Mutwilligkeit der anwalt. Beauftragung

  • Ich habe hier eine Akte, bei der ich mir gerne mehrere Meinungen einholen möchte. Der Antragst. hatte eine gemeinsame Wohnung mit einem Freund. Diese Wohnung wurde aufgelöst. Es ergibt sich nicht, wer zuerst ausgezogen ist. Dem Antragst. fehlen nun angeblich persönliche Gegenstände aus der gemeinsamen Wohnung im Wert von etwa 900 EUR (Möbel, Bett, Fahrrad). Dies soll alles sein Freund mitgenommen haben. Zum Nachweis, dass ihm das alles gehört hat, können wohl seine Mutter und eine Bekannte befragt werden. Eine Strafanzeige wegen Diebstahl wurde nicht gestellt. Auch gibt es keinen Zivilprozess nach Angabe des Antragst. Vertr.
    Mein Problem ist, dass der Antragst. nicht nur ein BerHilfeVerf. am hiesigen Gericht hat. Es ist auch immer die gleiche Kanzlei. Im vorliegenden Fall bin ich geneigt den Antrag wegen Mutwilligkeit zurückzuweisen. Der Antragsteller konnte nicht darlegen, dass ihm die Gegenstände gehören. Auch hat er keinen Strafanzeige gestellt (weil es diese Gegenstände nicht gibt oder sie ihm garnicht gehören?) oder einen (durch RA schriftlich angekündigten) Zivilprozess betrieben. Wie denkt ihr hierüber?

  • Also streichen wir aus Deinem Sachverhalt erst einmal, dass er schon mehrere Verfahren hat, behalten dies aber im Hinterkopf.

    Dass nicht jedes Opfer eine Strafanzeige erwägt, kann ich verstehen. Daraus würde ich keine negativen Schlüsse ziehen; zumal der Strafprozess hinsichtlich des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs nicht weiter hilft.

    Ansonsten verstehe ich den Sachverhalt nicht. Wann wurde der Anwalt beauftragt, vor der Ankündigung des Rechtsstreits? Ist diese Ankündigung Teil der Beauftragung, die nun über Beratungshilfe abgerechnet werden soll. Hat der Antragsteller den Freund vorher zur Herausgabe aufgefordert? War ihm das möglich oder war sein Freund schlicht unter getaucht?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Also streichen wir aus Deinem Sachverhalt erst einmal, dass er schon mehrere Verfahren hat, behalten dies aber im Hinterkopf.

    Dass nicht jedes Opfer eine Strafanzeige erwägt, kann ich verstehen. Daraus würde ich keine negativen Schlüsse ziehen; zumal der Strafprozess hinsichtlich des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs nicht weiter hilft.

    Ansonsten verstehe ich den Sachverhalt nicht. Wann wurde der Anwalt beauftragt, vor der Ankündigung des Rechtsstreits? Ist diese Ankündigung Teil der Beauftragung, die nun über Beratungshilfe abgerechnet werden soll. Hat der Antragsteller den Freund vorher zur Herausgabe aufgefordert? War ihm das möglich oder war sein Freund schlicht unter getaucht?



    Es gibt keinen Rechtsstreit. Der RA drohte diesen zwar in seinem Schreiben an den "Freund" an, dass war es dann aber auch gewesen. Weil wohl nichts weiter passierte, wurde die Akte beim RA geschlossen und beim hiesigen Gericht zur Abrechnung eingereicht. Angeblich hat der Antragsteller wohl vergeblich selbst versucht, die Gegenstände zurück zu erhalten. Auch hierüber gibt es keinen Nachweis. Untergetaucht ist der Freund nicht, da der RA ihn ja anschreiben konnte.

  • Wenn es um die Herausgabe geht und Dir der Vortrag plausibel erscheint steht einer Erteilung des Berechtigungsscheins nichts im Wege.

    Dass manch Antragsteller im jahr mehr (beratungshilferechtliche) Probleme hat, als jemand anderes im ganzen Leben, mag ärgerlich erscheinen, aber darauf würde ich keinen Zurückweisungsbeschluss gründen wollen. Dieser (Unter-) Grund könnte sich als Treibsand erweisen ...

  • Hier liegt mein Problem. Der Antragst. kann noch nicht mal im Ansatz nachweisen, dass ihm einer der im anwaltl. Schreiben aufgeführten Gegenstände gehört. Er behauptet es einfach nur. Für mich stellt sich die Frage, ob er auch den RA beauftragt hätte, wenn er selbst für die Kosten aufkommen müsste. Wenn es wirklich eindeutig seine Sachen sind, warum klagt er dann nicht oder zeigt den anderen zumindest an. Das bringt ihm zwar seine Sachen nicht wieder, aber jeder Ottonormalverbraucher würde doch auch hiergegen vorgehen.

  • Hier liegt mein Problem. Der Antragst. kann noch nicht mal im Ansatz nachweisen, dass ihm einer der im anwaltl. Schreiben aufgeführten Gegenstände gehört. Er behauptet es einfach nur. Für mich stellt sich die Frage, ob er auch den RA beauftragt hätte, wenn er selbst für die Kosten aufkommen müsste. Wenn es wirklich eindeutig seine Sachen sind, warum klagt er dann nicht oder zeigt den anderen zumindest an. Das bringt ihm zwar seine Sachen nicht wieder, aber jeder Ottonormalverbraucher würde doch auch hiergegen vorgehen.



    Das geht aber jetzt arg in Richtung der Prüfung der Erfolgsaussichten.

    Vielleicht klagt er nicht, weil Recht haben und Recht bekommen, bekanntlich zwei Dinge sind. Nur weil er keine Beweise hat, heißt es nicht, dass ihm die Sachen nicht gehören.

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  • Hier liegt mein Problem. Der Antragst. kann noch nicht mal im Ansatz nachweisen, dass ihm einer der im anwaltl. Schreiben aufgeführten Gegenstände gehört. Er behauptet es einfach nur. Für mich stellt sich die Frage, ob er auch den RA beauftragt hätte, wenn er selbst für die Kosten aufkommen müsste. Wenn es wirklich eindeutig seine Sachen sind, warum klagt er dann nicht oder zeigt den anderen zumindest an. Das bringt ihm zwar seine Sachen nicht wieder, aber jeder Ottonormalverbraucher würde doch auch hiergegen vorgehen.



    Was heißt "Warum klagt er nicht?". Beratungshilfe ist doch gerade für die außergerichtliche Streitbeilegung gedacht. Einen Nachweis, dass ihm die Sachen gehören, kannst Du ohnehin nicht verlangen. Du kannst allenfalls fragen, was der Antragsteller denn vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes selbst unternommen hat. Und wenn dieser Vortrag glaubhaft ist, wirst Du bewilligen (müssen).

  • Genau das habe ich befürchtet. :mad: Es widerstrebt mir hier. Ich glaube nicht, dass dem Antragsteller die Gegenstände gehört haben. Nur kann ich es ihm ebenso wenig beweisen, wie er mir nachweisen kann, dass es seine Gegenstände waren. Würde ein Selbstzahler bei unklarer Eigentumslage einen RA beauftragen? :confused:

  • Ich glaube nicht, dass dem Antragsteller die Gegenstände gehört haben.

    Hast Du irgendeinen Anhaltspunkt für Deinen Nicht-Glauben?

    Nur kann ich es ihm ebenso wenig beweisen, wie er mir nachweisen kann, dass es seine Gegenstände waren.

    Du schreibst doch selbst, dass er Zeugen hat. Er kann es also beweisen.

    Würde ein Selbstzahler bei unklarer Eigentumslage einen RA beauftragen?

    Risikoabwägung? Fifty-Fifty-Chance? Zugeständnis der Gegenseite? Sicherlich würde er sich beraten lassen.

    Es widerstrebt mir hier.

    Ich vermute mal, hier liegt des Pudels Kern, der ASt. hat in Deinen Augen einmal zu oft BerH beantragt :).

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Es widerstrebt mir hier.

    Ich vermute mal, hier liegt des Pudels Kern, der ASt. hat in Deinen Augen einmal zu oft BerH beantragt :).

    Hilfe, Hilfe, ich habe keinen Grund zur Zurückweisung! :wechlach:

    Aber im Ernst: Ich habe schon so oft mit der Faust in der Tasche bewilligen müssen, das kann ich gar nicht mehr zählen. Klar ärgert man sich über die Vielfachantragsteller, weil man selbst wohl anders mit seinen sauer verdienten Kröten umgehen würde, aber der Selbstzahlervergleich lässt sich nicht immer als "Joker" heranziehen. Dazu müsste der Fall schon eindeutiger sein.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Nein, mit der Anzahl der BerScheine habe ich kein Problem. Wenn jemand bedürftig ist, soll er den Schein auch erhalten, egal wie viele.
    Mein Problem liegt mehr in der Glaubwürdigkeit des Antragstellers. Die Möbel und das Fahrrad sollen nur ein Jahr alt gewesen sein und neu 1300 EUR gekostet haben. Der Antragst. musste schon die nächste Wohnung (nach der mit seinem Freund) wegen totaler Vermüllung verlassen. Er ist verschuldet, hat Strafverfahren gegen sich und war schon mehrmals im hiesigen Psychatriezentrum mit zwei angeregten Betreuungen, die er nicht wollte.
    Vielleicht erleuchtet das meine Meinung etwas, wobei ich einsehe, dass mein Standpunkt wohl nicht zu halten ist.:(

  • Aha so Einer ist das also :eek:.

    Aber mal ehrlich, ich sehe keinen Grund, ihn nur deshalb, weil er Messi, Straftäter und psychisch Kranker ist und eine Betreuung verweigert, die Beratungshilfe zu versagen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Aber mal ehrlich, ich sehe keinen Grund, ihn nur deshalb, weil er Messi, Straftäter und psychisch Kranker ist und eine Betreuung verweigert, die Beratungshilfe zu versagen.


    Ich denke, es geht eher darum, dass Bumani bezweifelt, dass der ASt. das Geld hatte, um den Kram überhaupt zu kaufen.
    Aber Zweifel reichen nicht aus. Es müsste schon ganz eindeutig sein, dass der Kram, den er herausverlangen will, nicht ihm gehört.


  • Aber mal ehrlich, ich sehe keinen Grund, ihn nur deshalb, weil er Messi, Straftäter und psychisch Kranker ist und eine Betreuung verweigert, die Beratungshilfe zu versagen.


    Ich denke, es geht eher darum, dass Bumani bezweifelt, dass der ASt. das Geld hatte, um den Kram überhaupt zu kaufen.
    Aber Zweifel reichen nicht aus. Es müsste schon ganz eindeutig sein, dass der Kram, den er herausverlangen will, nicht ihm gehört.



    Zweifel beim Kaufpreis hätte ich nicht. Die ARGE sorgt sich schon.. Vielmehr denke ich, dass ihm die Gegenstände nicht wirklich gehören, er aber Geld benötigt und einen Versuch über "seinen" RA gestartet hat. Was hatte er denn zu verlieren? Und der RA hat sicherlich nicht die Eigentumsverhältnisse vorher geklärt, warum auch. (Ausdrücklich, dass ist keine Kritik am RA)

  • Und der RA hat sicherlich nicht die Eigentumsverhältnisse vorher geklärt, warum auch. (Ausdrücklich, dass ist keine Kritik am RA)



    Ein bisschen mehr kann man einem Anwalt schon zutrauen, oder?

    Natürlich versucht jeder Anwalt, die Erfolgsaussichten abzuschätzen. Denn sehenden Auges ohne Erfolgsaussicht eingereichte Klagen führen zu Schadensersatzansprüchen.

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