Hallo, ich habe einen Festsetzungsantrag gem. § 104 ZPO hier; der Antragsteller (Kl-RA) will für beide Instanzen einen Verdienstausfall § 22 JVEG jeweils mit 10 h x 10 €. Der Antragsgegner hat dies bestritten.
Ich habe bisher auch noch nie gehabt, dass der Anwalt ganze 10 h geltend macht; ich hätte ihm jetzt rausgeschrieben er soll die zeit genau belegen.
Was meint ihr dazu?
Viele Grüße
Verdienstausfall § 22 JVEG
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sunnygirl -
22. Februar 2010 um 14:18
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Macht der RA für den Mandanten die Parteiauslagen geltend?
Dann soll er mitteilen, a) warum der Verdienstausfall in dieser (Zeit)Höhe entstanden ist und b) einen entsprechenden Nachweis erbringen. -
Macht der RA für den Mandanten die Parteiauslagen geltend?
Dann soll er mitteilen, a) warum der Verdienstausfall in dieser (Zeit)Höhe entstanden ist und b) einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Wie Sonea, wobei der RA natürlich für sich keinen Verdienstausfall geltend machen kann. Der Nachweis erübrigt sich nur bei Selbständigen, da diese einen Verdienstausfall in einer bestimmten Höhe nicht beweisen können (Beschluss kann ich bei Bedarf raussuchen). Bei diesen sind dann aber regelmäßig 17 EUR/h (Höchstsatz) festzusetzen. -
Ein Verdienstausfall liegt aber bei Nichtselbständigen nur dann vor, wenn diese für die Terminswahrnehmung unbezahlten Urlaub nehmen mussten. Bei bezahltem Urlaub ist kein Verdienstausfall entstanden.
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Ein Verdienstausfall liegt aber bei Nichtselbständigen nur dann vor, wenn diese für die Terminswahrnehmung unbezahlten Urlaub nehmen mussten. Bei bezahltem Urlaub ist kein Verdienstausfall entstanden.
Klar, es muss ein Verdienstausfall vorliegen, d.h. der Arbeitnehmer erhält durch die Terminswahrnung vom Arbeitgeber weniger Geld. -
Ein Verdienstausfall liegt aber bei Nichtselbständigen nur dann vor, wenn diese für die Terminswahrnehmung unbezahlten Urlaub nehmen mussten. Bei bezahltem Urlaub ist kein Verdienstausfall entstanden.
Dann langt es immer noch für die Freizeitentschädigung... -
Dann langt es immer noch für die Freizeitentschädigung...
3 EUR/h - da kann man ein richtiges Fass aufmachen -
P.
Kannst du den besagten Beschluss bitte näher angeben oder mir per PN zur Verfügung stellen?
Ich streite mich eben gerade wegen diesem Sachverhalt mit dem KlVertr.
Vielen Dank im Voraus. -
hallo P.
kannst du mir bitte den genannten beschluss raussuchen oder zitieren? dankeschön.
gruß
sh -
hallo P.
kannst du mir bitte den genannten beschluss raussuchen oder zitieren? dankeschön.
gruß
sh
Tja, wenn man Versprechungen macht...
was ich gefunden habe:
KG Berlin vom 13.3.2007, Az 1 W 257/06
LG Rostock vom 15.11.2002, Az 2 T 23/01
unser beliebter BGH vom 2.2.2008, Az VI ZB 63/07
In allen Fällen geht es um Personen, die einen konkreten Verdienstausfall nicht nachweisen können. Die Höhe des Verdienstausfalles ist dann zu schätzen oder am regelmäßigen Bruttoverdienst etc. festzumachen. -
Ich weiß nicht, ob es sich um den von P. erwähnten Beschluss handelt, aber:
OS
Bei Selbstständigen ist in aller Regel ein Verdienstausfall bis zum gesetzlichen Höchststundensatz, der als Entschädigung für Verdienstausfall gem. § 22 S. 1 JVEG zugebilligt werden kann, auch ohne Nachweis - der auch nur schwer zu führen wäre – zuzuerkennen [Rn. 9].
Ein Zeuge erhält eine Entschädigung nach § 22 JVEG für jede Stunde der notwendigerweise versäumten Arbeitszeit nur unter der Voraussetzung, dass tatsächlich ein Verdienstausfall eingetreten ist [Rn. 10].
OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2005 – 4 Ws 357/05
juris (JURE 090037102) -
was ihr alles am Wochenende parat habt
herzlichen Dank - ihr habt mir sehr weitergeholfen.
Schönes Wochenende noch
lg
sh -
[Blockierte Grafik: http://www.schildersmilies.de/schilder/bitteschoen.gif] und
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Ich wärme die Sache mal wieder auf...
Habe eine Familiensache, bei der der Kreisausschuss Antragsteller ist. Vergleich wurde geschlossen, wonach der Agg. 68 % und der Kreis 32 % zu tragen hat. Agg-V hat nun Kostenausgleichsantrag gestellt und nun reicht mir der Kreis ebenfalls eine KR ein, wonach sie folgendes begehren:
Telekommunikationspauschale i. H. v. 20,00 € (sehe ich kein Problem)
Personalkosten entsprechend §22 JVEG i. H. v. 31,50 € für 1,5 Stunden beim Termin
Fahrtkosten i. H. v. 8,40 € (24km x 0,35 €)Ich sehe hier irgendwie keinen Verdienstausfall bei Mitarbeitern des Kreises.. Der erschienene Mitarbeiter ist ja sicherlich im Dienst bei der Verhandlung erschienen und wird am Ende des Monats auch kein geringeres Gehalt erhalten haben Wie seht ihr das? Im Internet und Beck finde ich leider so gar nichts.
Weiterhin wäre mir neu, dass Fahrtkosten in Höhe von 0,35 € pro KM geltend gemacht werden können? Nach JVEG wären es 0,25 € und nach RVG höchstens 0,30 €.. oder stehe ich hier gerade total auf dem Schlauch? Hatte den Fall noch nicht, dass der Kreis was haben wollte.
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Ich sehe hier irgendwie keinen Verdienstausfall bei Mitarbeitern des Kreises.. Der erschienene Mitarbeiter ist ja sicherlich im Dienst bei der Verhandlung erschienen und wird am Ende des Monats auch kein geringeres Gehalt erhalten haben Wie seht ihr das? Im Internet und Beck finde ich leider so gar nichts.
Evtl. hilft hier die Entscheidung des BGH (FamRZ 2014, 1287 = Rpfleger 2014, 562 = AGS 2014, 486) weiter? -
Ich sehe hier irgendwie keinen Verdienstausfall bei Mitarbeitern des Kreises.. Der erschienene Mitarbeiter ist ja sicherlich im Dienst bei der Verhandlung erschienen und wird am Ende des Monats auch kein geringeres Gehalt erhalten haben Wie seht ihr das? Im Internet und Beck finde ich leider so gar nichts.
Evtl. hilft hier die Entscheidung des BGH (FamRZ 2014, 1287 = Rpfleger 2014, 562 = AGS 2014, 486) weiter?Danke sehr
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