Berechtigtes Interesse

  • Mir liegt ein Antrag auf Übersendung des Zuschlagsbeschlusses vor. Antragsteller ist ein RA, der einen Immobilienmakler vertritt, der gegenüber dem Ersteher Provisionsansprüche geltend machen will. Für mich ist das kein Grund, hier den Zuschlagsbeschluss zu übersenden. Oder sieht das jemand anders?

  • Mir liegt ein Antrag auf Übersendung des Zuschlagsbeschlusses vor. Antragsteller ist ein RA, der einen Immobilienmakler vertritt, der gegenüber dem Ersteher Provisionsansprüche geltend machen will. Für mich ist das kein Grund, hier den Zuschlagsbeschluss zu übersenden. Oder sieht das jemand anders?



    In solchen Fällen hab ich die Akten dem Präsi gem. § 299 ZPO vorgelegt.

  • Mir liegt ein Antrag auf Übersendung des Zuschlagsbeschlusses vor. Antragsteller ist ein RA, der einen Immobilienmakler vertritt, der gegenüber dem Ersteher Provisionsansprüche geltend machen will. Für mich ist das kein Grund, hier den Zuschlagsbeschluss zu übersenden. Oder sieht das jemand anders?



    In solchen Fällen hab ich die Akten dem Präsi gem. § 299 ZPO vorgelegt.



    Bei uns bekommt er die Akten nur, wenn sie schon weggelegt sind. In laufenden Verfahren entscheide ich selbst über das Einsichtsrecht Dritter.

    Das rechtliche (nicht berechtigtes!) Interesse würde ich bejahen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine Forderung gegenüber dem Ersteher hat - so handhaben wir das zumindest in Inso-Verfahren.

  • Einen Grundbuchauszug (und wohl auch Einsicht in den Erwerbspreis?) würde der Makler bei entsprechendem Nachweis ja auch bekommen.

    Der Makler dürfte allerdings Dritter im Sinne von § 299 II ZPO sein und der Zuschlag nicht zu den nach § 41 ZVG einsehbaren Aktenteilen gehören, so dass der Auskunftsantrag eh dem Gerichtsvorstand vorzulegen ist. Egal, ob das Verfahren schon abgeschlossen ist oder nicht.

  • Der Makler dürfte allerdings Dritter im Sinne von § 299 II ZPO sein und der Zuschlag nicht zu den nach § 41 ZVG einsehbaren Aktenteilen gehören, so dass der Auskunftsantrag eh dem Gerichtsvorstand vorzulegen ist.

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    ... es sei denn, dieser hat die Entscheidungsbefugnis übertragen.
    Siehe dazu auch die Beiträge unter Suchbegriff "299".

  • Bei mir würde er den Zuschlagsbeschluss nicht erhalten. Wofür benötigt er diesen? Er weiß doch, wer Eigentümer geworden ist. Er hat das ja selbst vermittelt. Mit dem Beschluss kann er nichts anfangen und auch nichts vollstrecken. Er muss schon gegen den Ersteher auf Zahlung klagen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn die Provision prozentual bemessen sein sollte, könnte aber ein Interesse an der Mitteilung des Meistgebotes bestehen.

  • Noch ergänzend: Laut beigefügten Maklervertrag ist dieser mit einer Privatperson abgeschlossen. Ersteher ist eine GmbH.

    Einmal editiert, zuletzt von Resi (19. Februar 2010 um 10:04)

  • Mag er die GmbH verklagen.

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  • Na was benötigt er dann den Zuschlagsbeschluss?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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