit möglich- von vorneherein außergerichtlich.

  • Zitat von juris2112

    Meinetwegen kann man für das neue Recht auch vom doppelten Stundensatz des § 3 VBVG (71,00 € netto = 82,36 € brutto) ausgehen.



    Kann ich jetzt nicht rechnen oder sind 2 x 33,50 € nicht 67,- € (netto) ?!

    Oder gab es da eine Erhöhung, die an mir vorübergegangen ist ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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