weitere vollstreckbare Ausfertigung - Vollzahlung?

  • Hallo,

    ich hab hier mal wieder eine Frage.

    Der Kl. beantragt die Erteilung einer weiteren vollstr. Ausf. § 733 ZPO. Der Schuldner wendet ein, den gesamten Schuldbetrag an den GV bereits vor 2 Jahren gezahlt zu haben.
    Der Kl. reagiert nicht mehr.

    Kann ich nun die weitere vollstr. Ausf. erteilen ?

    Grundsätzlich habe ich materiell - rechtl. Einwendungen nicht im Klauselverfahren zu berücksichtigen. Bei § 733 ZPO gilt ja das gleiche wie bei § 724 ZPO. Die Erfüllung als materiell rechtlicher Einwand wäre somit nach Erteilung der Klausel gem. § 767 ZPO geltend zu machen.

    Ich habe in einem anderen Thread gelesen, dass der Gl. gefragt wird ob der Sch. bereits Zahlungen geleistet hat, und das sich auf die Klausel auswirkt. Daher bin ich nun verunsichert.

  • Der Schuldner wendet ein, den gesamten Schuldbetrag an den GV bereits vor 2 Jahren gezahlt zu haben.
    Der Kl. reagiert nicht mehr.



    In diesem Fall müsste der Schu. den Titel üblicherweise vom GV erhalten haben, hat der Schu. das vorgetragen?

    Wenn ja, würde ich keine Klausel erteilen, da die Forderung unstreitig, da die Zahlung von Gl. nicht bestritten, erloschen ist, folglich kein berechtigtes Interesse an noch einer Klausel. (BGH passt hier übrigens nicht, da es dort um § 732, hier 733 ZPO geht)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • BGH passt hier übrigens nicht, da es dort um § 732, hier 733 ZPO geht



    Rechtsbehelfe für den Schuldner bei Erteilung: § 732 ZPO (OLG Naumburg FamRZ 2003, 695 [OLG Naumburg 09.07.2002 - 3 WF 146/02]);

    Deswegen meine ich schon, dass die BGH-Entscheidung zutreffend ist. Zumindest stellt sie klar, dass für materielle Einwände § 767 ZPO einschlägig ist.

  • Häng mich mal ran:

    In meinem Fall habe ich 3 BKL als Gesamtschuldner. Durch den BKL zu 2 bzw. Drittfirmen wird gezahlt, die vollstr. Ausf des Urteils entwertet und herausgegeben.
    Nach Zahlung bzw. Erfüllung wird über die BKL zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet. Da wohl Forderungen zwischen BKL zu 2 und Drittfirmen bestehen, ficht der Insoverw die Zahlung an und die KL zahlt zurück.

    Nun will sie eine weitere vollstr. Ausf.. Kann/muss ich erteilen -- oder wiegt hier die Rückgabe durch Erfüllung schwerer. Ich kann ja auch nicht prüfen, ob die Rückzahlung durch die KL richtig war...

  • Die Rückzahlung hat zum Wiederaufleben der Forderung geführt (§ 144 Abs. 1 InsO). Die inhaltliche Richtigkeit der Zahlung ist m.E. nicht zu prüfen (denn das würde hier die Befassung mit der Frage bedeuten, ob die Zahlungen der Drittfirmen tatsächlich in anfechtbarer Weise erfolgt sind; abgesehen davon spricht die erfolgte Zahlung für das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes, denn sonst hätte man sich ja verklagen lassen können). Als ausreichend würde ich daher, sofern noch nicht erfolgt, die Vorlage des Aufforderungsschreibens und des Zahlungsnachweises betrachten. Daher sehe ich kein Problem, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung gegen die Beklagten zu 1) und 3) zu erteilen.

    Wenn die Beklagten zu 1) und 3) es darauf anlegen würden, könnten sie natürlich behaupten, die Rückzahlung ist mangels Anfechtbarkeit der Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt, aber das dürfte dann ggf. einzig im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage zu diskutieren sein.

    P.S.: Bist Du überhaupt zuständig? Die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen ist ggf. auf die Geschäftsstelle übertragen (§ 36b Abs. 1 Nr. 3 RPflG).

  • Zuständig bin ich hier.

    Und genau mit dem Wiederaufleben der Forderung habe ich meine Probleme. Man hat sich mit dem InsoVerw nur verglichen um einen Rechtstreit zu vermeiden (dabei kein Wort von "für den InsoVerw zu verlierenden" ;)).
    Nach dem Motto: Ärgern wir uns nicht dem, wenn´s da viel leichter zu sein scheint.

    Habe jetzt zurückgewiesen mit der Begründung, dass ich keine Möglichkeit habe das Wiederaufleben der erloschenen Forderung zu prüfen (hab kein Plan von Inso :oops:). Damit bleibt sie für mich erloschen.

    Trotzdem Danke für die Antwort.

  • Vom Ergebnis her sehe ich es wie BREamter, würde aber den InsO-Quark (:teufel:) völlig außer Acht lassen.
    Der Erfüllungseinwand ist im Klauselverfahren nicht beachtlich, daher Klausel erteilen. Den Beklagten eröffnet sich dadurch die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage. Dort kann sich dann ein Richter oder eine Kammer mit den InsO-Problemen und der Erfüllung unter Zurhilfenahme aller erlaubten Beweisarten auseinandersetzen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Aber der Erfüllungseinwand kam ja erst später von der Gegenseite.

    Der Antragsteller selber hat ja in seinem Antrag vorgetragen der Anspruch sei erfüllt und erloschen und die vollstreckbare Ausfertigung entwertet an die BKL zu 2 herausgegeben. Meint jetzt aber der Anspruch würde wieder aufleben.
    Und hier habe ich mein Problem mit, dass er selber sagt der Anspruch sei erfüllt und erloschen gewesen.

    Na ja, sei es wie es sei. Jetzt habe ich schon zurückgewiesen und harre auf das Rechtsmittel.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!