Teilungsversteigerung bei Gütergemeinschaft niederländischem Rechts

  • Hallo zusammen

    Ich habe folgendes Problem. Der RA beantragt für seine Mandantin die Teilungsversteigerung. Beide Ehegatten sind aber als Gütergemeinschaft nierderländischem Rechts im Grundbuch eingetragen.
    Über den § 15 EGBGB bin ich dann Schlussendlich im niederländischem "BGB" gelandet. Dort findet ich aber leider auch nichts dazu.
    Meine Frage nun, kennen die Niederlände auch so eine Teilungsversteigerung oder nicht ??

    Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen. Danke schonmal im voraus.

  • Ob die eine Teilungsversteigerung in den Niederlanden kennen, ist doch nicht so wichtig oder - du versteigerst doch nach deutschem Recht...

    Wenn, dann kommt es doch darauf an, was es in den Niederlanden für ein Güterrecht gibt oder!?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Das Verfahren richtet sich zwar nach deutschem Verfahrensrecht. Die materiellrechtliche Grundlage für das Verfahren ist aber ein Auseinandersetzungsanspruch, der die Aufhebung der Gemeinschaft im Wege der Teilungsversteigerung (oder eines ähnlichen ausländischen Verfahrens) gestattet. Dieser Anspruch kann sich hier wohl nur aus dem niederländischen Güterrecht ergeben (und darin kenne ich mich nicht aus).
    Hinweis: Hintzen in Dassler/Schiffhauer, ZVG, 13. Aufl., § 180 Rn. 32; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 180 Rn. 2.13, jeweils mit Hinweis auf Rellermeyer, Rpfleger 1997, 509.

  • hmmm...

    wenn der Grundbuchkollege es damals so eingetragen hat, muß irgendwie eine Prüfung erfolgt sein...
    Ich würde das Verfahren durchziehen und gegebenenfalls einen Erlös hinterlegen..für die GGM nach niederländischem Recht, denn es bleibt ja bei der klassischen Grundlage der TV, dass sich die Eigentümer nicht über die Aufteilung/Teilung der Immobilie einigen können.

    Wenn also das Eigentumsverhältnis in der Art und Weise eingetragen worden ist, muß es auch die Möglichkeit geben dieses durch TV nach ZVG aufzuteilen.....

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Ich habe zum gesetzlichen Güterstand in den Niederlanden folgendes gefunden:

    Art. 99 niederl. BGB
    Abs. 1 Die Gemeinschaft wird von Rechts wegen aufgelöst:
    a) durch Beendigung der Ehe
    b) durch Trennung von Tisch und Bett,
    c) durch einen Beschluss, der die Gemeinschaft aufhebt,
    d) durch Aufhebung durch späteren Ehevertrag.
    Abs. 2 ...

    Art. 100
    Abs. 1 Die Ehegatten haben den gleichen Anteil an der aufgelösten Gemeinschaft, es sei denn, dass etwas anderes durch Ehevertrag ... bestimmt ist, ...
    Abs. 2 ...

    Ich denke schon, dass die TV geht. Man muss nur schauen, dass die Gemeinschaft aufgelöst wurde.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Dass die Gemeinschaft aufgelöst werden kann, dürfte schon klar sein. Fraglich ist nur, in welcher Weise die aufgelöste Gemeinschaft dann auseinandergesetzt wird.
    Ohne dass ich mich näher mit dem niederländischen Recht befasst habe, könnte doch jedenfalls der Wortlaut des von Annett zitierten Art. 100 Abs. 1 auch so verstanden werden, dass mit der Auflösung aus der Gütergemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft je zur Hälfte wird. (In diesem Fall bräuchten wir die niederländischen Vorschriften über die Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft.)

  • Was interessiert uns das holländische Güterrecht?
    Ist die Ehe aufgelöst und es ist als Bruchteilseigentum zu werten, gibt es ein Gesamtausgebot des gesamten Grundstücks kraft Gesetzes.
    So ja auch bei uns bei hälftigem Miteigentum.

    Und sollte es eine Art Gesamthandsgemeinschaft sein oder bleiben,
    wird ebenfalls das gesamte Grundstück versteigert.

    Wie sich die beiden dann am Übererlös des Surrogats auseinandersetzen mag niederländischem Güterrecht unterliegen.
    Mich interessiert es nicht, solange ich keine einstimmigen Erklärungen erhalte.
    Erhalte ich keine, wird ohne Rücksicht auf irgendwelche güterrechtliche Bestimmungen hinterlegt.

    Mehr gibt der Sachverhalt nicht her.
    Offen bleibt besonders die Frage, ob die Ehe geschieden ist oder nicht.

    .....and justice for all.....:teufel:

    Einmal editiert, zuletzt von bü40 (18. Februar 2010 um 21:40)

  • Ich sehe das wie KlausR, wir müssen die Frage beantworten, wie nach niederländischem Recht die Gemeinschaft auseinanderzusetzen ist.

    Voraussetzung für die Teilungsversteigerung (nach §§ 180 ff ZVG) ist doch, dass ein Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft besteht. Und der kann nur aus dem niederländischen Recht folgen, wenn die Gemeinschaft eine nach niederländischem Recht ist.

  • Ich denke nicht, dass eine andere Gemeinschaft dann entsteht. Ich glaube, dass mit Art. 100 nur die dann die Anteile an der Gemeinschaft klar gestellt werden. Wenn die Gütergemeinschaft aufgehoben wurde, dann kann die TV durchgeführt werden.

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