1 Tag Erzwingungshaft verbüßt in 1 Stunde ??

  • Hallo,
    ich habe folgende Problemstellung:
    Gegen die Betroffene wurde eine Geldbuße verhängt. Diese wurde in einen Tag Erzwingungshaft umgewandelt. Ladung wurde gefertigt. Nun wurde die betreffende Person in anderer Sache festgenommen, da hier ein Haftbefehl zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe erlassen worden ist. Festnahme war um 15.55 Uhr / Zuführung in die JVA um 16.27 Uhr. Nun wurde von der Mutter der Betroffenen das Geld in der Ersatzfreiheitsstrafensache gezahlt. und die Betroffene um 17.00 Uhr am selben Tag entlassen. Nun kommt die Akte mit der Vollstreckung der Erzwingungshaft von der STA zurück mit dem Bemerken, der Tag Erzwingungshaft wäre durch die 1.05 Stunde Haftzeit verbüßt. Kann das angehen? Bin schon lange aus dem Bereich raus und brauche ein paar sachdienliche Hinweise. Nach was für Vorschriften könnte die Anrechnung erfolgt sein? Kann mit einer "verbüßten" Stunde (in anderer Sache!) ein voller Tag "unter den Tisch fallen"? Vielen Dank für aufschlussreiche Antworten!!!:confused:

  • Ich versuch's mal mit einer pragmatischen Lösung:
    Den 1 Tag E-Haft (wohlwollend) als verbüßt anzusehen, würde ja auch dem Betroffenen nicht viel weiter helfen. die Buße muss er eh noch bezahlen.
    M.E. sollte man die Festnahme auf die ErsatzFrStrafe anrechnen und den so erzielten Überschuss auf die Geldbuße verrechnen (in der Hoffnung, dass diese damit erledigt ist).

  • Hallo, leider hilft mir das nicht so viel. Aber trotzdem vielen Dank für die Antwort. Eine Anrechnung auf die Erzwingungshaft ist nicht möglich, da dieser Vorgang bereits durch die Zahlung vollkommen erledigt wurde. Wo steht denn das genau mit der Anrechnung?

  • M.E. besteht kein Zusammenhang zwischen der einen Stunde Ersatzfreiheitsstrafe und der Geldbuße/Erzwingungshaft.

    Ohne die OWi-Sache wäre der Ablauf doch der gleiche gewesen. Die Stunde in Haft hat die Betroffene selbst verschuldet, weil sie nicht rechtzeitig gezahlt hat. Sie hätte doch dafür auch keine Entschädigungsansprüche. Also kann diese Stunde doch jetzt nicht auf eine ganz andere Sache angerechnet werden.

    Daher wäre m.E. die Ladungsfrist in der E-Haft-Sache abzuwarten und dann auch hier Haftbefehl zu erlassen.

  • Da Festnahme auf Grund HB zur EFS erfolgte, ist die Haft auch auf die EFS anzurechnen und nicht auf die E-Haft.
    Sofern nach Zahlung der Mutter noch "Überzahlung" besteht, kann diese, ggf. nach Zustimmung der Verurteilten, auf die Geldbuße angerechnet werden.

  • Ergibt sich m.E. schon aus der Natur des Sachverhaltes. Die Festnahme erfolgt auf Grund des HB zur EFS. Ab diesem Zeitpunkt muss die Freiheitsentziehung auf die EFS angerechnet werden. Da die Freiheitsentziehung nur 1 h 5 Min. andauerte, käme § 50 II StVollstrO zum tragen - 1 Tagessatz gilt als verbüsst, Restbetrag von 1 Tgs. (24 h abzügl. 1 h 5 Min. steht als Restbetrag zur vermögensrechtlichen Haftung an). Ich gehe mal davon aus, dass die STA diese "Teilung" nicht vornehmen und den einfachen Weg gehen möchte: Anrechnung Zahlung auf Geldstrafe, Haft auf E-Haft - keine Bruchteilsermittlung und "zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen", da beide Sachen erledigt.

  • Nur ein Vermerk am Rande. Wenn der VU festgenommen wird, und sei es auch nur für ein paar Stunden, wird immer ein voller Tag angerechnet §§ 51 IV StGB, 39 V, I, 37 StvollstrO. Eine Restberechnung nach § 50 II StvollstrO ist mir unbekannt und kommt mir auch nicht systemgerecht vor.

    Da die Verhaftung auf Grund einer Efs erfolgte, hat die Verhaftung auch keinen Zusammenhang mit deiner Erzwingungshaft. Von daher findet hier auch keine Anrechnung statt. Der Tag ist auf die Geldstrafe anzurechnen. Die auf Grund dessen entstehende "Überzahlung" wird mir den Kosten verrechnet.

    Auf die Erzwingungshaft ist nichts anzurechnen!

  • § 50 II StVollstrO wurde hier im Hause regelmäßig von einigen Kolleginnen bei Festnahme auf Grund Ausschreibung und Entlassung nach 1 oder 2 Stunden Haft praktiziert. Ich bin auch kein Fan davon.

  • Ist laut Haftbefehl eine (Rest)Strafe von mehr als einer Woche zu vollstrecken, ist m. E. entsprechend § 37 Abs. 2 StVollstrO bei Entlassung nach einer Stunden 5 Minuten eine voller Tag der Ersatzfreiheitsstrafe und damit auch ein vollständiger Tagessatz erledigt . Sind maximal 7 Tage zu vollstrecken, wären lediglich zwei Stunden der Ersatzfreiheitsstrafe erledigt und für 11/12 eines Tagessatzes würde gemäß § 50 Abs. 2 StVollstrO lediglich vermögensrechtlich gehaftet.

    Wenn die Festnahme auch aufgrund des Haftbefehls zur Vollstreckung der Erzwingungshaft erfolgt wäre, könnte man eventuell bei vollständiger Zahlung der Geldstrafe die eine Stunde 5 Minuten auf die Erzwingungshaft anrechnen. Für die Frage, ob dann ein Tag oder nur zwei Stunden erledigt wären, wäre für mich entscheidend, ob der Verurteilte/Betroffene zum Zeitpunkt der Verhaftung für beide Verfahren mehr als 1 Woche im Vollzug zubringen müsste. Eventuell wäre eine Erledigung der Erzwingungshaft auch dann möglich, wenn der Betroffene zwar aufgrund des Haftbefehls für die EFS festgenommen und in die JVA aufgenommen wurde, dort aber auch aufgrund der Ladung zum Antritt der Erzwingungshaft aufgenommen wurde.

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