Sehe es im Prinzip wie meine Vorredner:
Trotzdem zur Frage der Erfordernis: Wie schon von anderen Kollegen gepostet wurde, halte ich sie immer dann für gegeben, wenn qualifiziert vorgetragen UND rechtlich gegründet werden muss. Das kann Otto-Normal-Bürger nicht leisten. Bei den allermeisten Fällen der Geltendmachung z. B. von Schadenersatz/Schmerzensgeld, Mietminderung, Volljährigenunterhalt dürfte dies zutreffen.
Ich weiß, dass Dich das auch nicht 100%-ig befriedigen wird, aber es gibt nunmal keine gesetzliche Definition für das Problem.
warum?
Weil ich von niemandem erwarten würde, dass er ein aufwändiges Schreiben selbst verfasst, dessen Hintergrund er nicht versteht.
Geht jemand mit einem Problem zum Rechtsanwalt, will er eine Empfehlung, wie das Problem gelöst werden kann. An Rechtskundeunterricht hat er gewöhnlich kein Interesse (und der würde wohl auch den Rahmen sprengen).
Geht der Rat des RA dahin, lediglich Tatsachen mitzuteilen, kann das der Mandant sofort selbst tun. Ähnliches bei dem Rat, zu kündigen, zu mahnen etc.
Wenn aber rechtliche Ausführungen erforderlich sind, kann sich der Mandant ohne Vorkenntnisse nicht sicher sein, ob er alles richtig verstanden hat oder ob er vielleicht Blödsinn schreibt. Im Grunde müsste der RA dem Mandanten das Schreiben dann diktieren und daher sehe ich die Vertretung als erforderlich an.
Ich hatte auch schon den Extremfall in einer Schmerzensgeldsache, dass lediglich geschrieben wurde "Mein Mandant hat Sie nicht geschlagen". In so einem Fall würde ich definitiv auf eine Beratungsgebühr kürzen. Was meine UdG gemacht hat, weiß ich leider nicht.
Geht der Rat des RA dahin, lediglich Tatsachen mitzuteilen, kann das der Mandant sofort selbst tun. Ähnliches bei dem Rat, zu kündigen, zu mahnen etc.
Wenn aber rechtliche Ausführungen erforderlich sind, kann sich der Mandant ohne Vorkenntnisse nicht sicher sein, ob er alles richtig verstanden hat oder ob er vielleicht Blödsinn schreibt. Im Grunde müsste der RA dem Mandanten das Schreiben dann diktieren und daher sehe ich die Vertretung als erforderlich an.
ich frag jetzt mal ganz blöd (ja, ich bin so blöd, also dreht nicht gleich wieder durch): enthält nicht jedes Schreiben vom RA rechtliche Ausführungen? Mal mehr, mal weniger, je nach Sachverhalt.
Damit läge die Latte aber ziemlich tief,oder? Das BerHG verlangt aber,dass d.a.V. erforderlich ist.
Sofern die Schreiben rechtliche Ausführungen enthalten, die einem Laien nicht selbst zuzumuten wären (Wenn man es so sehen will, sind "Ich bin Hartz IV", "Ich hab dich nicht geschlagen" und "Bitte darf ich Raten zahlen?" auch rechtliche Ausführungen... wenn auch sehr versteckt), ist die Vertretung m.E. meistens erforderlich. Davon ab geht es auch darum, die Beratungsgeholfenen (schöne Wortschöpfung, oder? ) und Beratungshelfer alle gleich zu behandeln. Da kann der RA des Medizin-Studenten nicht dem RA desjenigen ohne Schulabschluss gegenüber schlechter gestellt werden, weil er nicht vertreten durfte (und im schlimmsten Falle dadurch dem Medizin-Studenten ein Riesen-Schaden entstanden ist, der sich durch anwaltliche Vertretung hätte vermeiden lassen können)...
Zwar wird dadurch die Ausnahme zum Grundsatz, aber wie stand noch in einer Signatur hier? "Wenn Gesetze für die Menschen gemacht wären, bräuchten wir keine Anwälte"