Maßstab für Fürsorgebedürfnis Abwesenheitspflegschaft

  • Ich habe hier jetzt einen Antrag der Brandenburgischen Boden vorliegen und bitte mal um ein paar Ratschläge:

    Also das Land BRB war zwischenzeitlich bereits im GB eingetragen, wurde aufgrund Unrichtigkeit jedoch jetzt wieder gelöscht.

    Nunmehr fühlt sich das Land als unberechtigter Besitzer und möchte den Besitz abgeben. Der frühere gesetzliche Vertreter nach EGBGB wurde bereits abberufen.

    Meine Ermittlungen zum Eigentümer waren leider ohne Erfolg.

    Bei dem ungenutzten Grundstück handelt es sich um ein umzäuntes Grundstück mit einer baufälligen Laube und Schuppen. Der Holzzaun sei ebenfalls baufällig, so dass die Begehbarkeit des Grundstückes durch Unbefugte möglich ist.

    Als Fürsorgebedürfnis für eine Pflegschaft wird vorgetragen, dass Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers zur Abwendung eventuellener Schadensersatzforderungen zu erfüllen seien. Zudem sei nach Nutzungsinteressenten zu recherchieren und eine Verpachtung/Verkauf anzustreben.

    Mittel sind keine vorhanden und können auf absehbare Zeit wohl auch nicht erwirtschaftet werden.

    Soll ich etwa für ein brachliegendes Grundstück einen Pfleger auf Staatskosten bestellen ohne dass tatsächlich eine Nutzung oder Verkauf in Aussicht steht?

    käthi

  • :bighi: Ihr da draussen am Bildschirm!!!!!!!!!!


    Ich will doch nur ein bisschen :blah: oder diskutieren :diskussio mit Euch!

    Oder seid Ihr schon alle auf der Flucht ins Wochenende!!!:flucht:


    :heul: :heul: :heul: :heul: :heul:
    Käthi

  • Als Fürsorgebedürfnis sehe ich eigentlich nur die Umzäunung des Grundstücks und evtl. Warnschilder, damit keiner unwissend darauf gelangt.

    Einen Verkauf oder eine Verpachtung sehe ich nicht als Fürsorgebedürfnis an. Vor allem wenn kein Geld da ist und die ganze Geschichte aussichtslos ist, muß nicht auf Staatskosten versucht werden, das Vermögen des abwesenden Eigentümers zu vermehren.

    Und die Umzäunung muß doch nicht durch einen Pfleger organisiert werden. Muß nicht, wenn der Verpflichtete nicht greifbar ist, der Staat, also hier das Land BRB, für die Sicherheit sorgen (Spekulation)? Hierfür eine Abwesenheitspflegschaft einzuleiten halte ich für zu großen Aufwand.

  • Also hinsichtlich des Fürsorgebedürfnisses muss mir da auch schon etwas mehr vorgetragen werden. Es tangiert mich zum Beispiel auch nicht, dass keine öffentlichen Abgaben für ein Grundstück gezahlt werden, denn daran ändert die Pflegerbestellung auch nix. Es kommt halt immer auf den konkreten Einzelfall an. Ich habe auch teilweise kleine Wiesenstücken und so ein Murks, wo ich echt kein Fürsorgebedürfnis sehe. Das kann bei einer großen Waldfläche aber schon wieder anders aussehen.

  • Als Fürsorgebedürfnis sehe ich eigentlich nur die Umzäunung des Grundstücks und evtl. Warnschilder, damit keiner unwissend darauf gelangt.



    Wer soll das bezahlen, wenn außer dem Grundstück nichts da ist? Aus der Staatskasse würde ich nichts an den Abw.pfl. zahlen. Was bleibt, Grundstück verpachten, wenn es einer will, aber wenn nicht? Dann Verkauf um Geld für eine Sicherung zu erhalten, wenn man das Geld dann hat, brauch man aber keine Sicherung mehr, weil das Grundstück ja weg ist, so ganz richtig kann das auch nicht sein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich muss mich mal hier hinten dranhängen, auch wenn es nicht so ganz mein Fall ist...

    Ich habe einen Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen 1949 erloschenen Verein.

    Ich bin ja schon soweit gekommen, dass ich grundsätzlich kein Problem darin sehe, für einen erloschenen Verein einen Abwesenheitspfleger zu bestellen (so auch OLG Köln v. 19.09.1997 - 16 Wx 215/97) ...

    Allerdings bin ich hinsichtlich des Fürsorgebedürfnisses echt im unklaren!

    Der Pfleger soll für die Löschung eines eingetragenen Rechts im Grundbuch bestellt werden (Raumnutzungsrecht), die Eigentümerin begehrt die Löschung, da der Verein erloschen ist und das Recht nicht ausgeübt wird!

    Wo bitte ist das rechtlich vorteilhaft für den Verein (wenn auch erloschen)? Der einzige der davon was hätte, wäre die Eigentümerin des Grundstücks - oder seh ich das zu eng?

    Anders wird die das Recht aus dem Grundbuch ja auch nicht los... Das GBA hat zwischenverfügt - allerdings die Bestellung eines Liquidators angeregt, das geht ja schon mal nicht!

    Ich mag diese Abwesenheitspflegschaften wie verrückt... :wechlach:

    Und ich danke Euch schon mal ganz herzlich für Eure Hilfe!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich denke auch, dass es hier um die Interessen des Grundstückseigentümers und nicht um die des Vereins geht.
    Grundsätzlich wäre dem Grundstückseigentümer möglich, beim Grundbuchamt den Nachweis der Unrichtigkeit zu erbringen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, 21.10.10, 2 W 161/10).
    Im Bereich der neuen Bundesländer könnte auch ein Aufgebotsverfahren nach § 6 GBBerG in Betracht kommen.

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