Genehmigung / Ergpfleger erforderlich?

  • Hallo zusammen,
    heute melde ich mich mal für ne Kollegin:

    Mutter räumt Kind (mj) und Mann lebenslanges Wohnungsmitbenutzungsrecht ein. Kosten etc. soll das mj Kind nicht tragen.
    GBA weigert sich einzutragen, da notwendige Gen des FamG fehle.

    Meines Erachtens brauchs doch da auch nen ErgPfleger, oder? Und Genemginmgung wahrscheinlich auch, weil nicht nur rechtl. Vorteilhaft, oder?
    Thanks

  • M.E. beanstandet das GBA hier zu unrecht. Das GBA hat nur die formellrechtliche Bewilligung zu prüfen und die kann die Mutter allein abgeben. Kind und Vater sind im GB-Verfahren hier nicht Antragsteller.

    Was das materielle Recht angeht, so entsteht das WohnR durch Einigung und Eintragung.
    Spontan (ohne Nachlesen) würde ich meinen, dass die unentgeltliche Wohnrechtsbestellung hier für das Kind ledigl. rechtl. Vorteilhaft ist. Daher kein Vertretungsausschluss und auch kein Pfleger.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Offenbar handelt es sich nicht um ein Wohnungsrecht i.S. des § 1093 BGB unter Ausschluss des Eigentümers sondern um ein solches nach § 1090 BGB zur Mitbenützung mit dem Eigentümer. Wieso sollte die Bestellung dieses Wohnungsrechts für das Kind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sein?

    Anders verhält es sich, wenn dem Kind ein Nießbrauch zugewendet werden soll (BFH NJW 1981, 141; BFH NJW-RR 1990, 1035; offen gelassen von BGH LM Nr.7 zu § 107 BGB), weil das Kind in diesem Fall die Pflichten aus den §§ 1041, 1045 und 1047 BGB treffen. Diese Vorschriften sind aber nach § 1090 Abs.2 BGB nicht anwendbar. Meines Erachtens wäre sogar beim Wohnungsrecht nach § 1093 BGB von einem lediglich rechtlichen Vorteil auszugehen, weil die Pflicht des § 1041 BGB (§ 1093 Abs.1 S.2 BGB) für sich alleine wohl noch nicht zur Beseitigung des lediglich rechtlichen Vorteils führt.

    Bei lediglich rechtlichem Vorteil sind die §§ 181 und 1795 BGB nicht anwendbar. Also können beide Eltern für das Kind handeln (haben sie gemeinsam gehandelt?) und es bedarf daher keines Ergänzungspflegers. Für eine familiengerichtliche Genehmigung i.S. des § 1643 Abs.1 BGB fehlt es am erforderlichen Genehmigungstatbestand.

    Die Beanstandung des GBA ist daher unbegründet. Anders allenfalls bei einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB (vgl. oben). Inbesondere greift § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB (Verfügung über ein "Recht") nicht ein, weil über das Recht nicht verfügt, sondern es erst begründet wird.

    Ansonsten wie Ulf im Hinblick auf § 19 GBO (nur Mutter bewilligt).

  • Zitat von Ripfel

    Im Dt.Rpfl. 2006, Juni-Ausgabe, Seite 293, steht was Interessantes dazu.


    Aha. Und was in etwa??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gemeint ist die Abhandlung von Böttcher:

    "Abschied von der Gesamtbetrachtung - Sieg des Abstraktionsprinzips!"

    Gibt für unseren Fall nichts her, weil dort nur die Übertragung von belastetem Grundbesitz, aber nicht die Einräumung von dinglichen Rechten zugunsten Minderjähriger diskutiert wird.

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