Mehrwertsteuer auf Anwaltsgebühren

  • Entweder habe ich einen Denkfehler oder irgendetwas ist hier komisch.
    Ich habe ein Verfahren, Schuldnerin GmbH, in dem viele Prozesse geführt und entsprechende Anwaltskosten aus der Masse gezahlt wurden.
    Der Masse müssten doch nun Steuererstattungen in Höhe der an die Anwälte gezahlten Mehrwertsteuer zustehen, die der IV beim Finanzamt geltend machen sollte, oder?
    Mir gehen hier entsprechende Steuererstattungen ab, oder gibt es irgendwelche Besonderheiten, die ich übersehen habe?

  • Ob GmbH, ist unerheblich. Wesentlich ist, ob die Schuldnerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Es gibt nicht umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten, da kann eine GmbH schon wirklich mal nicht abzugsberechtigt sein.

    Ergänzung: Wenn die GmbH aber vorsteuerabzugsberechtigt ist, dann ist eine Erstattung möglich.

  • Ob GmbH, ist unerheblich. Wesentlich ist, ob die Schuldnerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Es gibt nicht umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten, da kann eine GmbH schon wirklich mal nicht abzugsberechtigt sein



    Büttschen, kann er mir solche nennen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ob GmbH, ist unerheblich. Wesentlich ist, ob die Schuldnerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Es gibt nicht umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten, da kann eine GmbH schon wirklich mal nicht abzugsberechtigt sein



    Büttschen, kann er mir solche nennen.



    Banken und Versicherungen soweit ich mit erinnere. Ansonsten hängt es wohl auch an der Größe der Klitsche.

  • Büttschen, kann er mir solche nennen.


    Guckst Du in UStG. Umsatzsteuerfrei ist z.B. folgendes: :strecker

    Zitat

    die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,

    Mal allgemein einige Beispiele:
    - Porto
    - Bankdienstleistungen (die Bank-GmbHs und AGs sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt, deswegen gibt es doch diese Rspr. des BFH zu Doppel- und Dreifachumsätzen bei Absonderungen), Versicherungen
    - Nachhilfe für Schüler


    Aus welchen Gesetzen heraus Bauträger teilweise ohne Umsatzsteuer arbeiten, kann ich Dir nicht sagen, das kann Exec aber sicherlich ohne Zögern. Ich habe hier auch eine Bauträger-GmbH, die mit USt nichts am Hut hat. Ich bin dem nicht auf den Grund gegangen, weil die Buchhaltung beim Steuerberater in guten Händen war.

  • Genau genommen müsste man gucken, was für unterschiedliche Umsätze die GmbH ausgeführt hat und auf welche Umsätze sich diese Klagen beziehen.

    Je nachdem ob die Umsätze zum Vorsteuerabzug berechtigen oder nicht, müssen dann die einzelnen Anwaltsrechnungen beurteilt werden.

  • Die Klagen beziehen sich jeweils auf Kaufpreisforderungen. Da der Verkauf unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, sollte also nach dem oben gesagten dafür bzw. für die aufgewendeten Anwaltskosten keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehen, oder? Wäre mir natürlich recht, dann müsste ich nicht motzen.

  • Die Klagen beziehen sich jeweils auf Kaufpreisforderungen. Da der Verkauf unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, sollte also nach dem oben gesagten dafür bzw. für die aufgewendeten Anwaltskosten keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehen, oder? Wäre mir natürlich recht, dann müsste ich nicht motzen.


    Es besteht die Möglichkeit nach § 9 UStG zu optieren, so dass doch umsatzsteuerpflichtig veräußert wurde.

  • das spricht dann dafür, dass man nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil man ansonsten den "Schaden", sprich Anwaltskosten lediglich netto beim Gegner geltend macht

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • bauträger lifern grundsätzlich grundstücke, die lieferun gist nach § 4 Nr. 9 lit. a ust-frei. damit hat der bauträger keinen vorsteuerabzug, 15 II UStG. Das gilt dann auch füpr die RARechnungen.

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