Vergütung des Verfahrensbeistands

  • In einem Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung wurde für das minderjährige Kind ein Verfahrensbeistand bestellt.

    Der Verfahrensbeistand (ein Rechtsanwalt) rechnet nur nach Minuten ab, wie nach altem Recht die Verfahrenspfleger.

    Ich meine mal gehört zu haben, dass es nach neuem Recht eine Pauschale gibt. Ich finde jedoch dazu nichts mehr dazu. Im FamFG und im VBVG habe ich auch nichts gefunden, wonach ein Verfahrensbeistand in den neuen Familiensachen zu vergüten ist.

    Kann mir jemand helfen?

    Birgit-Vanessa

  • Einige Verfahrensbeistände ., die früher Verfahrenspfleger hießen ,rechnen hier teilweise immer noch nach Minuten ab.
    Dann bleibt nichts anderes als eine Vergleichsberechnung.
    Ist die Abrechnung nach Zeitaufwand niedriger als die Pauschale , bekommt er was er beantragt.
    Weil weniger kann man immer beantragen.:strecker
    Rechnet er höher ab als die Pauschale ,wird er entspr. auf die Pauschale runtergekürzt.

  • Bräuchte mal kurz Hilfe. Mein Verfahrensbeistand wurde in der ersten Instanz für 4 Kinder bestellt. Für das Älteste gem. § 158 IV S. 3 FamFG (also große Pauschale). Die erste Abrechnung des Verfahrensbeistandes mit 1.600 € (1 x 550,00 € und 3 x 350,00 €) war auch in Ordnung. In der zweiten Instanz sollte er nur noch mal eine Stellungnahme abgeben. Jetzt macht er für die 2. Instanz seine Vergütung mit 2.200 € (also 4 x 550,00 €) geltend. Mit der Begründung, dass es sich ja nicht trennen ließe, wenn er für mehrere Kinder bestellt ist und nur bzgl. eines Kindes Gespräche mit den Eltern führen sollte. Das könnte auch vom Gesetzgeber nicht so gewollt sein. Und dieser Kosteneinsparungswille dürfte nicht so seinen Lasten gehen. Er schreibt auch noch, ja ich hätte ja damals gegen den Bestellungsbeschluss vorgehen können, habs aber nicht gemacht. Dazu sag ich nur, Pech gehabt. Jetzt würd ich gern nen rechtsmittelfähigen Beschluss machen und nur 1.600 € festsetzen. Soll er Beschwerde dagegen einlegen und es hoch gehen lassen. Hat vielleicht jemand so einen Musterbeschluss für mich oder ist die Ansicht die der Verfahrensbeistand vertritt sogar richtig?

  • Ich sehe keine Grundlage dem Verfahrensbeistand mehr auszahlen zu können als der Bestellungsbeschluss es vorgibt.
    Mag es auch recht ungewöhnlich sein nur für ein Kind mit erweitertem Aufgabenkreis bestellt zu werden, so ändert dies nichts am Gesetzeswortlaut.
    Absetzen, 2 Sätze Begründung und weg damit.

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