Verfahren nach § 180 ZVG wurde angeordnet, obwohl im Grundbuch der Ausschluss der Aufhebung eingetragen ist. Es handelt sich um eine Wegefläche.
Einstellung nach § 28 ZVG, damit prozessgerichtliche Entscheidung nach § 749 II BGB beigebracht werden kann oder gleich Aufhebung?
Danke.
Ausschluss Aufhebung Gemeinschaft nach § 1010 BGB
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Verfahren nach § 180 ZVG wurde angeordnet, obwohl im Grundbuch der Ausschluss der Aufhebung eingetragen ist. Es handelt sich um eine Wegefläche.
Einstellung nach § 28 ZVG, damit prozessgerichtliche Entscheidung nach § 749 II BGB beigebracht werden kann oder gleich Aufhebung?
Bei heilbaren Mängeln würde ich nur einstellen (unter Fristsetzung). -
Wie Vorschreiber.
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Meine Tendenz war auch die Einstellung. Danke für die Antworten.:daumenrau
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Kleine Nachfrage:
soll die gesamte Gemeinschaft an der Wegefläche auseinandergesetzt werden, oder nur die Gemeinschaft zweier Ex-Eheleute, welche eine Bruchteilsgemeinschaft an den ihnen zustehenden Anteil an der Wegefläche inne haben? -
Es soll nur die Gemeinschaft der Eheleute an der Wegefläche auseinandergesetzt werden, nicht insgesamt die Gemeinschaft an der Wegefläche. Weder aus der Bewilligung noch aus dem schuldrechtlichen Teil des Vertrages ist irgendwie zu erkennen, ob die beiden genannten Konstellationen einen Unterschied machen sollen oder nicht. Belastet sollte und ist "jeder Miteigentumsanteil zugunsten der anderen jeweiligen Miteigentumsanteile".
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Insoweit sollte man sich fragen, ob dies der Teilungsversteigerung entgegen steht.
Die Eigentümergemeinschaft an der Wegefläche soll ja nicht auseinandergesetzt werden, sondern quasi eine Untergemeinschaft (von den beiden Parteien (die es, wie ich gerade gelesen habe ja gar nicht gibt......)) an der gesamten Gemeinschaft. -
Ich glaube, das wurde hier schon mal diskutiert:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ng+Gemeinschaft
Insofern schließe ich mich der Meinung von WinterM auch aus pragmatischen Gründen an. -
Ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass ausschließlich die Eheleute die Eigentümer der Wegefläche sind.
Wie ist es denn nun wirklich? -
siehe #6
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Ich frage mich mittlerweile bei einer Vielzahl von Beiträgen, wie man an Hand der dort geschilderten Sachverhaltsdarstellung eine Antwort geben soll.
Stefans Unmutsbekundung stammt zwar aus einem anderen Thread, gibt aber meine gegenwärtige Meinung zur hiesigen Frage wieder.
Der von Luftikus genannte Pfad führt zum Kern des Problems - ist die Auflösung einer Unterbruchteilsgemeinschaft im Wege der Teilungsversteigerung zulässig oder nicht?
Wenn man jetzt hier zu #1 schaut, steht dort aber eine ganz andere Frage. -
Der von Luftikus genannte Pfad führt zum Kern des Problems - ist die Auflösung einer Unterbruchteilsgemeinschaft im Wege der Teilungsversteigerung zulässig oder nicht?
Wenn man jetzt hier zu #1 schaut, steht dort aber eine ganz andere Frage.
Deswegen ja meine Wahrscheinlichkeitsvermutung "Ich glaube"
Wir sind doch Meister der Auslegung ...
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