Grundschuld an neue Bank vergeben

  • hallo,

    ich habe eine Anfrage von einem Eigentümer. Auf dessen Grundbuch lastet noch eine nicht mehr valutierte Grundschuld für die Bank A. Die Bank A hat bereits Ihre Löschungsbewilligung an den Eigentümer abgegeben. Jetzt will der Eigentümer der Bank B diese Grundschuld "abtreten"(mittlerweile ja dann Eigentümergrundschuld) und diese Abtretung soll im Grundbuch eingetragen werden. Was muss ich mir denn für die Eintragung alles vorlegen lassen? Reicht die Löschungsbewilligung der Bank A und die Abtretungserklärung des Eigentümers in der Form des § 29 GBO?

    danke:-)

  • Ähh, wieso "Eigentümergrundschuld"?? Die Grundschuldgläubigerin ist in aller Regel nach wie vor Bank A.

    Also müsste Bank A das Recht an Bank B förmlich abtreten und ggf. den Brief übergeben.

    Gleichzeitig sollte Bank A die Löschungsbewilligung vom Eigt. zurück erhalten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da die eingetragene Gläubigerin lediglich eine Löschungsbewilligung erteilt hat, ist sie noch Gläubigerin des Rechts. Daher muss die alte Gläubigerin formgerecht an die neue Gläubigerin abtreten. Der Eigentümer wirkt daran nicht mit.

    Life is short... eat dessert first!

  • es handelt sich leider nicht um eine löschungsfähige Quittung. Ich denke man kann auch nicht die Löschungsbewilligungen in eine löschungsfähige Quittung umdeuten, oder?

  • #5: Nein, natürlich kann man das nicht. Außerdem käme hinzu, dass die löschungsfähige Quittung den Nachweis für ein entstandenes Eigentümerrecht nur erbringt, wenn bescheinigt wird, dass auf die Grundschuld gezahlt wurde.

    Ansonsten wie die Kollegen: Die Grundschuld ist abstrakt. Also Abtretung durch die eingetragene Gläubigerin, bei Briefrecht mit Briefvorlage.

    rainer: Wozu noch zusätzlich Kosten mit der Quittung produzieren? Die Abtretung kostet immer das gleiche, egal wer abtritt.

  • rainer: Wozu noch zusätzlich Kosten mit der Quittung produzieren? Die Abtretung kostet immer das gleiche, egal wer abtritt.



    Ich brauche die Bank nicht dazu, kann das Recht eventuell in ein Briefrecht umwandeln usw. Hatte den Fall bei uns mal praktisch, da es ein Kollege unbedingt grundbuchmäßig so behandelt haben wollte. Warum kann ich Dir auch nicht sagen.

  • Wenn ich ergebnisbezogen denke und die Abtretung an den neuen Gläubiger erreichen will, dann ist jede andere Lösung als die unmittelbare Abtretung von Alt- an Neugläubiger teurer. Wenn die Altgläubigerin nicht siegelführend ist, fallen bei jeder ihrer Erklärungen neue Kosten an.

  • Also rainer, ich sehe ehrlich gesagt nicht den Sinn dieser Diskussion. :gruebel:
    Grundschuldgläubiger ist zur Zeit Bank A und soll zukünftig Bank B sein. Also ist es doch naheliegend, dass Bank A die Grundschuld an Bank B abtritt. Warum soll man irgendwelche Verrenkungen mit löschungsfähigen Quittungen und anschließender Abtretung durch den Eigentümer (die dann spätestens Notargebühren auslöst) machen? :confused: Ob es sich um ein Briefrecht handelt und ob das - falls ja - geändert werden soll, ist doch bei der Ausgangsfrage auch gar nicht thematisiert worden.

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  • Also rainer, ich sehe ehrlich gesagt nicht den Sinn dieser Diskussion. :gruebel:
    Grundschuldgläubiger ist zur Zeit Bank A und soll zukünftig Bank B sein. Also ist es doch naheliegend, dass Bank A die Grundschuld an Bank B abtritt. Warum soll man irgendwelche Verrenkungen mit löschungsfähigen Quittungen und anschließender Abtretung durch den Eigentümer (die dann spätestens Notargebühren auslöst) machen? :confused: Ob es sich um ein Briefrecht handelt und ob das - falls ja - geändert werden soll, ist doch bei der Ausgangsfrage auch gar nicht thematisiert worden.



    Ja, ich weiss. :oops:

    Aber Teil der Ausgangsfrage war auch, dass der Eigentümer die Grundschuld an die Bank B abtritt.

  • In meinem Fall hat der Eigentümer die Löschungsbewilligung bereits dem Grundbuchamt vorgelegt. Gleichzeitig hat er eine Abtretungserklärung an die neue Bank erteilt und diese notariell beglaubigen lassen.
    Darf ich die Löschungsbewilligung dem Eigentümer zurückgeben mit dem Hinweis, dass er eine löschungsfähige Quittung vorlegen soll?
    Ich habe bedenken, da die Löschungsbewilligung ja wirksam wird, wenn sie in original oder Ausfertigung dem GBA vorgelegt wird. Und dies ist nun ja der fall...
    oder habe ich gerade einen Denkfehler?

  • Ja, wirksam ist die. Um aber tatsächlich löschen zu können bedarf es ja noch eines Antrages nach § 13 GBO und dieser ist - zumindest was die Löschung des Rechts angeht - gerade nicht gestellt.

    Im übrigen ist das mit der löschungsfähigen Quittung bei einer Grundschuld ja immer so ein Problem. Damit die Bank diese erteilen kann, müsste auf die Grundschuld gezahlt worden sein, was aber praktisch nie passiert.
    Ich halte eine Abtretungserklärung des eingetragenen Gläubigers für erforderlich (sieht auch die Ausführung der Kollegen in diesem Beitrag). Ich fordere auch nie auf, eine lf Quittung vorzulegen, weil das eben im Zweifel eine Falschbeurkundung wäre und ich nicht möchte, dass man sich dabei auf mich beruft. ;)

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