Verhältnis § 28 und § 29 ZVG?

  • Hallo,

    ich habe hier mal ein Problem ...

    Ich habe Verfahrensmängel festgestellt und müsste nach § 28 Abs. 2 ZVG das Verfahren aufheben. Vor Aufhebung habe ich dem Gläubiger jedoch die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

    Innerhalb der Stellungnahmefrist kommt jetzt die Antragsrücknahme nach § 29 ZVG.

    In welchem Verhältnis stehen diese §§? Muss ich das Verfahren nach § 29 ZVG aufheben oder schlägt der Vollstreckungsmangen durch und es erfolgt die Aufhebung nach § 28 ZVG?

  • Die Rücknahme geht über alles, aber es ändert ja auch nichts. Jedenfalls hinsichtlich der Kosten. Die KR ist identisch.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Würde ich nach § 28 ZVG aufheben müsste ich die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederschlagen.


    Müsstest Du? Seh ich nicht so. Die Kosten beruhen doch auf dem Antrag des Gläubigers. Dass diesem Antrag möglicherweise zu Unrecht stattgegeben wurde, sollte den Gläubiger nicht von der Kostentragungspflicht befreien.

  • Da gibt doch wirklich nichts zu überlegen:
    wird der Antrag zurückgenommen, gibt es keinen Platz für weitere Entscheidungen. Das Verfahren ist nach Antragsrücknahme aufzuheben.
    Nach jahrzehntelang gehegter Ansicht war das Verfahren bereits mit Antragseingang weg.
    Nach neuerer Ansicht bedarf es noch eines Aufhebungsbeschlusses.
    Aber andere Entscheidungen sind nicht mehr zulässig.

    Und wegen der Kosten:
    wer bestellt zahlt!;)

  • Da gibt doch wirklich nichts zu überlegen:
    wird der Antrag zurückgenommen, gibt es keinen Platz für weitere Entscheidungen. Das Verfahren ist nach Antragsrücknahme aufzuheben.



    Genauso!

    Und mit Eingang der Rücknahme ist die Beschlagnahme entfallen - So war es und so bleibt es auch!:teufel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!