Gutachterkosten

  • hallo

    im kfb-verfahren meckert der gegener, dass die kosten des mit beweisbeschluss bestellten sachverständigen zu hoch seien.. und hat rechtmittel eingelegt...muss ich das auslegen als RM gegen die Kostenrechnung und dem KB vorlegen....
    im kostenfestsetzungsverfahren muss ich die einwendungen wohl eher nicht beachten, oder??

    lg

  • ich würde das dem Richter vorlegen. Bei uns entscheidet der Richter mittels Beschluss (ist nur ein Stempel) über die Vergütung des Gutachters.

  • Richtig, die Einwendung ist als Erinnerung gg. den Kostenansatz anzusehen. Über die Höhe der SV-Vergütung kann aber nur im Verfahren nach § 4 JVEG entschieden werden. Dort sind nur der SV selbst und der Bezirksrevisor beteiligt, deshalb Vorlage an BezRev, der darüber entscheidet, ob er einen Antrag nach § 4 JVEG stellt. Der Richter muss nur dann entscheiden, wenn es einen Antrag (hier nur vom BezRev mögl.)gibt.

  • demnach hat der beklagte ein eigenes rm-Recht?

    also, wrd ich wohl , die vollstr. ausf. des kfb zurückfordern und die akte dem bezrev vorlegen...

  • Wie Tinamaria schon zutreffend schrieb, sind die Parteien des Rechtsstreits am Verfahren nach § 4 JVEG nicht beteiligt und haben daher auch kein Beschwerderecht. Der Kostenschuldner kann eine gerichtliche Überprüfung der im Kostenansatz enthaltenen SV-Entschädigung nur im Verfahren über eine Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz gem. § 66 GKG erreichen. Hierüber entscheidet das Gericht, dessen Kostenbeamter der Geschäftsstelle den Kostenansatz aufgestellt hat.
    Ergo: Vorlage an Richter

  • Hallöchen,

    habe gerade einen ähnlichen Fall. Der Kostenschuldner meint, dass die Gutachterkosten zu hoch seien und will die Rechnung der Gutachter haben um dies zu prüfen und ggf. zu klagen. Kann ich dem Kostenschuldner die Belege der Gutachter übersenden und dann hoffen, dass er die Erinnerung zurücknimmt? Oder gleich Vorlage an den Revisor?

    :gruebel:

  • Die Kostenrechnung des Gutachters ist kein Geheimnis, da die Kosten ja auch Bestandteil der (Gerichts-)Kostenrechnung und des KFB sind.

    Ich würde ihm daher die Kostenrechnung des Gutachters zur Verfügung stellen mit der Bitte um Prüfung, ob die Erinnerung gegen den KFB zurückgenommen werden kann.

    Sofern er an der Erinnerung festhält: Vorlage an den Richter/Kostenbeamten (je nachdem, wie es bei euch geregelt ist)

    2 Mal editiert, zuletzt von Doppelte Halbtagskraft (15. Oktober 2012 um 15:21) aus folgendem Grund: zur Klarstellung

  • Ich bestehe immer auf Beifügung der Rechnung des Gutachters, bevor ich die Kosten festsetze, da ich die Erstattungsfähigkeit ja auch prüfen muss (auch der Höhe nach). Die Rechnung des Gutachters geht immer vor Erlass des Kfb zusammen mimt dem Kfa an die Gegenseite zur Stellungnahme. In fast allen Fällen werden die Gutachterkosten moniert (nicht der Höhe nach, sondern wegen der Notwendigkeit).

  • Ich bestehe immer auf Beifügung der Rechnung des Gutachters, bevor ich die Kosten festsetze, da ich die Erstattungsfähigkeit ja auch prüfen muss (auch der Höhe nach). Die Rechnung des Gutachters geht immer vor Erlass des Kfb zusammen mimt dem Kfa an die Gegenseite zur Stellungnahme. In fast allen Fällen werden die Gutachterkosten moniert (nicht der Höhe nach, sondern wegen der Notwendigkeit).

    Es geht hier nicht um ein Gutachten, welches von einer Partei in Auftrag gegeben wurde, sondern um die Vergütung des gerichtlich bestellten Gutachters. So hab ich es jedenfalls verstanden...

  • Ja, es handelt sich um einen gerichtlich bestellten Gutachter in einer Personenstandssache.
    Der Kostenschuldner, meint jetzt halt, dass der Gutachter zu viel verlangt hat und will das selbst überprüfen, anhand der Rechnungen und dann ggf. weitere Schritte einleiten.

    Soweit wie ich es jetzt verstanden habe, läuft das Verfahren des § 4 JVEG dann doch über den Revisor oder? Also ich schick dem das und der sagt dann ob es zu hoch war oder nicht?!

  • Da dein Revisor aber bestimmt keine Langeweile hat, ist er froh über jede Akte, die ihm nicht umsonst übersandt wird.

    Die Partei will ja erst einmal nur die Rechnung sehen um dann Einwendungen zu erheben. Ggf. erledigt sich alles schon nach Durchsicht der Rechnung inkl. deines Rechtsmittels gegen den KFB.

    Da du mit der Abrechnung der Sachverständigenvergütung nichts zu tun hast, würde ich die Akte dann auch zunächst an den dafür zuständigen Sachbearbeiter weiterleiten. Dieser kann ja dann den Revisor beteiligen, wenn er es für notwendig erachtet.

  • ok, dann ist das RM gegen den Kfb das falsche RM. In diesem Fall muss der Erstattungspflichtige Erinnerung gegen die GKR einlegen - und damit hast Du erst was zu tun, wenn dieser abgeholfen und die GKR geändert wird, weil Du dann den Kfb auch abändern musst - aber erst dann.

  • Sehe ich auch so - würde jedoch falls möglich den KFB noch zurückstellen, bis über eine Rücknahme des Rechtsmittels gegen die Gutachterkosten entschieden ist, gegebenenfalls die Parteien entsprechend anschreiben. Falls der KfB schon in der Welt ist geht das natürlich nimmer.

  • sorry, bin davon ausgegangen, dass der Kfb schon gemacht ist. Da er wohl noch nicht erlassen wurde, würde ich ihn auch zurückstellen, bis über die Einwendung entschieden wurde und eine endgültige GKR vorliegt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!